Wann und wie ein Vertrag zustande kommt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 145 ff.). Die erste erforderliche Willenserklärung ist dabei das Angebot (auch Antrag genannt), das verbindlich sein muss. Darauf folgen dann die zweite oder gegebenenfalls weitere Willenserklärungen als Annahme (oder Zustimmungserklärung bzw. Vertragsannahme).
Aus dem Vertragsrecht
Es gibt verschiedenste Arten von Verträgen: Kauf-, Arbeits- oder Mietverträge, um die populärsten zu nennen. Grundsätzlich müssen dabei der Vertragsinhalt und der Vertragsgegenstand so deutlich bestimmt sein, dass für einen Außenstehenden die Absicht der Vertragsparteien klar zu erkennen ist. Außerdem müssen die Vertragspartner jede Willenserklärung des/r anderen erhalten haben.
Rechtsgültig sind Verträge darüber hinaus nur, wenn die Vertragsparteien geschäftsfähig sind, also rechtswirksame Willenserklärungen abgeben bzw. entgegen nehmen können. Die Geschäftsfähigkeit beginnt normalerweise mit der Volljährigkeit.
Einige Verträge müssen schriftlich nieder gelegt sein. Bank- und Versicherungsgeschäften bedürfen der Schriftform. Zum Schutz der Vertragspartner gilt dies auch bei Grundstückskäufen oder Erb- und Eheverträgen. Diese müssen außerdem notariell beglaubigt werden.
Wann reicht ein mündlicher Vertrag?
Mündliche Verträge kommen häufiger vor, als man denkt. Zum Beispiel geht jeder, der morgens seine Brötchen beim Bäcker holt, mit diesem einen mündlichen Kaufvertrag ein. Auch das Einsteigen ins Taxi, verbunden mit dem Einschalten des Taxameters, ist ein mündlicher Vertrag.
Mietverträge
Darüber hinaus können beispielsweise Abmachungen unter Verwandten oder Freunden zu Untervermietungen (WGs) als mündliche (Miet-)Verträge gelten.
Bei Mietverträgen ist zu beachten, dass hierbei die gleichen Bedingungen für schriftliche wie mündliche Vereinbarungen gelten. Vor dem Vertragsabschluss sollte man sich über die Kaution, Kündigungsfristen, Nebenkosten und alle weiteren fraglichen Punkte verständigen. Andernfalls besteht das Risiko, hinterher auf allen ungeklärten Kosten sitzen zu bleiben. Denn im Streitfall steht Wort gegen Wort. Auch hier gibt es jedoch Einschränkungen: Soll das Mietverhältnis länger als ein Jahr andauern, muss der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden.
Weitere Voraussetzungen
Auch wenn sich die Vertragsparteien einig sind, können Verträge unwirksam sein. Eindeutige Gründe, wann Verträge unwirksam sind, sind:
- die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB), bzw. die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff.),
- ein etwaiger Formmangel (§ 125 BGB),
- ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134 BGB),
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) (bspw. Wuchergeschäfte, d. h. Verkauf eines Brotes für 100, – €, o. ä.)
Bei einem derartigen Sachverhalt ist von vorneherein kein wirksames Rechtsgeschäft erfolgt. Sind bereits Leistungen erbracht worden, müssen diese zurückgewährt werden. Außerdem kann ein Vertrag angefochten werden.
Kommt man aus einem rechtsgültigen Vertrag wieder heraus?
Rechtsgültige Verträge sind dem Gesetz nach bindend. Der Gesetzgeber räumt dem Verbraucher jedoch das Recht auf Widerruf oder Rückgabe ein.
So hat der Kunde zum Beispiel beim Online-Kauf per Fernabsatzvertrag die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen innerhalb einer gesetzlichen Frist (14 Tage sind die Regel) seine Willenserklärung zu widerrufen oder die erworbene Sache zurückzuschicken.
Ein schriftlicher Vertrag garantiert beiden Vertragspartnern Rechtssicherheit. Denn kommt es zum Streit, steht oft Wort gegen Wort. Abhilfe können (objektive und neutrale) Zeugen schaffen, die einen mündlichen Vertragsabschluss begleiten.