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Erbschaftsteuer: Die Pseudo-Reform
Zwei Jahre hat es gedauert, bis sich die Große Koalition nach zähem Ringen in letzter Minute auf die vom Verfassungsgericht angemahnte Reform der Erbschaftsteuer einigen konnte. Das Ergebnis ist ein Reförmchen, das ebenso verfassungswidrig sein dürfte wie die bisherige Regelung.
von Gerrit Wustmann
Erbschaftsteuer: Die Pseudo-Reform. Erbschaftssteuer: Die Pseudo-Reform
© leeavison / 123RF

Die Erbschaftsteuer sei ungerecht, da sie Unternehmenserben im Gegensatz zu Privatleuten unverhältnismäßig bevorzuge, konstatierten die Verfassungsrichter im Sommer 2014 – und trugen der Bundesregierung auf, diesen Missstand bis Ende Juni 2016 zu beheben. Nun ist die Reform da und wird voraussichtlich in der zweiten Juliwoche den Bundesrat passieren. Bis das Verfassungsgericht das ganze Prozedere erneut anstößt dürfte es nur eine Frage der Zeit sein. Denn von fundamentalen Verbesserungen ist die nun getroffene Einigung so weit entfernt, wie es nur geht.

Dabei hatten nicht nur Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, sondern sogar Rating-Agenturen Verbesserungen gefordert und die bisherige Konstruktion der Steuer für die wachsende soziale Ungleichheit mitverantwortlich gemacht. Deren Stimmen wogen aber letztlich nicht so schwer wie die der Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, die das alte Lied des drohenden Arbeitsplatzverlustes greinten, sollten die Unternehmen steuerlich stärker belastet werden. Man erinnere sich: Es geht hier um dieselben Akteure, die zuletzt angesichts der Einführung des Mindestlohns das apokalyptische Ende der deutschen Wirtschaftskraft herbeivisioniert hatten.

Ein Reförmchen

Die Reform solle die Erbschaftsteuer gerechter gestalten, dabei aber den Mittelstand schonen und Arbeitsplätze nicht in Gefahr bringen, hieß es aus Berlin, wo man den neuen Wurf naturgemäß als einen großen verkauft. Hervorgehoben wird beispielsweise die neu eingeführte Bedürftigkeitsprüfung. Sagt ein Erbe, dass er die Steuerlast nicht tragen kann, so muss er seine privaten Vermögensverhältnisse offenlegen und die Hälfte seines Privatvermögens kann zu Tilgung der Steuer (die er über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos abstottern darf) herangezogen werden. Klingt gut. Ist aber Augenwischerei. Denn solch eine Prüfung soll es erst ab einem Erbe von mehr als 26 Millionen Euro geben. Das betrifft kaum ein Prozent der hiesigen Unternehmen. Ab 90 Millionen Euro sollen gar sämtliche Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen entfallen. Nur – wie oft kommt das schon vor?

Schutz des Mittelstands?

Nach unten hin gibt es so viele Sonderregelungen und Ausweichmöglichkeiten, dass die Reform vor allem bei Steuerberatern die Korken knallen lassen dürfte. Die bürokratischen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sollen zwar bei Betrieben mit weniger als sechs Mitarbeitern (vorher waren es zwanzig, immerhin) fast gänzlich wegfallen. Auch ob der Betrieb weitergeführt wird spielt kaum eine Rolle. Bei größeren Betrieben muss sich der Erbe verpflichten, die Arbeit mindestens fünf Jahre lang und ohne Lohnkürzungen fortzusetzen, damit er 85 bis 100% behalten darf. Das war im Wesentlichen auch vor der Reform schon so.

Aber nicht nur das Betriebsvermögen, sondern auch das Verwaltungs- und das Privatvermögen können begünstigt werden, wenn es betriebsrelevant ist – und das kriegt ein guter Steuerberater schon hin. Erst ab einem 90-Prozent-Anteil von Verwaltungsvermögen werden Begünstigungen ausgeschlossen. Ein Fall, der nahezu nie auftritt. Ebenfalls komplett verschont werden Vermögensanteile, die der Erblasser für Unternehmensinvestitionen im Laufe der folgenden zwei Jahre nach seinem Tod vorgesehen hat. Hinzu kommen Vergünstigungen für Familienunternehmen und eine deutlich verringerte Vermögenswertschätzung, die mit den derzeit niedrigen Zinsen begründet wird.

Unterm Strich bringt die Reform minimale Anpassungen, die keinen der Betroffenen nervös machen wird. Im Zweifelsfall wird halt kreativ gerechnet und schon passt auf dem Papier wieder alles. Der Reformauftrag des Verfassungsgerichts wurde im Kern schlicht ignoriert.

von Gerrit Wustmann

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