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Bausparverträge: Erste Kündigungen sind rechtskräftig
Im vergangenen Jahr mussten sich unzählige Bausparer mit einer unerwarteten Kündigung ihres lukrativen Bausparvertrags beschäftigen. Die Bausparkassen nutzten einen Paragraphen in ihren Geschäftsbedingungen, der eigentlich zum Schutz der Verbraucher aufgenommen worden war. Jetzt sind die ersten Urteile der Oberlandesgerichte gefällt und rechtskräftig.
von Thomas Schulz
Bausparverträge: Erste Kündigungen sind rechtskräftig. Bausparverträge: Erste Kündigungen rechtskräftig
© michaeljung / 123RF

Doch der Streit um die Kündigungen geht voraussichtlich in die nächste Instanz. Experten rechnen damit, dass Verbraucher auch nach der Rechtskraft der ersten Urteile keine Rechtssicherheit erhalten, denn es wird erwartet, dass sich auch der Bundesgerichtshof in der Sache noch äußern muss. Offenbar bieten die ersten Bausparkassen ihren Kunden nun einen Vergleich an, um teure Gerichtskosten zu vermeiden und um für alle Beteiligte Rechtssicherheit zu schaffen.

Kündigung von Verträgen mit Top-Zinsen

Für die Betroffenen war es im Jahr 2015 ein böses Erwachen: Sie erhielten durch ihre Bausparkasse die Kündigung von Verträgen mit sehr attraktiven Zinsen. Im Fokus stand die Guthabenverzinsung, die noch zu alten und damals marktgerechten Konditionen mit hohen Renditen abgeschlossen wurden, die die Bausparkassen angesichts des andauernden Niedrigzinses an den Märkten nicht mehr gewährleisten konnten. Häufig nahm man auch die Tatsache als Kündigungsgrund, dass viele Kunden offenbar nicht mehr für den Bau eines Hauses sparen. Nachdem die ersten Kündigungen beim Verbraucher eintrafen, dauerte es nicht lange, bis eine Klagewelle anlief. Die ersten Urteile sind dazu jetzt getroffen und auch rechtskräftig. Weitere Prozesse werden allerdings erwartet, und vermutlich steht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus. Die höchstrichterliche Instanz wird allerdings erst im kommenden Jahr entscheiden, wie Experten derzeit vermuten.

Veränderte Rahmenbedingungen als Anlass

Die Ursache für die ausgesprochenen Kündigungen lag im Zinsniveau der alten Verträge. In den 1990er Jahren waren die Renditen für Bausparverträge noch erheblich attraktiver. In der Ansparzeit konnten die Bausparkassen eine Verzinsung im mittleren einstelligen Bereich zusagen, wobei diese Verzinsung zum damaligen Zeitpunkt noch recht gering war. Doch im Zuge der ersten Finanzkrisen gingen die Renditen für angespartes Guthaben immer weiter zurück. In der Folge entwickelten sich die zuerst attraktiven Verträge zu einer finanziellen Belastung für die Kassen. Hinzu kam, dass viele Sparer das geplante Darlehen nicht in Anspruch nahmen, so dass die Kassen im Gegenzug auch keine Zahlungen aus Darlehenszinsen erhalten. Es zeigte sich bald, dass das System nicht mehr funktionieren konnte, denn einerseits nutzen immer mehr Sparer mit Altverträgen den Bausparvertrag als Geldanlage, während günstige Bauspardarlehen nicht mehr abgefordert wurden. Die Bausparkassen setzten bei ihrer Kündigung auf einen Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Paragraph 489 gewährt dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, doch es ist fraglich, ob die Bausparkassen überhaupt als Darlehensnehmer im juristischen Sinn zu betrachten sind. Für Juristen ergibt sich an dieser Stelle eine Frage mit erheblichem Streitpotenzial.

Sehr viele Altverträge sind betroffen

Nach Angaben der Bausparkassen sind im Augenblick rund 200.000 Altverträge von der Klausel betroffen. Im Fokus stehen Verträge, die bereits seit zehn Jahren zuteilungsreif sind und die nicht als Darlehen genutzt werden. Viele Verträge sind über 20 Jahre alt. Im Augenblick sind rund 970 Klagen anhängig, davon wurden bereits 141 im Interesse der Bausparkassen entschieden, 14 Verfahren gehen zugunsten der Verbraucher aus. Die ersten rechtskräftigen Urteile der Oberlandesgerichte wurden im Dezember 2015 gesprochen. Die Berufung ist nicht zugelassen, damit bleibt der weitere Rechtsweg versperrt. Ein weiteres Urteil mit für Ende März vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erwartet. Trotzdem gehen Verbraucherschützer und Finanzexperten davon aus, dass Kunden und Bausparkassen erst im Jahr 2017 Rechtssicherheit haben, denn dann wird ein Urteil der obersten Instanz erwartet. Der Bundesgerichtshof muss dann endgültig entscheiden, ob die Bausparkassen zur Kündigung der lukrativen Altverträge berechtigt sind.

von Thomas Schulz

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