Wer im Ladengeschäft einkauft und die erworbene Ware später umtauschen oder zurückgeben möchte, ist in aller Regel auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Denn dieser darf Umtausch oder Rücknahme verweigern, wenn er sie nicht zuvor ausdrücklich eingeräumt hat. Außerdem darf der Händler Waren generell von der Rückgabe ausschließen. Das betrifft meist Aktionsware.
Viele Händler sind aber kulant und kommen ihrer Kundschaft entgegen. Denn schließlich möchten sie, dass man nicht nur einmal, sondern mehrmals bei ihnen kauft. Stellt sich der Verkäufer aber stur, hat man als Kunde kaum eine Chance.
14 Tage Rückgaberecht
Anders ist das bei Bestellungen im Internet oder aus Versandkatalogen. Hier greift das sogenannte Fernabsatzgesetz. Bis zu 14 Tage nach dem Kauf darf man die Waren ohne Angabe von Gründen zurücksenden und bekommt sein Geld erstattet. Der Hintergrund ist einleuchtend: Im Ladengeschäft hat man die Möglichkeit, die Ware vor dem Kauf eingehend in Augenschein zu nehmen, sie mitunter gar auszuprobieren und so einerseits zu entscheiden, ob man das Produkt wirklich haben möchte, andererseits zu kontrollieren, ob Mängel vorhanden sind. Beim Onlinekauf geht das nicht, denn bei Erhalt ist der Kaufvertrag bereits zustande gekommen. Stellt sich hier nach der Lieferung heraus, dass die Ware mangelhaft ist oder sie nicht den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht, darf man sie daher zurücksenden. Der Kaufvertrag wird damit hinfällig, der Händler muss den Kaufbetrag erstatten. Es handelt sich hierbei um das sogenannte Widerrufsrecht. Einige Händler bieten aus Kulanz gar ein längeres Widerrufsrecht – zum Beispiel über vier Wochen – an.
Gesetzesänderung 2014
Ab Mitte Juni 2014 treten im Widerrufsrecht einige Änderungen in Kraft. Grund ist die EU-weit einheitliche gesetzliche Regelung. So entfällt der Widerruf für versiegelte verderbliche Waren, (beispielsweise Lebensmittel, Medikamente, Hygieneartikel und Ähnliches). Auch das einfache Zurücksenden von Waren gilt mit der Gesetzesänderung nicht mehr als Widerruf, sondern der Widerruf muss eindeutig erklärt werden. Zum Beispiel mit dieser Formulierung, die der Rücksendung beigelegt wird: „Hiermit mache ich fristgerecht von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und trete vom Kauf zurück.“
Händler werden angehalten, dem Käufer ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist ab der Gesetzesänderung die Schriftform nicht mehr zwingend. Auch eine Widerrufserklärung per Telefon ist rechtsgültig. Dennoch bleibt die Schriftform die sinnvollste Variante, da sie sich im Zweifelsfall einfacher belegen lässt.
Wer kommt für die Versandkosten auf?
Auch die Frage der Versandkosten, über die heute noch mitunter heftig gestritten wird, ist in Zukunft klar geregelt: Bei Widerruf muss der Händler neben dem Kaufpreis auch die Standard-Versandkosten erstatten. Höhere Kosten, etwa beim Expressversand, trägt der Kunde – und auch die Kosten der Rücksendung muss der Kunde tragen. Es ist aber zu erwarten, dass viele Händler von sich aus anbieten werden, die Rücksendekosten zu übernehmen.
Derzeit ist es noch so, dass der Käufer bei der Rücksendung einer Ware im Bruttowert von unter 40, – € die Rücksendekosten selbst zu tragen hat, erst ab einem Warenwert darüber ist der Händler in der Pflicht. Ausgenommen von dieser Regelung sind fehlerhafte Lieferungen an den Käufer, wenn dieser also zum Beispiel etwas anderes bekommen hat, als er bestellt hat – dann hat generell der Händler die Kosten der Rücksendung zu tragen.