Was versteht man unter der Körperschaftssteuer?
Im deutschen Steuersystem unterscheidet man zwischen natürlichen und juristischen Personen. Während eine natürliche Person Einkommenssteuer zahlen muss, greift diese Steuer für Körperschaften nicht. Für Letztere fällt stattdessen die Körperschaftssteuer an.
So gesehen ist die Körperschaftssteuer die Einkommenssteuer für juristische Personen. Sie fällt auf erzielte Gewinne an. Es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Körperschaften der Besteuerung durch die Körperschaftssteuer unterliegen.
Die juristischen Vorschriften rund um die Körperschaftssteuer sind im Körperschaftssteuergesetz – kurz als KStG bezeichnet – hinterlegt. Das Körperschaftssteuergesetz ist in den wesentlichen Punkten am Einkommenssteuergesetz ausgerichtet. Auch die Durchführungsverordnung ist für die Körperschaftssteuer relevant. Gemeinsam bilden diese Vorschriften die Grundlage für die Körperschaftssteuer.
Was sind Körperschaften?
Körperschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen zu einer rechtsfähigen juristischen Person. Typische Körperschaften sind Aktiengesellschaften, Vereine, GmbHs und Genossenschaften. Diese Gesellschaftsformen werden nach dem deutschen Gesellschaftsrecht als juristische Personen bezeichnet. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Wie hoch ist die Körperschaftssteuer?
Die Körperschaftssteuer macht aktuell 15 Prozent des jeweiligen Einkommens aus. Einmal pro Jahr wird beim Finanzamt eine Körperschaftssteuererklärung eingereicht. Dazu kann das ELSTER-System der Finanzbehörden verwendet werden. Der unbeschränkten Besteuerung mit der Körperschaftssteuer unterliegen alle Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit Sitz im Inland.
Ab welchem Zeitpunkt die Körperschaftssteuerpflicht greift, unterscheidet sich. Im Körperschaftssteuergesetz ist dafür kein eindeutiger Zeitpunkt genannt. In der Regel wird hierfür der Beginn der Existenz eines Unternehmens im juristischen Sinn gewählt. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt das Unternehmen der Körperschaftssteuerpflicht.
Wie berechnet man die Körperschaftssteuer?
Die Basis für die Berechnung der Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es wird bei einer Körperschaft wie bei einer natürlichen Person im Prinzip aus dem Gewinn abzüglich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen berechnet. Damit entspricht die Berechnung jener der Einkommenssteuer bei einer natürlichen Person. Der Steuersatz für die Körperschaftssteuer liegt bei 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Der Steuersatz beträgt insgesamt 15,825 Prozent. Einen Freibetrag gibt es nicht. An dieser Stelle unterscheidet sich die Körperschaftssteuer von der Einkommenssteuer.
Die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens folgt einer vorgegebenen Formel. Zuerst wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Es ergibt sich aus dem Jahresüberschuss oder dem Fehlbetrag im Sinne der Handelsbilanz und diversen Korrekturen nach dem Paragraphen 60 des Einkommenssteuergesetzes. Diese Korrekturen können abgezogen oder hinzugerechnet werden. Der so entstandene Gewinn oder Verlust im Sinne der Steuerbilanz wird um Korrekturen im Sinne der Körperschaftssteuer erhöht oder gesenkt.
Erhöht wird das Ergebnis um verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben, Spenden und nicht-abziehbare Aufwendungen nach dem Paragraphen 10 des Einkommenssteuergesetzes. Davon werden steuerfreie Einnahmen, Investitionszulagen und Erträge sowie Veräußerungsgewinne abgezogen, soweit sie aus Beteiligungen entstehen. Außerdem werden verdeckte Einlagen abgezogen. So entsteht die Summe der Einkünfte. Sie wird um abziehbare Spenden gekürzt, so dass der Gesamtbetrag der Einkünfte entsteht. Zieht man davon noch den Verlustabzug ab, entsteht das zu versteuernde Einkommen. Dieses wiederum ist die Basis für die Berechnung der Körperschaftssteuer.
Wer ist von der Körperschaftssteuer befreit?
Es gibt einige juristische Personen, die nicht der Besteuerung mit der Körperschaftssteuer unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel Unternehmen, die dem Bund angehören sowie Berufsverbände. Auch politische Parteien sowie mildtätig ausgerichtete oder kirchliche Körperschaften werden nicht besteuert. Interessant ist diese Ausnahme insofern, als dass auch diese Unternehmen häufig in der Absicht geführt werden, Gewinne zu erzielen. Es gibt also keinen direkten Zusammenhang zwischen der Befreiung von der Körperschaftssteuer und den Absichten eines Unternehmens, sich ausschließlich in den Dienst der Öffentlichkeit zu stellen. So kann man etwa politischen Parteien durchaus die Absicht nachsagen, Gewinne erwirtschaften zu wollen. Werden diese erzielt, fällt trotzdem keine Körperschaftssteuer an. Diese Unternehmen können somit gegenüber anderen Körperschaften, die in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, im Vorteil sein.