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Ist eine Kombination aus bAV und Riester sinnvoll?
Der Vorstand der BVUK, des Verbandes Vertrieblicher Versorgungswerke, rät davon ab, die Betriebsrente mit einem Riester-Sparvertrag zu kombinieren: „Gute Gründe sprechen dagegen, die Riester-Zulagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zu nutzen“.
von Susanne Herrenbrück

Einer dieser Gründe ist beispielsweise, dass es oftmals gar nicht – oder nur sehr kompliziert und mit Kulanz des Arbeitgebers – möglich ist, die volle Riester-Förderung auf die betriebliche Altersvorsorge anzuwenden. Denn im Regelfall kann nur der Riester-Anteil des Arbeitnehmers selbst eingebracht werden.

Die Riester-Zulagen, die ihm wegen Kind und Ehepartner zustehen würden, können in den meisten Fällen nicht integriert werden. Der Sparer der betrieblichen Altersvorsorge würde somit nur die Hälfte der Riester-Ansprüche nutzen und müsste gezwungenermaßen mit dieser Alternative auf die gesamte staatliche Riester-Förderung verzichten.

Durchführungswege häufig nicht kombinierbar

Um die staatliche Riester-Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Sparer sich ein spezielles Riester-zertifiziertes Anlagemodul aussuchen. Nicht alle Anlagen können eine Riester-Zertifizierung ausweisen und werden somit nicht gefördert. So sind leider auch viele Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge nicht im Sinne der Riester-Rente förderberechtigt.

Für die betriebliche Altersvorsorge spielt die Riester-Zertifizierung keine Rolle. Es bieten sich zwar Anlagen an, die dieses Zertifikat nicht haben, doch durch höhere Rendite bestechen. Auch liegt es in der Entscheidung des Arbeitgebers, welchen Durchführungsweg er bei der betrieblichen Altersvorsorge wählen möchte. So kann er sich bereits in der Vergangenheit auf einen Durchführungsweg eingeschossen haben, der nicht das erforderliche Riester-Zertifikat ausweisen kann und deshalb nicht mit Riester-Zulagen für die betriebliche Altersvorsorge kombinierbar ist.

Bei Arbeitslosigkeit bricht das Konzept ein

Im Falle einer Arbeitslosigkeit werden keine Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge auf herkömmlichem Wege eingezahlt. Die Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge sind nur außerhalb des Arbeitsvertrages fortführbar und müssen vom ehemaligen Arbeitnehmer aus eigener Tasche geleistet werden.

Dies ist jedoch auch nicht bei allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge möglich: So kann der Sparer nur weiter einzahlen, wenn die betriebliche Altersvorsorge in Form der Direktversicherung, des Pensionsfonds oder der Pensionskasse erfolgt ist.

Die anderen Durchführungswege können nur über einen Arbeitgeber bespart werden. Zudem ist das Problem im Fall einer Arbeitslosigkeit, dass diese Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge zwar privat bespart werden können, doch oftmals eben nicht Riester-zertifiziert sind. Deshalb kann der Sparer hier nicht von der Riester-Zulage profitieren.

Beiträge zur Krankenversicherung können umgangen werden

Bei Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge muss der Rentner Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) leisten. Auch die Riester-Zulagen, die in die betriebliche Altersvorsorge geflossen sind, müssen hier anteilig mit eingebracht werden. Denn der Beitrag richtet sich wie bei anderen Krankenversicherungen nach der Höhe der erhaltenen Rente. Und in dieser Rente durch die betriebliche Altersvorsorge sind auch die Riester-Zulagen enthalten.

Wenn Sie allerdings nicht die betriebliche Altersvorsorge, sondern eine andere Form der privaten Rentenvorsorge gewählt haben, können Sie sich diese Beiträge gänzlich sparen. Denn die meisten privaten Altersvorsorge-Formen müssen keine Beiträge an die KVdR entrichten. Ihre Riester-Zulagen würden also zu 100 % nur Ihnen zukommen und nicht noch im Nachhinein durch Beiträge geschmälert.

Prüfen Sie also sorgfältig, ob sich eine betriebliche Altersvorsorge in Kombination mit einer Riester-Rente für Sie lohnt und ob eine Riester-Zulage nicht auf anderem Wege effektiver genutzt werden könnte.

von Susanne Herrenbrück

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