Dieses neue Modell ist auf großen Anklang gestoßen und auch Riester-Sparer, die schon vorher einen Vertrag mit Riester-Förderung in Form eines Fondssparplans oder einer Versicherung abgeschlossen haben, können es für sich nutzen. Denn auch solche Verträge können zum Kauf von Immobilien eingesetzt werden.
Kompliziert, doch lukrativ
Sämtliche Riester-Regelungen, so auch der Wohn-Riester, sind so komplex, dass bisweilen sogar Fachberater nicht immer die optimalen Ratschläge geben. Wer nun über eine Entnahme aus einem bestehenden Riester-Vertrag nachdenkt, weil das Thema Immobilien im Raum steht, erhält oftmals von den Ansprechpartnern bei der Bank oder Versicherung den Ratschlag, den Vertrag entweder in ein sogenanntes Riester-Darlehen umzuwandeln (also ihn zu beleihen) oder gleich einen neuen Bausparer abzuschließen.
Beides sind teure Lösungen und darüber hinaus sind sie unnötig. Denn die Entnahme aus einem Riester-Konto für eine Immobilie ist absolut rechtens, dafür hat der Gesetzgeber gesorgt. Seit 2008 ist angespartes Kapital, das durch einen per Riester geförderten Vertrag existiert, zur Entnahme für Immobilien als private Altersvorsorge freigegeben.
Nachträglich Wohn-Riestern
Die Entnahme für den Immobilienerwerb – die sogar zu 100 % erfolgen darf – ist faktisch ein nachgelagerter Wohn-Riester für die schon bestehenden Verträge zur Altersvorsorge. Damit wollte der Gesetzgeber im Jahr 2008 die Riester-Sparer, die schon Verträge hatten, nicht schlechter stellen als neue Versicherungsnehmer. Der große Vorteil ist: Es muss keinerlei Mindestsumme angespart sein, was da ist, kann genutzt werden.
Aber natürlich kann die Entnahme nicht bedingungslos geschehen. Es gelten schlicht die Einschränkungen, die auch für einen Wohn-Riester gelten:
- Die Immobilie muss vom Sparer selbst genutzt werden.
- Die Immobilie muss der Hauptwohnsitz des Käufers/Riester-Sparers sein.
- Die Immobilie muss der Lebensmittelpunkt des Sparers sein.
Die Möglichkeit einen Riester-Vertrag für eine Immobilie zu verwenden, besteht außerdem nur für Immobilien, die nach dem 01.01.2008 gekauft wurden. Wer vor 2008 eine Immobilie gekauft hat, dem bleibt jedoch die Möglichkeit der Entnahme der Ersparnisse für den Beginn der Auszahlungsphase.
Keine Verpflichtung weiter zu sparen
Der durch die Entnahme entstandene Wohn-Riester muss nicht wieder in einen Vertrag für die Altersvorsorge zurückfließen. Zwar kann der eigentliche Vertrag auch weiter bespart werden, nachdem das Guthaben für eine Immobilie entnommen wurde. Das bringt den Vorteil, dass man so im Alter noch eine Geldrente zur Verfügung hat. Allerdings raten Experten von dieser Lösung ab. Der Grund dafür ist, dass die Zinsen beim Sparvertrag oft niedriger sind als die Kreditzinsen für das Eigenheim.
Nur ein Riester-Produkt wird gefördert
Beachtet werden muss außerdem, dass es die staatliche Förderung immer nur für ein Produkt gibt. Wer gleichzeitig in seinen alten Vertrag einzahlt und zusätzlich Riester-gefördert die Raten für seine Immobilie tilgt oder in einen Riester-Bausparer einzahlt, dem wird die Förderung für den alten Vertrag gestrichen.
Besonders geeignet für eine Umwandlung zum Wohn-Riester sind Fonds- und Banksparpläne. Weniger zu empfehlen ist die Umwandlung bei der Riester-Versicherungslösung, denn hier werden in den ersten Jahren Gebühren fällig, die das Kapital schmälern.