Tatsächlich ist ein finanziell abgesichertes Studium mit Kind sehr gut möglich, denn in Deutschland gibt es vielfache Unterstützungsmöglichkeiten. Neben staatlichen Hilfen für junge Eltern in der Ausbildung gibt es auch Stiftungen, die Sicherheit bieten können, nicht zuletzt sind auch steuerliche Erleichterungen möglich.
Elterngeld
Mit Beginn des Jahres 2007 wurde die Erziehungsgeldregelung durch die Elterngeldregelung abgelöst. Mit dem Elterngeld leistet der Staat einen finanziellen Beitrag für die Zeit, in der Eltern durch die Geburt des Kindes nicht arbeiten können. Eltern, die zugunsten des Kindes beruflich pausieren, bekommen 67 % ihres letzten Nettoeinkommens (Höchstgrenze: 1.800, – € pro Monat). Die individuelle Höhe des Beitrags kann mithilfe des Elterngeldrechners ermittelt werden. Die Bezugszeit beträgt 12 Monate. Sie kann um zwei weitere Monate aufgestockt werden, wenn beide Partner beruflich kürzertreten.
Dass die meisten Studierenden vor der Geburt ihres Kindes noch nicht berufstätig waren, schließt den Bezug von Elterngeld nicht aus. Der Maximalbetrag, der in einem solchen Fall geleistet wird, beläuft sich auf 300, – €.
Wissenswert ist außerdem, dass das Elterngeld nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird (darunter fallen Wohngeld oder ALG II).
Mutterschaftsgeld
Auch das Mutterschaftsgeld ist ein finanzieller Beitrag des Staates für Eltern. Diese Leistung steht Müttern mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu. Gezahlt wird sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Voraussetzung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist, dass die berufliche Beschäftigung aufgrund der Schwangerschaft unterbrochen wird. Diese Voraussetzung schließt die meisten Studentinnen als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld aus. Interessant ist diese Unterstützung daher vor allem für diejenigen, die eine kombinierte Ausbildung aus Studium und Beruf machen, wie es an Berufsakademien üblich ist.
Kindergeld
Wer ein Kind hat, das seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen Aufenthaltsort in Deutschland hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld und das bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. In bestimmten Fällen wird das Kindergeld bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Dieser Fall tritt dann ein, wenn das Kind studiert und weniger als 7.680, – € pro Jahr verdient.
Übrigens haben auch ausländische Eltern Anspruch auf Kindergeld, sofern eine rechtsgültige Aufenthaltserlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis vorliegt.
Kinderbetreuungszuschlag des BAföG
BAföG-Empfängern mit Kind steht ein Kinderbetreuungszuschlag zu. Für das erste Kind werden 113, – € gezahlt, für jedes weitere leisten Bund und Länder 85, – €. Da es sich beim Kindergeldzuschlag um einen Vollzuschuss handelt, müssen die Leistungen nach dem Ende des Studiums nicht zurückgezahlt werden.
Zusätzlich mit der finanziellen Unterstützung wird Beziehern von BAföG auch eine Erhöhung der Förderungsdauer eingeräumt. Durch eine Schwangerschaft verlängert sich der Förderungsanspruch um ein Semester. Darüber hinaus verlängert er sich bis zum fünften Geburtstag des Kindes mit jedem Lebensjahr um ein weiteres Semester. Für das sechste und siebte Lebensjahr zusammen wird ebenfalls ein Zusatzsemester eingeräumt, ebenso wie für das achte, neunte und zehnte Lebensjahr zusammen.
Stiftungen und Stipendien
Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für Studierende mit Kind bieten Stiftungen und Stipendien. Einige davon sind auf die Bedürfnisse von studierenden Müttern festgelegt. Grundsätzlich müssen jedoch immer bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Folgende Stiftungen bieten Unterstützung speziell für Studierende mit Kind:
- Bundesstiftung Mutter und Kind
- Heinrich-Böll Stiftung
- Hildegardis-Verein: Studienförderangebote für Frauen
- Konrad-Adenauer-Stiftung: Begabtenförderung
- Aufstiegsstipendium
- Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an den wissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs
Kinderzuschlag
Für Eltern, die zwar in der Lage sind, den Unterhalt für sich selbst zu stemmen, jedoch Schwierigkeiten haben den Unterhalt für ein Kind aufzubringen, gibt es die Möglichkeit des Kinderzuschlags.
Voraussetzung, dass dieser gezahlt wird, ist ein Kindergeldbezug für das Kind. Bei einem Mindesteinkommen von 600, – € bei Alleinerziehenden und 900, – € bei Paaren werden pro Kind bis zu 140, – € gezahlt. Zum Einkommen werden in diesem Fall auch Zahlungen vom BAföG-Amt sowie mögliche Unterhaltszahlungen der Eltern der Studierenden miteingerechnet. Gewährt wird der Zuschlag bis zu einer Einkommenshöchstgrenze von 1.381, – €.
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
Eine weitere finanzielle Entlastung für studierende Eltern, bietet die Möglichkeit die Betreuungskosten für das Kind steuerlich abzusetzen. Pro Jahr können Studenten zwei Drittel dieser Kosten für jedes Kind unter 15 Jahren als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstgrenze liegt pro Kind und Jahr übrigens bei 4.000, – €. Diese steuerliche Vergünstigung können Paare nutzen, bei denen mindestens einer studiert.
Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt
Alleinerziehende, bei denen der von ihnen getrennt lebende Elternteil keinen Unterhalt zahlt, haben die Möglichkeit beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Die Höhe des Unterhalts selbst ist vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie der Anzahl der Unterhaltsberechtigten abhängig. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
Seit 2010 gelten feste Unterhaltsvorschussbeträge von 133, – € monatlich für Kinder unter sechs Jahren und 180, – € pro Monat für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren. Insgesamt besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für höchstens 72 Monate. Außerdem enden die Zahlungen automatisch mit dem 12. Geburtstag des Kindes.
Übersicht der finanziellen Zuschüsse
Finanzielle Unterstützung | Höhe der Unterstützung | Beantragung |
Elterngeld | 67 % des letzten Nettoeinkommens, maximal aber 1.800, – €/Monat | Wichtig: Rechtzeitig beantragen! Leistungen werden rückwirkend für maximal drei Monate gezahltschriftlicher Antrag bei der Elterngeldstelleerforderliche Unterlagen:
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Mutterschaftsgeld | Höhe der Leistung entspricht dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei MonateAchtung: Sonderregelung bei geringfügig Beschäftigten und Nichterwerbstätigen | Antrag bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt |
Kindergeld | Seit 2012:
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Kindergeld wird max. sechs Monate rückwirkend gezahltschriftlicher Antrag an die örtliche Familienkasse mit der Geburtsurkunde des Kindes |
Kinderbetreuungszuschlag vom BAföG |
zusätzlich Verlängerung der Förderungshöchstdauer:
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zu beantragen durch ein zusätzliches Formblatt beim allgemeinen BAföG-Antrag |
Kinderzuschlag | bis zu 140, – €/Kind | zu beantragen bei der Agentur für Arbeit |
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen | zwei Drittel der Betreuungskosten für jedes Kind sind absetzbarHöchstgrenze pro Kind und Jahr: 4.000, – € | Sonderausgaben bei der Steuererklärung |
Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt |
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zu beantragen beim zuständigen Jugendamterforderliche Unterlagen:
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Stiftungen und Stipendien | abhängig von der entsprechenden Stiftung | Information zur Beantragung auf der Homepage der jeweiligen Stiftung |