Wer kein Geld mehr hat und in Insolvenz gehen muss, der macht oft zuvor noch Wertgegenstände zu Geld. Aber vieles braucht man im Alltag oder es hat ideellen Wert, weshalb man es nicht hergeben möchte. Der Besuch des Gerichtsvollziehers, der die persönlichen Dinge nach Verwertbarem durchsucht, ist für die meisten Menschen eine Horrorvorstellung. Doch darum kommt man im Insolvenzverfahren nicht herum, denn man hat die Pflicht, die Forderungen der Gläubiger so gut es eben möglich ist, zu bedienen.
Die Gefahr, dass eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, besteht allerdings erst, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. D. h. nach Erhalt eines Vollstreckungsbescheids oder eines Urteils. Erst dann haben die Gläubiger die Möglichkeit den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Nicht alles darf gepfändet werden
Prinzipiell ist das gesamte bewegbare Vermögen pfändbar. Aber das heißt nicht, dass man nach dem Besuch des Gerichtsvollziehers vollkommen mittellos dasteht. Denn es gibt Sonderfälle und bestimmte Dinge, die nicht gepfändet werden dürfen.
Grundsätzlich muss der Gerichtsvollzieher die Dinge unangetastet lassen, die zur Sicherung des Existenzminimums gehören. Darüber hinaus gilt die Regel, dass nur Dinge gepfändet werden dürfen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle eines Verkaufs oder einer Versteigerung auch Gewinn bringen.
Was man für die Arbeit braucht, bleibt
Generell von der Pfändung ausgeschlossen sind außerdem alle Dinge, die man zwingend zur Arbeit benötigt – denn es ist ja keineswegs im Interesse des Gläubigers, dass der Schuldner seinen Job verliert und dadurch die Ausstände nicht mehr bedienen kann. Dazu kann zum Beispiel das Auto gehören, wenn man es für den Weg zur oder während der Arbeit benötigt, ebenso der Computer. Braucht man beides beruflich nicht, ist es pfändbar, besonders wenn es sich um teure Gegenstände handelt. Sind Auto oder Computer alt und nicht mehr viel wert, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass nicht gepfändet wird.
Ein Beispiel: Bei einem fünf Jahre alten PC mit einem Marktwert von vielleicht 50, – € kann man davon ausgehen, dass die Bemühungen, ihn zu Geld zu machen, den Ertrag übersteigen. Im Zweifelsfall ist es aber möglich, solche Dinge aus der Pfändungsmasse „freizukaufen“, indem man mit dem Gerichtsvollzieher geringe monatliche Raten vereinbart.
Luxusgegenstände, Elektronik und Bargeld
Schmuck (außer den Eheringen), teure Möbel oder teure Elektronik werden nahezu immer gepfändet. Sofern man es nicht beruflich braucht, kann auch das Handy bzw. Smartphone betroffen sein.
Nicht pfändbar ist hingegen alles, was im täglichen Leben wirklich benötigt wird. Die wesentlichen Möbel wie Bett, Sofa, Tische und Stühle darf man folglich behalten. Auch den Fernseher, Küchengeräte, Staubsauger oder die Waschmaschine – und natürlich die Kleidung.
Auch Bargeld wird gepfändet – aber nur bis zu einer bestimmten Höhe. Der monatliche Pfändungsfreibetrag (derzeit mindestens 1.045, – €) darf nicht angetastet werden. Um große Rechnerei zu vermeiden sollte man einen aktuellen Kontoauszug zur Hand haben. So kann der Gerichtsvollzieher sehen, wie viel Bargeld er dem Schuldner lassen muss.
Austauschpfändung bei Luxusgegenständen
Doch nur, weil der Eigentum in die Kategorie der nicht-pfändbaren Gegenstände fällt, heißt das nicht automatisch, dass man seine eigenen Gegenstände auch behalten darf. Handelt es sich um besonders luxuriöse Güter, ist eine Austauschpfändung möglich. D. h. die wertvollen Dinge werden gegen günstige eingetauscht. So kann beispielsweise ein neuer, teurer Flachbildfernseher kann gegen einen Schwarzweißfernseher bzw. ein günstigeres Gerät eingetauscht werden.
