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Hartz IV-Bezug kein Grund für Unterhaltsverzicht
Wenn ein Vater von Arbeitslosgengeld II leben muss, kann er sich die Zahlung von Unterhalt für ein Kind in der Regel nicht leisten. Es kann aber sein, dass er trotzdem dazu gezwungen wird. Junge und gesunde Empfänger von Hartz IV-Leistungen können Arbeitslosigkeit nicht zwingend als Grund angeben, keinen Unterhalt zahlen zu können.
von Laura Hoffmann
Hartz IV-Bezug kein Grund für Unterhaltsverzicht. Hartz IV-Bezug kein Grund für Unterhaltsverzicht
© artono9 / 123RF

Das zumindest ist die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm. In einem jetzt veröffentlichten Urteil argumentiert das OLG damit, dass Väter, die auf dem Arbeitsmarkt reale Beschäftigungschancen haben, auch mit fiktiven Einkünften berücksichtigt werden können. Arbeitslose Väter können dadurch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden (Az. 2 UF 213/15).

Fiktives Einkommen als Basis

Es muss zumindest nachgewiesen werden, dass man sich bemüht hat Arbeit zu finden
Es muss zumindest nachgewiesen werden, dass man sich bemüht hat Arbeit zu finden

Im vorliegenden Fall hatte ein im Jahr 1985 geborener Vater geklagt, dessen Tochter im Jahr 2013 zur Welt gekommen war. Zum damaligen Zeitpunkt lebte er mit der gleichaltrigen Mutter des Kindes zusammen. Als das Kind zwei Jahre alt war, verließ er den gemeinsamen Haushalt und wollte auch keinen Unterhalt für das Kind zahlen. Zur Begründung führte er aus, als Empfänger von Hartz-IV-Leistungen könnte er den Unterhalt nicht aufbringen. Die finanzielle und berufliche Situation sprach nicht für eine Änderung der Umstände. Nach dem Hauptschulabschluss hatte der Kläger eine Lehre abgebrochen und bei mehreren Zeitarbeitsfirmen gearbeitet. Die letzte Tätigkeit wurde für einen mehrmonatigen Zeitraum bei einer Autowaschfirma nachgewiesen, dort verdiente er etwa 1.300 Euro netto. Im Herbst 2014 wurde er nach eigenen Angaben arbeitslos und ist seit diesem Zeitpunkt nicht wieder berufstätig. Trotzdem entschied das Familiengericht in Marl, den Vater zu einem Kindesunterhalt in Höhe von 236 Euro zu verurteilen. Dabei setzte man ein fiktives Gehalt von 1.300 Euro an. Es folgte die Beschwerde beim Oberlandesgericht.

OLG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Das Oberlandesgericht folgte nun der Ansicht des Familiengerichts. Zur Begründung führte man aus, dass gegenüber minderjährigen und unverheirateten Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Deshalb muss der unterhaltspflichtige Elternteil seine Arbeitskraft einbringen, um das erforderliche Geld zu verdienen. Wer nicht arbeiten geht, obwohl am Markt eine reale Beschäftigungschance besteht, kann somit nicht auf das fehlende Einkommen als Grund für den Unterhaltsverzicht verweisen. Es sind vielmehr die Einkünfte als Basis anzunehmen, die realistisch auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen wären. Im vorliegenden Fall waren das 1.300 Euro netto im Monat.

Bemühung um Arbeit ist nachzuweisen

Die geringen Qualifikationen des Klägers wollte das Oberlandesgericht nicht als Begründung gelten lassen. Da der Kläger im mittleren Erwerbsalter stehe und gesund sei, könnte er sogar in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine gute Beschäftigung finden. Dabei habe er sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel zu bemühen, eine angemessene Beschäftigung in Vollzeit zu finden. Seinen Bemühungen muss er nachhaltig nachgehen. Es reicht explizit nicht aus, sich lediglich arbeitslos zu melden und Stellenvorschläge des Jobcenters für Bewerbungen anzunehmen. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, welche Schritte genau unternommen wurden, damit man wieder Arbeit finde. Im vorliegenden Fall hatte der Vater aber gar nicht nachgewiesen, dass er wieder arbeiten gehen will. Er konnte auch nicht belegen, weshalb ein Arbeitseinkommen von 1.300 Euro netto nicht zu erzielen sei. Deshalb entschied das OLG für eine Zahlungsverpflichtung auch bei einem Bezug von Hartz IV. Das Urteil dürfte wegweisend für weitere Entscheidungen sein, denn es bestätigt die Verpflichtung von Vätern, die den Hartz-IV-Bezug bisher als Verhinderungsgrund zur Zahlung von Unterhalt angegeben hatten, sich konsequent um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.

von Laura Hoffmann

2 Kommentare

  1. Anonymous
    15. Juni 2017, 02:28

    Das nennt sich gleich berechitigung???

  2. anonymous2
    2. Juni 2018, 01:17

    Dann kann man ja sich ja auch fiktiv ernähren um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Luft und Liebe reicht ja. Wenns nicht klappt und man halbverhungert auf der Strasse landet, weil man die Miete nicht zahlen kann, nachdem der Unterhalt gepfändet wurde ist das dumm gelaufen. Nur wie treibt man eigentlich von Obdachlosen dann noch Unterhalt ein ? Und ist das wirklich im Sinne der Kinder ?

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