Damit man den Anspruch auf die verpassten Urlaubstage nicht verliert, muss unmittelbar mit Beginn der Erkrankung der Arbeitgeber informiert werden, auch gegenüber der Krankenkasse gilt eine Mitteilungspflicht.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz).
Auf welchem Weg der Vorgesetzte informiert wird, ist nicht festgeschrieben. Grundsätzlich ist aber der schnellste Weg auch der beste. Telefon oder Internet sollten daher Mitteilungsmedium Nummer eins sein.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nicht nur darüber informiert wird, dass man erkrankt ist, sondern auch darüber, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird. Außerdem hat der Chef ein Recht darauf, auf Nachfrage den aktuellen Aufenthaltsort seines Angestellten zu erfahren und eine Nummer zu bekommen, unter der dieser erreicht werden kann. Woran man erkrankt ist, muss man derweil nicht ausführen. Am besten ist, man nimmt die Krankmeldung zusätzlich schriftlich vor, um einen Beweis an der Hand zu haben, falls es später zu Komplikationen bei der Anrechnung der verlorenen Urlaubstage kommt.
Das ärztliche Attest
Genau wie im normalen Arbeitsalltag muss dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Dabei sollten Arbeitnehmer immer aufpassen, ob es in ihrem Unternehmen nicht sogar Usus ist, bereits am ersten Tag eine solche Bescheinigung einzureichen.
Gesetzlich sind Vorgesetzte dazu berechtigt ohne die Nennung von Gründen bereits am ersten Tag einer Erkrankung auch ein ärztliches Attest einzufordern.
Da es im Urlaub nicht immer möglich ist, gleich zu Beginn der Erkrankung dem Chef das ärztliche Attest zukommen zu lassen, kann die Ein-Tages-Regelung während der freien Zeit nicht ganz so streng ausgelegt werden. Selbiges gilt auch bei schweren Unfällen – auch dann kann der Chef nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer sich noch am selben Tag krankmeldet.
Dennoch sind Angestellte gut damit beraten so schnell wie möglich eine Krankmeldung vorzulegen. Oft genügt es zunächst ein Fax mit dem Attest an die Firma zu schicken; in Zeiten von Smartphones und überall zugänglichem Internet ist eine weitere gute Möglichkeit die Zusendung eines Fotos der Krankschreibung an den Arbeitgeber. Das Original sollte nachgereicht werden, sobald der Urlaub beendet ist. Wer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an seinen Arbeitgeber schickt, sollte auf jeden Fall eine Kopie des Dokuments behalten, falls die Sendung unterwegs verloren geht.
Die erforderlichen Angaben
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Ausland sehen formal meist anders aus als in Deutschland. Damit das Attest des ortsansässigen Arztes auch nach deutschem Recht anerkannt wird, ist es zwar nicht nötig, dass es in deutscher Sprache verfasst wurde, bestimmte andere Angaben sind hingegen unerlässlich:
- Adresse und Unterschrift des Arztes
- Zeitraum der Erkrankung
- Datum der Untersuchung
Aus dem Attest muss unbedingt hervorgehen, dass es von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde und es muss eindeutig zu entnehmen sein, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht/bestanden hat. Da eine solche Bescheinigung nicht nachträglich ausgestellt werden darf, sollten Betroffene so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen. Am besten ist man damit beraten bereits dann zum Arzt zu gehen, wenn man noch nicht akut behandlungsbedürftig ist, sich aber bereits krank fühlt.
Krankheit vor dem Urlaub
Auch für diejenigen, die kurz vor Beginn des Urlaubs krank werden gilt: Gleich ein ärztliches Attest ausstellen lassen und beim Chef einreichen. Für den Zeitraum, über den die Bescheinigung gilt, werden die Fehltage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Wenn einem der Arzt den Antritt der geplanten Reise zugesteht, darf man rechtlich sogar in den Urlaub starten, ohne dass die Krankschreibung ihre Gültigkeit verliert. Tatsächlich können manche Krankheiten unter Urlaubsbedingungen sogar besser kuriert werden.
Generell muss während eines Krankheitsfalls nicht per se das Bett gehütet werden, wenn der Arzt das nicht verordnet hat. Alles, was der Genesung nicht abträglich ist, darf auch während einer Krankschreibung gemacht werden, d. h. wie man sich zu verhalten hat, ist abhängig von der Schwere der Erkrankung.
Das Recht auf Urlaub gilt nicht uneingeschränkt
Bei all diesen Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer muss allerdings berücksichtigt werden, dass nur für die Tage, für die eine ordentliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, nachträglicher Urlaub gewährt werden kann. Außerdem können diese Tage nicht einfach an den Urlaub drangehängt werden, sondern es ist individuell mit dem Chef zu klären, wann erneut Urlaub genommen werden kann.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nach, hat der Arbeitgeber das Recht die Lohnfortzahlung zurückzuhalten. Tatsächlich kann es sogar noch schlimmer kommen: Angestellte, die ihren Pflichten während und nach einer Erkrankung im Urlaub nicht nachkommen, darf der Chef abmahnen. Im Wiederholungsfall ist er sogar berechtigt eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.