Vor allem in ärmeren Gegenden oder bei älteren Menschen klingelt es nach wie vor recht häufig an der Haus- oder Wohnungstür. Hausierer wollen Waren verkaufen oder den potentiellen Kunden zum Abschluss von Verträgen drängen. Das ist nicht bloß ein Ärgernis, sondern kann unter Umständen sogar strafrechtlich relevant sein, wenn, was nicht selten ist, hoher Druck ausgeübt wird. In der Regel erhalten die Akteure kein festes Gehalt, sondern Verkaufsprovisionen. Entsprechend motiviert sind sie, Abschlüsse zu erwirken. Weniger gebildete Menschen und Senioren sind nach wie vor die Lieblingszielgruppe.
Hausierer abweisen: So geht’s!
Zwar gibt es durchaus auch seriöse Haustürverkäufer. Trotzdem ist generell davon abzuraten, zwischen Tür und Angel Verträge zu unterzeichnen oder die Verkäufer gar die eigene Wohnung betreten zu lassen. Wer grundsätzlich auf derartige Angebote verzichten möchte, kann an der Haustür oder neben der Klingel ein Schild anbringen: „Keine Hausierer!“ So altmodisch das klingt – es ist bindend. Genauso wie ein Schild mit der Aufschrift „Keine Werbung!“ am Briefkasten. Landet trotzdem Werbung zwischen der Post, kann man das werbende Unternehmen abmahnen. Ausgenommen sind adressierte Werbebriefe, die der Briefträger einwirft, der von außen nicht erkennen kann, dass es sich um unerwünschte Werbung handelt.
Ohne Schild hat man jederzeit die Option, Verkäufer abzuweisen und ihnen Hausverbot zu erteilen. Erneut klingeln dürfen sie dann nicht. Tun sie es doch, darf man die Polizei rufen. In einem Mehrparteienhaus gilt hingegen: Man kann dem Hausierer verbieten, erneut an der eigenen Tür zu klingeln – bei den anderen Mietern darf er es hingegen weiter versuchen, solange nicht der Eigentümer des Gebäudes sein Hausrecht geltend macht und ein Hausverbot ausspricht. In die Wohnung hineinlassen muss man außerdem niemanden. Es gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung – ganz egal, was der Hausierer behauptet. Es gilt, sich nicht verunsichern zu lassen.
Niemals unter Druck setzen lassen
Und dieser Punkt ist besonders wichtig. Denn Hausierer haben viele Tricks auf Lager, ihre „Kunden“ zum Kauf oder zur Unterschrift zu drängen. Sobald ein Verkäufer auch nur den leisesten Druck ausübt, offenbart er sich als unseriös. In diesem Moment sollte man keinerlei falsche Scheu haben und ihn des Hauses oder der Wohnung verweisen. Bei Verträgen oder Abos sollte man grundsätzlich darauf bestehen, den Vertrag vor Unterzeichnung in aller Ruhe zu lesen und dann erst eine Entscheidung zu treffen. Will der Verkäufer dies nicht akzeptieren, darf man das als Druckausübung interpretieren und sollte das Gespräch beenden.
Aber was ist, wenn man doch etwas gekauft oder unterzeichnet hat – zum Beispiel ein Zeitschriften-Abo? In dem Fall hat man bei Haustürgeschäften immer ein vierzehntägiges Rücktritts- bzw. Rückgaberecht, das man ohne Angaben von Gründen wahrnehmen kann. Es genügt der schriftliche Widerruf und die Rücksendung der Waren, sollte man welche erstanden haben. Wichtig ist: Auch an der Haustür ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden eine Widerrufsbelehrung auszuhändigen. Geschieht das nicht, verlängert sich das Widerrufsrecht um volle zwölf Monate.