In welche Lohnsteuerklasse Sie eingeordnet werden, richtet sich vor allem nach dem Familienstand. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Ehepaare die Möglichkeit, die Lohnsteuerklasse zu wechseln, um Steuern zu sparen. Hier erfahren Sie alles über die Lohnsteuerklassen und die Verteilung der Steuerzahler in die verschiedenen Klassen.
Was versteht man unter der Lohnsteuerklasse?
Die Höhe der Steuer, die von Ihrem Lohn und Gehalt abgezogen wird, ist von Ihrer Steuerklasse abhängig. Wer in der Lohnsteuerklasse 1 eingeordnet ist, hat einen anderen Steuerabzug als ein Steuerpflichtiger in der Lohnsteuerklasse 2.
Eingetragen ist die Steuerklasse als sogenanntes Lohnsteuerabzugsmerkmal auf Ihrer Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerkarte gibt es heute nur noch in elektronischer Form. Die Steuerklasse ist deshalb als ELStAM beim Finanzamt hinterlegt. ELStAM steht für Elektronisches Lohnsteuer-Abzugsmerkmal und ist das wichtigste Kriterium für die Höhe Ihres Steuerabzugs.
Welche Lohnsteuerklassen gibt es?
Für die Lohn- und Einkommenssteuer in Deutschland gibt es insgesamt sechs verschiedene Lohnsteuerklassen (Lohnsteuerklasse 1 bis 6). Die einzelnen Lohnsteuerklassen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich des Familienstands. Neben der Lohnsteuerklasse ist die Höhe des Einkommens ein wichtiges Kriterium für die Höhe der Steuern. Innerhalb einer Lohnsteuerklasse wird ein Steuerpflichtiger mit einem geringen Einkommen weniger Steuern zahlen als jemand mit einem hohen Einkommen. Dadurch soll eine Steuergerechtigkeit gewährleistet sein, da sogenannte Gutverdiener mehr Steuern zahlen als Geringverdiener.
Die Einordnung in die Steuerklassen
In die Steuerklasse 1 gehören Ledige, von ihrem Ehepartner getrennt Lebende oder bereits geschiedene Arbeitnehmer. Im Fall einer anstehenden Scheidung müssen sich die Ehepartner jeweils in die Steuerklasse 1 eintragen lassen, wenn der gemeinsame Wohnsitz aufgegeben wird und bereits zwei getrennte Wohnsitze bestehen.
Die Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Das Finanzamt berücksichtigt den Entlastungsbetrag automatisch für das erste Kind. Sofern eine alleinerziehende Person mehr als ein Kind hat, so dass ein Anspruch auf einen zweiten oder dritten Entlastungsbetrag besteht, muss dieser beim örtlichen Finanzamt separat beantragt werden.
In die Steuerklasse 3 sind Ehepartner eingeordnet, die deutlich mehr verdienen als der Partner. Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen wird als Ausgleich in die Steuerklasse 5 eingeordnet. Früher war die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 typisch für die meisten Ehepaare, wenn beide Partner berufstätig waren. In der Regel war der Mann in der Lohnsteuerklasse 3 eingeordnet, die Frau wurde mit einem Teilzeiteinkommen oder mit einem erheblich geringeren Verdienst in der Steuerklasse 5 versteuert. Heute ist dieses Modell nicht mehr nötig, da viele Ehepaare ein vergleichbares Einkommen haben.
Die Steuerklasse 4 wird heute automatisch angegeben, wenn beide Ehepartner berufstätig sind. Sofern bei der Höhe des Einkommens kein nennenswerter Unterschied besteht, ist diese Steuerklassen-Kombination die günstigste. In der Steuerklasse 4 gibt es eine Besonderheit: Sie kann mit dem Prinzip „mit Faktor“ gewählt werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Vorteil des Ehegatten-Splittings schon während des gesamten Jahres ansetzt. Dabei berechnet die Behörde schon zum Jahresbeginn die Steuerschuld des Ehepaares für alle 12 Monate. Sie wird dann durch die 12 Monate geteilt und Monat für Monat in Form der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. So lassen sich Steuernachzahlungen leichter vermeiden.
Die Steuerklasse 5 gilt für Ehepartner mit dem geringeren Einkommen, sie ist das Gegenstück zur Steuerklasse 3.
In der Steuerklasse 6 werden Sie besteuert, wenn Sie zwei sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ausüben. In diesem Fall wird ein Job in der Lohnsteuerklasse 6 angemeldet. Da es sich hierbei um ein zweites Einkommen handelt, sind die Abzüge in der Steuerklasse 6 recht hoch.
Welche Lohnsteuerklassen-Kombinationen gibt es für Ehepaare?
Grundsätzlich werden die Ehegatten zusammen besteuert, sofern das die für Sie günstigere Variante ist. Für den Abzug der Lohnsteuer wird aber immer nur der jeweils eigene Arbeitslohn angesetzt. Zum Ende des Jahres werden beide Einkommen zusammengeführt, so dass sich daraus die Steuer für das gesamte Jahr ergibt. Als Konsequenz ist es nahezu nicht zu vermeiden, dass im Lauf des Jahres zu viel oder auch zu wenig Steuer gezahlt wird. So kann es im kommenden Jahr zu einer erheblichen Steuernachzahlung kommen. Um das zu vermeiden, können Ehepartner zwischen zwei Kombinationen der Steuerklassen wählen oder das Faktorverfahren für sich in Anspruch nehmen.
Die Kombination, die Sie einmal für sich und Ihren Partner gewählt haben, gilt auch im kommenden Jahr unverändert weiter – sofern die rechtlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Lediglich das Faktorverfahren in der Steuerklasse 4 muss jedes Jahr neu beantragt werden. Auch der Wechsel von der Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4 und 4 mit und ohne Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden.
Sofern Sie die Steuerklasse wechseln, setzt das Finanzamt dafür eine Frist. Spätestens am 30. November des Jahres muss der Antrag beim Finanzamt vorliegen, um rückwirkend für das gesamte Jahr Anwendung zu finden. Der Wechsel ist am einfachsten, wenn Sie das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ ausfüllen und bei der Finanzbehörde Ihrer Stadt einreichen. Das Finanzamt ändert Ihre Steuerklasse dann im ELStAM-System, so dass die Steuer rückwirkend entsprechend berechnet und auch für das nächste Jahr angewendet wird.
Was hat es mit den Kinderfreibeträgen auf sich?
In der Steuerklasse 2 gibt es einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Er wird für alleinstehende Arbeitnehmer gewährt, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen oder es muss ein Freibetrag für Kinder gegeben sein. Um den Entlastungsanspruch zu erhalten, muss das Kind beim Steuerzahler wohnen oder einen Nebenwohnsitz haben. Der Entlastungsbetrag beträgt für das erste Kind pro Jahr 1.908 Euro, für weitere Kinder kommen jeweils 240 Euro dazu. Der Kinderfreibetrag ist vom Entlastungsbetrag zu unterscheiden: Er liegt im Jahr 2020 bei 7.812 Euro und deckt auch den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbetrag für den Steuerpflichtigen ab.
Fazit zur Lohnsteuerklasse
Obwohl es auf den ersten Blick relativ komplex sein mag, ist das System der Lohnsteuerklassen bei genauem Hinsehen relativ gut zu verstehen. Sofern eine Wahl der Steuerklasse möglich ist, sollten Sie sich genau mit den Alternativen auseinandersetzen. Zwar ist eine pauschale Empfehlung nicht möglich, doch es gibt durchaus Spielräume, die Sie nutzen sollten, um Steuern zu sparen.