Was versteht man unter einer Zusammenveranlagung?
Wenn Sie die Zusammenveranlagung für Ihre Besteuerung wählen, bedeutet das, dass Sie und Ihr Ehepartner mit allen Einkünften gemeinsam besteuert werden. Als Paar können Sie frei entscheiden, wie Sie sich besteuern lassen wollen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Einkommenssteuergesetz im Paragraphen 26b hinterlegt.
Bei einer Zusammenveranlagung dürfen die beiden Einkünfte der Partner getrennt berechnet werden. Danach werden sie zusammengerechnet und in einer gemeinsamen Steuererklärung angegeben. Für das Finanzamt sind also beide Partner Steuerpflichtige, der Steuerbescheid wird gemeinsam ausgestellt.
Die Berechnung der Steuern erfolgt nach dem Splittingverfahren. Das bedeutet, dass die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach der Grundtabelle berechnet wird. Danach wird die so ermittelte Steuerschuld verdoppelt. In der Regel entsteht dadurch eine geringere Steuerbelastung als bei einer getrennten Veranlagung beider Partner. Die Haftung für die Steuerschuld erstreckt sich auf beide Partner. Auch ein Partner ohne eigenes Einkommen muss also für die gesamte Steuerschuld haften, obwohl er selbst keinen Beitrag zum Einkommen des Haushalts geleistet hat.
Welche Vorteile haben die verschiedenen Veranlagungsformen?
Die gemeinsame Veranlagung der Einkünfte ist dann Vorteil, wenn sich die Einkünfte beider Partner in der Höhe stark unterscheiden. Erhält ein Parter zum Beispiel 100.000 Euro im Jahr, während der andere kein Einkommen bezieht und die Kinder betreut, kann die gemeinsame Veranlagung mit dem sogenannten Ehegattensplitting einen Steuervorteil in Höhe von über 8.000 Euro bringen.
Auch auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags und unter Umständen auf die gezahlte Kirchensteuer gibt es in diesem Fall steuerliche Vorteile. Als Anhaltspunkt gilt, dass der finanzielle Vorteil umso höher ist, je mehr das Einkommen beider Partner voneinander abweicht und je höher die Besteuerung mit dem Steuersatz ausfällt. Kein Vorteil entsteht in der Regel, wenn das Einkommen beider Partner sehr ähnlich bemessen ist.
Bei einer getrennten Veranlagung gilt hingegen, dass Einkünfte und Verluste des eines Partners den anderen nicht belasten. Sollte ein Partner einen Verlust erwirtschaftet haben, wirkt sich dieser nicht negativ auf die Möglichkeiten des anderen Partners beim Steuerabzug aus. Sollte einer der Partner einem Nebenjob nachgehen, kann es bei der getrennten Veranlagung zu steuerlichen Vorteilen kommen.
Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
Für die gemeinsame Veranlagung muss das Paar verheiratet sein. Es darf nicht voneinander getrennt leben, wobei Abwesenheiten durch Dienstreisen oder durch eine Krankheit nicht als Trennung verstanden werden. Beide Ehepartner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Die wichtigste Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist der Trauschein. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche Ehe handelt oder nicht. Für eine Zusammenveranlagung reicht es aus, wenn das Paar einen Tag im entsprechenden Jahr verheiratet ist. Damit wäre eine Ehe, die am 31. Dezember des Jahres geschlossen wird, noch für die Steuererklärung für das gesamte zurückliegende Jahr ausschlaggebend. Das Ehepaar muss seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Wie beantragt man die Zusammenveranlagung?
Als Ehepaar haben Sie in jedem Jahr wieder das Recht, sich für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zu entscheiden. Entweder legen Sie Ihrer Steuererklärung einen formlosen Antrag bei oder Sie machen auf dem Antrag zu Ihrer Steuererklärung ein Kreuzchen an entsprechender Stelle. Allerdings ist die Angabe nur nötig, wenn Sie eine getrennte Veranlagung wünschen. Sofern kein Antrag vorliegt und Sie die entsprechenden Felder nicht angekreuzt haben, geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass Sie Ihre Einkünfte gemeinsam veranlagen.
Wann lohnt sich eine getrennte Veranlagung?
In der Regel bringt es aus steuerlicher Sicht bei einem ähnlichen Einkommen keinen Vorteil, wenn Sie sich zusammen veranlagen lassen. Als Anhaltspunkt gilt, dass ein Gehaltsunterschied in Höhe von etwa fünf Prozent bestehen muss, damit eine gemeinsame Besteuerung Vorteile bringt.
Die getrennte Veranlagung ist hingegen von großem Vorteil, sofern mindestens ein Ehepartner Nebeneinkünfte aus einer gewerblichen oder einer freiberuflichen Tätigkeit bezieht. Wenn zum Beispiel beide Partner nebenher noch 820 Euro monatlich verdienen, werden die ersten 410 Euro bei einer getrennten Besteuerung gar nicht und der Rest nur mit einem geringen Prozentsatz besteuert. Bei gemeinsamer Veranlagung entfällt dieser Steuervorteil fast in voller Höhe. Auch wenn ein Partner Arbeitslosengeld oder ähnliche Einkünfte mit Steuerbefreiung bezieht, ist eine getrennte Veranlagung sinnvoller, sofern das Einkommen dem Progressionsvorbehalt unterliegt.