Innerhalb der EU ist eine Tätigkeit in einem EU-Mitgliedsland durch die vereinheitlichen Ausbildungsstandards und Abschlüsse auch wesentlich leichter geworden. Doch wie sieht es dann nach dem Berufsleben aus? Wer hat Anspruch auf eine gesetzliche Rente aus einer außer-deutschen Anstellung? Hier gestaltet sich die Situation noch komplex.
Wer plant, auf Dauer im Ausland zu arbeiten bzw. auszuwandern, sollte bei seinem Überlegungen den Aspekt Rente nicht außen vor lassen! Nach deutschem Recht wirken sich Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außerhalb Deutschlands unterschiedlich auf die gesetzliche Rente aus – je nach Land und Situation. Generell zahlt dann jedes Land anteilig Rente, sofern ein Rentenanspruch besteht, also insgesamt genügend Anrechnungsjahre auf dem „Rentenkonto“ des Arbeitnehmers zusammenkommen.
EU-Abkommen regeln den Rentenanspruch
Nach europäischem Gemeinschaftsrecht innerhalb der Staaten der Europäischen Union und zusätzlich mit Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz ist die Zusammenrechnung der Betragszeiten in den einzelnen Ländern geregelt, daneben besteht mit vielen anderen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen, z.B. mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Für Arbeitnehmer in einem dieser Vertragsstaaten gelten die dortigen Regelungen für die Sozial- und Rentenversicherung. Doch die ausländischen Versicherungszeiten werden im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen für die wichtige Mindestversicherungszeit zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten zusammengerechnet.
Je nach Anzahl und rentenrechtlichem Abkommen der bereisten Länder ist diese Zusammenrechnung für die Mindestversicherungszeit recht bürokratisch, wie diese Info der Rentenversicherung zeigt: „Hätten Sie z.B. in der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und Kanada gearbeitet, könnten deutsche Versicherungszeiten mit britischen nach dem Europarecht oder deutsche mit kanadischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-kanadischen Abkommen zusammengerechnet werden. Hingegen wäre die gleichzeitige Berücksichtigung von deutschen, britischen und kanadischen Versicherungszeiten, beispielsweise zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren, nicht möglich.“ (Quelle: Deutsche Rentenversicherung).
Voraussetzung: Mindestversicherungszeit
Derzeit sind in Deutschland 35 Jahre als Mindestversicherungszeit (für die Altersrente für langjährig Versicherte) vorgeschrieben. Umgekehrt heißt das allerdings auch, dass man in jedem Land, in dem man gelebt und gearbeitet hat, den potentiellen Anspruch eigens klären muss und ggf. eine Teilrente erhält. Diese wird dann überwiesen, wobei Transaktionsgebühren und Kursverluste zulasten des Rentenempfängers gehen.
Freiwillige Rentenversicherung
Neben dem gesetzlichen Anspruch besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig weiter in Deutschland rentenversichern zu lassen. So kann man mithilfe von freiwilligen Beiträgen die Mindestversicherungszeit für eine deutsche Rente erreichen, wofür man Höhe und Anzahl der freiwilligen Beiträge (im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstbeiträge von aktuell monatlich 85,05 € bzw. 1.096,20 €) selbst wählen kann.
Wer mit seinen Tätigkeiten unter der Mindestversicherungszeit liegt und deswegen keine Rente erhält, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge von der Rentenversicherung erstatten lassen. Die Bedingung dafür ist eine Mitgliedschaft in der deutschen Rentenversicherung von weniger als fünf Jahren beim Erreichen der Regelaltersgrenze.
Entsendung erleichtert die Formalitäten
Leichter ist es für denjenigen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitsgeber ins Ausland geschickt wird. Dann handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Entsendung“: Unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt von Anfang an befristet ist und nicht länger als ein bis fünf Jahre dauert (je nach Land), bleibt der Angestellte in Deutschland sozial- und damit rentenversichert.
Alle, die im Ausland ihre Rente beziehen, können sich seit dem 1.10.2013 über eine Neuregelung der Deutschen Rentenkasse freuen. Denn die bisher teilweise vorgenommene Kürzung der Rente auf 70 % wurde aufgehoben, so dass bei Auslandszahlungen der Rentenversicherung nun alle in den Genuss ihrer vollen Rente kommen. Bisher erhielten nur Rentner in der Europäischen Union, der Schweiz und in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (s. oben) ihre deutsche Rente zu 100 %.