In vielen Firmen setzt sich derzeit ein Trend durch, nach die Mitarbeiter mindestens tageweise von zu Hause aus arbeiten sollen. Dadurch möchte man Büroflächen sparen. Vielen Mitarbeitern kommt dieser Trend sehr entgegen, denn zu Hause arbeitet man häufig ruhiger und konzentrierter. Doch wenn ein oder zwei Arbeitstage in der Woche daheim gearbeitet werden, stellt sich die Frage nach dem häuslichen Arbeitsplatz. Nur selten hat ein Arbeitnehmer einen eigenen Raum zum Arbeiten, der ausschließlich für Arbeitszwecke benötigt wird. Viel häufiger wird der Raum in irgendeiner Form privat genutzt. Dann aber dürfen die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat in einer sehr lange erwarteten Grundsatzentscheidung jetzt festgestellt, dass Arbeitsecken oder nur zeitweise genutzte Arbeitszimmer nicht die Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden. Diese Entscheidung des höchsten deutschen Steuergerichts ist maßgeblich für alle Arbeitnehmer (GrS 1/14).
Strenge Voraussetzungen bleiben bestehen
Für den Steuerzahler heißt das, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann anerkannt werden, wenn der Raum ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Arbeitet man nur zeitweise in dem Zimmer oder empfängt man dort manchmal Gäste oder geht seinem Hobby nach, entfällt die steuerliche Absetzbarkeit. Der Raum muss also mindestens büromäßig eingerichtet sein, und er darf nur für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden, hat der Bundesfinanzhof jetzt erklärt. Sofern Räume gemischt genutzt werden, können die Kosten dafür nicht geltend gemacht werden. Genauso wird eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum nicht steuerlich anerkannt.
Schwerer Nachweis für Verbraucher
In der Praxis ist der Nachweis für den Steuerzahler sehr schwer zu führen, wie viel Zeit er tatsächlich in einem Raum gearbeitet hat. Ein Zeitenbuch zur Dokumentation sehen die Richter nicht als geeignetes Mittel an, denn die Angaben darin entsprechen lediglich einer Behauptung des Steuerpflichtigen, doch sie sind kein gültiger Beweis. Im vorliegenden Fall hatte der Besitzer einer Immobilie geklagt, der sich ein Arbeitszimmer in seinem Haus eingerichtet hatte. In diesem Arbeitszimmer führte er auch die Verwaltung seiner vermieteten Immobilien durch. Die Kosten setzte er in der Steuererklärung an, doch das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Das daraufhin angerufene Finanzgericht erkannte eine anteilige Absetzbarkeit in Höhe von 60 Prozent an, diese Rechtsprechung allerdings entsprach nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In letzter Instanz musste nun das höchste deutsche Steuergericht in der Sache entscheiden. Jetzt steht fest, wie schwer der Nachweis für den Steuerzahler zu führen ist, dass ein Arbeitszimmer ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Eine weitere Auflage des Gerichts erschwert den Nachweis zusätzlich. Der Arbeitnehmer muss nämlich beweisen, dass er für seine Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz nutzen kann. Wird das Home Office nur aus Bequemlichkeit genutzt, ist keine steuerliche Absetzbarkeit gegeben.