Nicht alle Kosten sind absetzbar
Geklagt hatte ein Versicherter, der Krankheitskosten von rund 140 Euro in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben wollte. Dabei handelte es sich um Kosten für eine Zahnreinigung und um Zuzahlungen für Arzneimittel, die von der gesetzlichen Kasse nicht gezahlt worden waren. Sein Finanzamt kam zu der Aussage, dass diese Kosten im Rahmen der Zumutbarkeit nach dem Paragraphen 33 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Deshalb lehnte die Behörde den Ansatz der Kosten als steuersenkend ab. Der Kläger begründete seine Klage damit, dass krankheitsbedingte Auslagen ohne Rücksicht auf eine zumutbare Belastung nach dem Einkommenssteuergesetz zu einer Steuersenkung führen müssen. Er berief sich bei seiner Klage auf das Bundesverfassungsgericht, nach dem Krankenversicherungsbeiträge einkommensrechtlich ein Teil des zu verschonenden Existenzminimums seien. Unter diese Maßgabe müssten auch die aufgewendeten Kosten fallen. Der Bundesfinanzhof wies die Klage als unbegründet zurück.
Gericht bestätigt Steuerbescheid
Die Richter bleiben zwar bei der geltenden Maßgabe, dass Krankheitskosten nach dem Steuerrecht eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Sie untermauerten aber die Aussage des Finanzamts, nach der solche Auslagen nur zu beachten sind, wenn die Grenze des Zumutbaren nach dem Paragraphen 33 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes überschritten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken konnte der BFH nicht feststellen. Zum verfassungsrechtlich bestätigten Existenzminimum gehören Zuzahlungen für Medikamente zum Beispiel nicht. Zwar richtet sich das Existenzminimum nach dem in Sozialhilferecht festgelegten Leistungsniveau. Doch auch Sozialhilfeempfänger müssen Zuzahlungen für Medikamente zahlen. Außerdem habe der Gesetzgeber das Recht, den Versicherten zur Entlastung seiner Krankenkasse zu veranlassen und ein stärkeres Kostenbewusstsein zu fordern. Die verlangten Zuzahlungen seien dafür ein erprobter Weg. Im vorliegenden Fall ist dieses Vorgehen umso mehr gerechtfertigt, als dass der vom Kläger verauslagte Betrag sehr gering war.
So können sich Versicherte informieren
Für Krankenversicherte mag das Urteil einen wichtigen Anhaltspunkt zu den Grenzen der Zumutbarkeit bei vorliegender Fragestellung geben. Doch bevor man einen kostenintensiven Gerichtsprozess durch die Instanzen angeht, ist es sinnvoll, sich genau zu informieren, wie die Zumutbarkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts definiert ist. Der Paragraph 33 des Einkommenssteuergesetzes gibt dazu einen wertvollen Hinweis. Hier ist genau festgelegt, welche Grenzen erreicht sein müssen, damit Krankheits- und Behandlungskosten in einem Jahr steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Grenzen richten sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und sind als Prozentsatz definiert. Der Prozentsatz variiert nach Einkommen und nach der Anzahl der Kinder. Er steigt mit dem Einkommen und ist für Steuerpflichtige ohne Kinder am höchsten. Somit ist einer alleinstehenden Person ohne Kinder und mit einem durchschnittlichen Einkommen ein gewisses Maß an Eigenverantwortung zuzugestehen, wenn die Übernahme von Krankheitskosten als zumutbar verstanden wird. Bevor man den langen Weg durch die gerichtlichen Instanzen anstößt und einen kostenintensiven Prozess anstrengt, kann es weitaus sinnvoller sein, zuerst eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder sich selbst zu informieren. So können Steuerpflichtige finanzielle Nachteile für sich selbst vermeiden.
Steuerabzug bleibt bei Unzumutbarkeit bestehen
Wichtig zu wissen ist für Versicherte aber auch, dass ein Finanzamt hohe Krankheitskosten sehr wohl als außergewöhnliche Belastungen anerkennen kann, sofern die Grenze der Zumutbarkeit in einem Jahr überschritten ist. Wenn nämlich wegen einer langen Erkrankung hohe Kosten aus Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen entstehen, können diese problemlos als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden und werden dann bei der Berechnung der Steuerschuld auch anerkannt. Gerade für kranke Steuerpflichtige, die in einem Jahr hohe Behandlungskosten aus eigener Tasche zahlen mussten, ist somit eine berechtigte finanzielle Entlastung geschaffen.