Über eine Millionen Unfälle von Kindern erfasst die gesetzliche Unfallversicherung jährlich. Unter ihren Schutz fallen Kinder und Jugendliche in Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen. Sie sind dabei nicht nur in den Einrichtungen, sondern auch auf dem Weg hin und zurück noch geschützt.
Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, zu gewährleisten, dass die Folgen eines Unfalls für die Ausbildung und das spätere Berufsleben des Kindes so gut wie möglich ausgeglichen werden. Idealerweise sollte das Kind später so gestellt sein, als wäre der Unfall nicht passiert.
Leistungen gehen über die der Krankenversicherung hinaus
Grundsätzlich geht es bei der Unfallversicherung – ähnlich wie bei der Krankenversicherung – zunächst um die Leistung von Soforthilfe in Form ärztlicher Behandlung. Allerdings gehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Erbracht werden nicht nur die Erstversorgung nach dem Unfall, sondern auch notwendige Folgebehandlungen. Neben Reha und psychologischer Betreuung übernimmt sie bei Notwendigkeit auch die Kosten für Unterricht am Krankenbett, leistet Zuschüsse für notwendige Wohnungsumbauten sowie unter Umständen eine lebenslange Rente, wenn nach einem Unfall dauerhaft Folgeschäden bestehen bleiben. Ebenso bietet sie nach schweren Unfällen auch Beratung für die spätere Berufswahl des Kindes. Das heißt: In schweren Fällen bietet sie Betroffenen eine lebenslange Leistung.
Lebenslange Rente oder einmalige Abfindung?
Eine lebenslange Rente wird ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % an ein Kind ausgezahlt. Die Höhe der Leistung ist dabei nicht fix, sondern abhängig vom Alter des Kindes zum Unfallzeitpunkt. Theoretisch zahlt die Versicherung bis ans Lebensende. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Zustand nicht verbessert, um das zu überprüfen, müssen Betroffene regelmäßig zur Nachuntersuchung.
Neben der Zahlung einer monatlichen Rente können Betroffene sich auch für die Auszahlung einer einmaligen Kapitalabfindung entscheiden. Welche Option die bessere Wahl ist, muss individuell entschieden werden. Besonders bei Kindern ist die Chance auf eine Besserung oder gar Heilung eines Unfallschadens recht hoch, in solchen Fällen ist daher eher die Wahl der Einmalzahlung zu empfehlen, denn werden die Unfallfolgen tatsächlich überwunden, stellt die Versicherung die Zahlung der monatlichen Rente ein.
Meldung ist Voraussetzung
Damit die Unfallversicherung in Leistung geht, ist die Meldung des Unfalls unerlässlich. In der Regel findet die Meldung über die Einrichtung statt, die ein sogenanntes Verbandbuch führen muss, in das alle Unfälle einzutragen sind.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Unfall auf dem Weg passiert. In diesem Fall sollten Eltern unbedingt darauf hinweisen, dass es sich um einen Wegeunfall handelt, denn nur dann erfährt die Unfallversicherung von ihrer Zuständigkeit.
Und selbst Unfälle, die zunächst als Lappalie erscheinen, sollten akribisch gemeldet werden, denn niemand kann wissen, ob sich nicht möglicherweise noch Spätfolgen entwickeln.
Ebenfalls ist es empfehlenswert immer eine Kopie der Unfallanzeige aufzuheben, damit man im Streitfall einen Nachweis in der Hand hat. Tatsächlich kann man nämlich auch noch im Erwachsenenalter Ansprüche geltend machen, wenn man plausibel darlegen kann, dass aktuelle Beschwerden die Folgen eines alten Unfalls sind.
Potentielle Streitfälle
Besonders in Hinblick auf mögliche Spätfolgen kommt es immer wieder zum Rechtsstreit. Denn nicht in allen Fällen lässt sich eindeutig klären, ob Beschwerden tatsächlich von einem alten Unfall herrühren. Eine berechtigte Frage ist beispielsweis, ob ein Kind, das sich beim Schulsport das Kreuzband reißt und später als Leistungssportler Schwierigkeiten bekommt, diese Schwierigkeiten tatsächlich nur aufgrund der alten Verletzung bekommen hat, oder ob die Ursache nicht viel eher der Leistungssport selbst ist.
Auch Wegeunfälle führen immer wieder zu Streitigkeiten und oft kommt die Frage auf, ob auch ein Umweg, der gemacht wurde, noch als Weg zur Schule oder nach Hause gewertet werden kann. In solchen Fällen ist in der Regel das Alter des Kindes ausschlaggeben. So werden insbesondere bei kleinen Kindern Umwege noch in Kauf genommen, bei älteren Kindern und Jugendlichen hingegen sieht das meist schon ganz anders aus und Abweichungen vom eigentlichen Weg können deutliche Konsequenzen auf die Versicherungsleistungen haben.