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Wann können Zulagen zurückgefordert werden?
Wer in die Riester-Rente einzahlt und staatliche Förderleistungen erhält, darf die Gelder nur für die Zwecke nutzen, für die sie gedacht waren: nämlich ausschließlich für die private Altersvorsorge.
von Susanne Herrenbrück

Eine ‘förderschädliche Verwendung‘ der Gelder aus dem Riester-Vertrag führt automatisch dazu, dass der Vertrag für eine private Rentenvorsorge als gebrochen bzw. missbraucht gilt.

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) fordert in diesem Falle die Förderbeiträge, Zulagen und die durch steuerliche Vorteile erzielten Einsparungen zurück. Alle bisher angesparten Erträge plus die dazu gehörenden Zinsen müssen beim Finanzamt nachversteuert werden.

Was passiert, wenn eine förderschädliche Verwendung geplant ist?

Sobald ein Einzahler in die Riester-Rente eine förderschädliche Verwendung beim Anbieter der privaten Rentenversicherung anmeldet, muss dieser den Vorgang der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen, kurz ZfA, melden. Hier wird der ihm zustehende Rückzahlungsbetrag berechnet.

Die unrechtmäßig erworbenen staatlichen Zulagen werden gleich davon abgezogen und nur der Restbetrag kommt zur Auszahlung. Die ZfA meldet den Vorgang automatisch an die Finanzämter. Das ausgezahlte Kapital muss nämlich versteuert werden.

Das Gleiche gilt auch, wenn man nur eine Teilsumme aus dem Vertrag für eine nicht vertragsgemäße Verwendung ausbezahlt haben möchte. Die Riester-Rente samt ihrer Steuervorteile dient ausschließlich der Altersvorsorge!

Auswanderung ist förderschädliche Verwendung

Wandert man in der Ansparphase für die Riester-Rente in ein Nicht-EU-Land aus, gilt der Vertrag als gebrochen. Zulagen sowie Steuervorteile verfallen. Die Rückgabe der schon geleisteten staatlichen Zulagen kann ohne Zinszahlungen ausgesetzt werden. Bei Renteneintritt bzw. Leistungsbeginn werden so lange 15 % von der monatlichen Rente abgezogen, bis die Zulagen zurückgezahlt wurden.

Zieht man später wieder nach Deutschland, läuft der Vertrag aber weiter, die Vorteile bleiben erhalten. Wichtig ist das bei vorübergehenden und beruflich bedingten Auslandsaufenthalten. Solange man in der deutschen Rentenversicherung versichert ist, kann man auch die private Vorsorge weiter bezuschussen lassen.

Auch auswandernde Rentner müssen aufpassen. Leben sie in einem Staat außerhalb der EU, müssen sie die Steuervorteile und Zulagen zurückzahlen. Im Ausland zu leben, aber in Deutschland zu arbeiten, berechtigt einen nicht, Riester-Förderung zu beziehen. Nur Verträge, die vor 2010 abgeschlossen wurden, sind davon ausgenommen.

Wohnt man im europäischen Ausland, arbeitet aber in Deutschland und ist hier pflichtversichert, erhält man die Förderung aus dem Riester-Vertrag.

von Susanne Herrenbrück

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