Betreiber von Online-Shops müssen ihren Kunden mindestens eine kostenfreie Bezahlmethode anbieten. Das allein jedoch reicht nicht. Entscheidend ist vor allem, dass es sich hierbei um eine „zumutbare“ d. h. gängige und vertrauenswürdige Methode handelt (§ 321a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Genau als solche erkennt das Gericht die Sofortüberweisung nicht an und urteilt, dass sie als alleinige kostenfreie Bezahlmethode nicht zulässig ist.
Sofortüberweisung – was steckt dahinter?
Bei Shop-Betreibern ist die Sofortüberweisung inzwischen zu einem der beliebtesten Zahlungsmittel avanciert, denn sie verschafft ihnen schnellen Zugang zum Geld der Kunden. Anders als eine Einzugsermächtigung kann sie auch nicht rückgängig gemacht werden.
Tätigt ein Kunde einen Kauf im Internet und wählt die Sofortüberweisung, erfolgt die Zahlung über die Sofort AG. Für die Transaktion muss der Nutzer seine persönlichen Bankdaten, sowie PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG eingeben. Damit autorisiert er den Dienstleister dazu, seinen aktuellen Kontostand abzufragen.
Die Sofort AG kennt Ihre Finanzgeschäfte
Die Überprüfung, die hierfür abläuft, ist sehr viel umfangreicher, als die meisten annehmen. Denn neben dem Kontostand werden auch die Umsätze der letzten 30 Tage abgefragt, ebenso wie der Kreditrahmen für den Dispo. Darüber hinaus prüft die Sofort AG, ob der Kunde andere Konten hat und welche Summen diese aufweisen.
Die Betreiber von Sofortüberweisung erhalten demnach umfassende Einblicke in die Finanzen der Käufer. Eine Speicherung der Daten findet zwar nicht statt, problematisch ist aber, dass die Nutzer über diese umfassende Abfrage nicht informiert werden.
Klage durch die Verbraucherzentralen
Aufgrund dieser Situation hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen Klage gegen einen Shop eingereicht, der als einziges kostenfreies Zahlungsmittel die Sofortüberweisung angeboten hatte. Der Vorwurf der Kläger war, dass es sich hierbei nicht um ein zumutbares Zahlungsmittel handle, da die Herausgabe sensibler Daten wie PIN und TAN sowie die Zustimmung zu einer umfassenden Datenabfrage nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann.
Dieser Klage gab das Gericht recht und argumentierte, dass die Übermittlung von PIN und TAN Sicherheitsrisiken berge und Missbrauchsmöglichkeiten eröffne. Tatsächlich untersagen sogar einige Banken in ihren AGB die Eingabe von PIN und TAN außerhalb des eigenen Online-Banking-Bereichs. Der Kunde verstößt in solchen Fällen dann sogar auch gegen die AGB der eigenen Bank, was die Zahlungsmethode noch weniger probat erscheinen lässt.
Zumutbare Zahlungsarten?
Die Entscheidung des Gerichts geht vielen Shop-Betreibern gegen den Strich. Nicht zuletzt auch, weil die Anzahl der zumutbaren Zahlungsmethoden eingeschränkt sind. So sieht das Gericht lediglich Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Lastschrifteinzug sowie Überweisung als zumutbare Zahlungsmöglichkeiten an.
Schon die Kreditkarte fällt nicht mehr in diesen Rahmen. Sie bildet allerdings einen Zwischenfall und zählt dann zu den zumutbaren Mitteln, wenn ihre Nutzung im betreffenden Bereich üblich ist, wie beispielsweise bei der Autovermietung.
Wie hoch ist das Risiko tatsächlich?
Obwohl die Sofort AG bei dem aktuellen Streit nicht direkt involviert war (die Sofortüberweisung ist nach wie vor als mögliches Zahlungsmittel zulässig, nur eben nicht als einziges kostenfreies), hat sich der Dienstleister in die Diskussion eingeschaltet und darauf hingewiesen, dass der Vorwurf erheblicher Missbrauchsmöglichkeiten im Verfahren nicht untermauert wurde und offensichtlich viel eher einem subjektivem Empfinden der Richter entspringe. Tatsächlich weise die Zahlungsmethode hohe Sicherheitsstandards auf und ist durch den TÜV Saarland geprüft und zertifiziert.
Ob man sich nun für diese oder doch lieber eine andere Zahlungsart entscheidet, bleibt letztlich jedem selbst überlassen. Grundsätzlich jedoch kann ein so ausführlicher Einblick in die privaten Finanzen durch einen Dritten durchaus kritisch gesehen werden. Insbesondere dann, wenn die Aufklärung über diesen Schritt ausbleibt.