Befragung Dritter nur im Einzelfall zulässig
Die oberste Gerichtsinstanz in Finanzfragen hat in ihrem Urteil festgelegt, dass das Finanzamt durchaus Dritte einschalten darf und die Angaben des Steuerpflichtigen mit ihrer Hilfe überprüfen darf. Doch eine Anfrage ist nur zulässig, wenn sich der Steuerpflichtige ganz offensichtlich weigert, etwas zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Sofern die steuerpflichtige Person an der Aufklärung mitarbeitet, dürfen zur Verifizierung von Sachverhalten keine weiteren Personen hinzugezogen werden (Az. X R 4/14). Damit stärkt das Gericht die Position des Verbrauchers, solange sich dieser als kooperativ erweist und mit der Finanzbehörde zusammenarbeitet.
Gewerbetreibende unter besonderer Beobachtung
Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb zur Versteuerung angegeben hatte. Das Finanzamt prüfte seine Erklärungen für die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für den Zeitraum 2002 bis 2004. Zuerst hatte eine Außenprüfung für die Vorjahre eine Erhöhung der Erlöse um 8.530,69 Euro bestätigt. Die Grundlage für die Berechnung war eine Mitteilung, in der es um eine Ausgleichszahlung und eine Bonuszahlung eines Geschäftspartners an den Steuerpflichtigen ging. Bei der Durchführung der steuerlichen Außenprüfung hatte die Behörde neben dem Gewerbetreibenden selbst auch den Geschäftspartner um Auskunft gebeten. Fraglich war, ob er an den Kläger eine Provisionszahlung geleistet hatte. Strittig war in diesem Fall die direkte Anfrage des Amts beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen, der selbst vorab nicht mit der Bitte um Auskunft kontaktiert worden war. In der Folge klagte der Mann gegen dieses Vorgehen und bekam nun vor dem Bundesfinanzhof Recht.
Anfragen nur bei Weigerung des Steuerpflichtigen
Das Gericht entschied zugunsten des Steuerpflichtigen. Eine Anfrage an Dritte ist nur dann juristisch zulässig, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten deutlich macht, dass er nicht zur Aufklärung eines Sachverhalts beitragen wird. Im vorliegenden Fall konnte das allerdings nicht bestätigt werden. Die direkte Anfrage habe vielmehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Damit die Finanzbehörde juristisch auf der sicheren Seite ist, muss ein hinreichender Anlass bestehen. Konkret muss sich der Steuerpflichtige weigern, den Sachverhalt aufzuklären. Eine Weigerung kann darin bestehen, weitere Unterlagen vorzulegen oder zusätzliche Informationen zu geben. Werden die Ermittlungen aber lediglich ins Blaue hinein angestoßen und beruhen nicht auf einem erkennbaren Grund, sind sie juristisch nicht zulässig.
So schützen sich Verbraucher
Mit dem Urteil unterstützt die oberste Finanzbehörde die Position der Verbraucher. Wer einer solchen Streitigkeit von Anfang an aus dem Weg gehen will, ist allerdings gut beraten, seinen Informationspflichten an das Finanzamt nachzukommen. Wenn also Anfragen gestellt werden und wenn weitere Zahlen oder Belege vorgelegt werden sollen, ist man als Steuerpflichtiger auf der sicheren Seite, dieses Gesuch ernst zu nehmen und die gesetzten Fristen einzuhalten. Sonst besteht offenbar die Gefahr, dass die Finanzbehörde ihrerseits Ermittlungen aufnimmt und auch Dritte um die Abgabe von Informationen bittet. Dabei kann es natürlich zur Offenlegung von Daten mit unerwünschten Nebenwirkungen kommen. Vor allem aber werden unbeteiligte Dritte in einen Vorgang involviert, der letztlich nur den Steuerpflichtigen und das Finanzamt etwas angeht. Davor kann man sich durch rechtzeitiges und umsichtiges Handeln recht gut selbst schützen.