Übersicht der nicht-pfändbaren und pfändbaren Gegenstände
Haushalt | prinzipiell ist das gesamte bewegbare Vermögen pfändbar. Ausgenommen sind Dinge, die für eine „bescheidene Lebensführung“ erforderlich sind |
Betten | nicht pfändbar |
Schrank | nicht pfändbar |
Tisch/Sitzgelegenheiten | nicht pfändbar |
Teppiche | pfändbar |
Kleidung | nicht pfändbar. Ausgenommen: wertvolle Kleidung wie Pelze |
Wäsche | nicht pfändbar |
Geschirr | nicht pfändbar |
Bücher | pfändbar. Ausgenommen: Bücher, die für die Schule oder die Ausübung der Religion gebraucht werden |
Haustiere | nicht pfändbar, außer sie werden zu Erwerbszwecken gehalten |
Kühlschrank | nicht pfändbar |
Kühltruhe | pfändbar, wenn Kühlschrank vorhanden |
Mikrowelle | pfändbar, wenn Herd vorhanden |
Waschmaschine | nicht pfändbar |
Staubsauger | nicht pfändbar |
Auto | pfändbar, sofern nicht zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich |
Computer | pfändbar, sofern nicht zur Ausübung des Berufs erforderlich |
Handy | pfändbar |
Notwendige Hilfsmittel (Brillen, Rollstuhl, etc.) | nicht pfändbar |
Lebensmittel/Vorräte | alles, was zur Sicherung der Lebensführung für die Dauer von vier Wochen dient, darf nicht gepfändet werden. Unter die Vorratshaltung fallen: erforderliche Nahrungs-/Feuerungs-/Beleuchtungsmittel. Wenn diese Vorräte nicht vorhanden sind, darf der Geldbetrag zur Beschaffung dieser Vorräte nicht gepfändet werden |
Noch nicht abgezahlte Gegenstände (Ratenkauf) | pfändbar; Gerichtsvollzieher muss darauf hingewiesen werden, das die Raten noch nicht abgezahlt sind. Vor dem Verkauf muss der Gläubiger die ausstehenden Raten zahlen |
Unterhaltungselektronik | prinzipiell pfändbar |
TV-Gerät | nicht pfändbar, 1 Gerät pro Haushalt |
Radio | nicht pfändbar, 1 Gerät pro Haushalt |
Finanzen | |
Bargeld | pfändbar, sofern nicht das Existenzminimum angetastet wird |
Gehalt | pfändbar bis zur Pfändungsgrenze nicht pfändbar: – Aufwandsentschädigungen- Auslösegelder und sonstige soziale Zulagen – Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial – Gefahrenzulage – Schmutz-/Erschwerniszulage – Sterbe-/Gnadenbezüge aus Arbeits oder Dienstverhältnissen |
Abfindung | pfändbar, unterliegt nicht der Pfändungsgrenze für Lohn/Gehalt |
Weihnachtsgeld | nicht pfändbar bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500, – € |
Bezüge | nicht pfändbar sind Beträge, die für einen bestimmten Zweck als Aufwendungsersatz oder als Anreiz für eine weitere Beschäftigung gezahlt wurden (Elterngeld, Studienhilfe und ähnliche Bezüge) |
Blindenzulage | nicht pfändbar |
Wertpapiere | pfändbar |
Wertzeichen (Briefmarken, Stempelmarken, etc.) | pfändbar |
Wertgegenstände | |
Schmuck | pfändbar, einzige Ausnahme: Ehering |
Orden/Ehrenzeichen | nicht pfändbar |
Antiquitäten | pfändbar |
Kunstgegenstände | pfändbar |