Leistungskürzung bei fehlender Verschreibung
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach der Beseitigung eines Mammakarzinoms eine Chemotherapie erhalten. Danach hatte sie ein apothekenpflichtiges anthroposophisches Mistelpräparat eingenommen, das von ihrem Arzt empfohlen worden war. Die Kosten wurden einmalig von der Kasse gezahlt, eine dauerhafte Kostenübernahme über einen Zeitraum von fünf Jahren lehnte sie allerdings ab. Dagegen klagte die Patientin. Die Kasse begründete ihre Ablehnung mit dem Hinweis, dass nicht-verschreibungspflichtige Medikamente seit Januar 2014 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind und somit nicht mehr gezahlt werden müssen. Ausnahmen seien für den Fall der Klägerin nicht vorgesehen, diese müssten vom Gemeinsamen Bundesausschuss genehmigt werden. Die Patientin trug in ihrer Klage vor, dass das Mistelpräparat bei einer Palliativtherapie zur Verbesserung der Lebensqualität eingesetzt wird und dann verordnungs- und erstattungsfähig ist. Dazu muss lediglich die Behandlung von malignen Tumoren notwendig sein. Dies sei in ihrem Fall gegeben, da es sich um die Nachbehandlung einer Krebserkrankung handelte. Das Bundessozialgericht folgte dieser Auffassung nicht und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Anerkennung als Ausnahme abgelehnt
Die Richter begründeten die Ablehnung damit, dass die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Festlegung der Richtlinien für die Anerkennung von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten nach den dem Ausschuss zustehenden demokratischen Legitimationen getroffen worden ist. Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht auf die Ausnahme an, nach der die Klägerin durch die Einnahme des Mistelpräparats offenbar geheilt werden konnte. Sie sei nämlich nicht palliativ, sondern kurativ behandelt worden. Die Einnahme des Präparats habe somit darauf abgezielt, die Gesundheit der Patientin wieder vollständig herzustellen. Es habe sich explizit nicht um eine Verabreichung im Rahmen der palliativen Medizin gehandelt. Somit konnte die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kassen im vorliegenden Fall nicht erzwungen werden. Doch was bedeutet die Entscheidung der Richter für gesetzlich versicherte Patienten?
Alternative Mittel sind selbst zu zahlen
Bei dem hier vorliegenden Arzneimittel handelt es sich um ein anthroposophisches Medikament, dessen Wirkung im medizinischen Test vermutlich nicht bestätigt werden kann. Solche Mittel werden von Heilpraktikern oder von alternativ behandelnden Ärzten häufig mit großem Erfolg zur Unterstützung von schulmedizinischen Verfahren eingesetzt. Viele Mittel haben geringere Nebenwirkungen als die hochwirksamen Medikamente der Schulmedizin, sie sind also sehr gut verträglich und haben mindestens eine ergänzende Heilwirkung. Häufig berichten Patienten sogar davon, dass alternative Mittel noch stärker zu einer Linderung der Beschwerden geführt haben als chemische Arzneimittel. Die Mittel werden meist als Globuli oder in Tropfenform verabreicht. Ungeachtet der Wirkung müssen Patienten die Kosten nach dieser Rechtsprechung auch bei schwerwiegenden Krebserkrankungen selbst zahlen. Zwar sind die Auslagen für ein Medikament in der Regel überschaubar, doch bei langfristiger Anwendung können sich die Kosten summieren. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen Patienten die Kosten trotzdem auch über einen längeren Zeitraum selbst tragen.