Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für Flüchtlinge oder Obdachlose. Der Gesetzentwurf legt fest, dass dem Kontoinhaber wenigstens die wichtigsten Dienstleistungen wie Überweisungen, Ein- und Auszahlungen, Lastschriften und die Zahlung mit Karte zur Verfügung stehen sollen. Die Regierung argumentiert damit, dass einer „sozialpolitischen Rosinenpickerei“ durch die Banken dadurch ein Ende gesetzt werden könnte. Doch wie funktioniert dieses „Basiskonto“, das ganz nebenbei auch mit transparenten Gebührenstrukturen verknüpft sein soll?
Warum ist ein Basiskonto nötig?
Nach aktuellen Schätzungen haben in Deutschland über 600.000 Menschen keine Möglichkeit, ein eigenes Girokonto einzurichten. In Zukunft soll es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto geben. Es ist explizit für Menschen gedacht, denen man bisher kein Konto eingerichtet hat. Dazu gehören Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete. Nur mit einem Girokonto ist es diesen Menschen möglich, voll und ganz am gesellschaftlichen und am wirtschaftlichen Leben in Deutschland teilzunehmen. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, Basiskonten anzubieten. Bisher gehört dieses Produkt nur zum Spektrum der Sparkassen, sie stellen ein Bürgerkonto für Menschen ohne geregeltes Einkommen zur Verfügung.
Welche Leistungen bietet ein Basiskonto an?
Über ein Basiskonto sind die wichtigsten Zahlungsdienste abzuwickeln. Dazu gehören Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und die Kartenzahlung über die Maestrokarte. Das Basiskonto soll bezahlbar bleiben. Die Kreditinstitute sollen für die Kontoführung und für die Transaktionen „nur ein angemessenes Entgelt“ verlangen dürfen. Vor allem aber soll für den Bankkunden Transparenz zu den anfallenden Kosten geschaffen werden. Gerade für Menschen, die bisher nicht viel mit den Dienstleistungen von Banken zu tun hatten, erscheint eine verständliche Informationspolitik immens wichtig.
Wann dürfen die Banken die Eröffnung ablehnen?
Mit der Einführung des Basiskontos werden die Spielräume der Banken eingeschränkt, die Kontoeröffnung abzulehnen. Eine Verweigerung ist dann nur noch möglich, wenn der betroffene Kunde bereits ein Basiskonto bei einer anderen Bank hat und dieses nutzen könnte. Auch bei bestimmten festgestellten Straftaten oder auch bei Verstößen gegen das Gesetz wie zum Beispiel bei Geldwäsche ist es natürlich möglich, den Antrag abzulehnen. Ein weiterer Grund für eine Absage besteht, wenn das Kreditinstitut in der Vergangenheit schon einmal einen bestehenden Vertrag mit dem Kunden gekündigt hat, weil dieser in Zahlungsverzug geraten ist.
Wie kann der Kunde Einspruch einlegen?
Wenn die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wird, kann der Kontoinhaber immer noch Einspruch einlegen. Er muss sich dazu an die nächste Schlichtungsstelle wenden oder Klage bei einem Zivilgericht einlegen. Darüber hinaus soll bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren etabliert werden, durch das Betroffene ihren Anspruch kostengünstig und schnell durchsetzen können. Bisher sind Einzelheiten zu diesem Verfahren aber noch nicht bekannt, ob dieser hohe Anspruch also zu erfüllen ist, bleibt vorläufig offen.
Wie soll die Transparenz gewährleistet werden?
Eines der wichtigsten Ziele ist die transparente Gestaltung von Kontoführungsgebühren. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, über die Kontoführungskosten noch vor dem Vertragsabschluss und auch während der Vertragslaufzeit zu informieren. Damit die einzelnen Anbieter vergleichbar sind, sollen Vergleichsportale im Internet das Basiskonto in ihr Produktspektrum aufnehmen. Darin soll man auch Informationen zum Filial- und Geldautomatennetz nachlesen können. Zinsen für Dispokredite und Überziehungskredite sollen ebenfalls aufgeführt sein. Gerade unerfahrenen Verbrauchern soll es dadurch erleichtert werden, das für sie passende Konto auf dem Markt zu finden. Als Konsequenz soll auch der Wechsel von einer Bank zu einer anderen vereinfacht werden. Der Kunde soll bei einer Kündigung und bei einem Wechsel in Zukunft einen Anspruch darauf haben, dass beide Kreditinstitute unbürokratisch handeln, damit sich der zeitliche und finanzielle Aufwand bei einem Wechsel in Grenzen hält. Das neue Gesetz soll noch im ersten Halbjahr 2016 in Kraft treten, denn es setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht um, die schon im September 2014 von der EU verabschiedet wurde.
Ein Vorteil für Randgruppen
Letztlich sollen mit dem neuen Konto vor allem sogenannte Randgruppen bevorzugt werden. Für Obdachlose, Flüchtlinge und Menschen ohne regelmäßiges Einkommen ist es noch immer sehr schwer, ein Konto zu eröffnen. Diese Kunden haben meist nur wenig Berührungspunkte mit den Banken und sind deshalb auch wenig erfahren, wenn es um die Beurteilung von Gebühren oder Konditionen geht. Trotzdem ist es nötig, auch diesen Randgruppen die Teilnahme an der bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu ermöglichen. Unklar ist offenbar, ob ein Basiskonto grundsätzlich auch für Bankkunden in Frage kommt, die zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, die aber nur wenige Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Hier müssen die Regeln wohl noch geschärft werden, um den betroffenen Kunden ebenso wie den interessierten Klienten volle Transparenz über alle Möglichkeiten zu bieten.