Rund fünf Prozent der Beschäftigten seien vom Modell der Arbeit auf Abruf betroffen, häufig im gastronomischen Bereich. Konkret bedeutet das: Die Arbeitnehmer haben keine festen Arbeitszeiten. Sie werden im Betrieb nur dann eingesetzt, wenn sie gebraucht werden. „In der betrieblichen Praxis bleibt Arbeit auf Abruf oftmals durch die Nichtgewährung von Arbeitnehmerrechten hinter den sozialen und rechtlichen Standards zurück. Hinzu kommen eingeschränkte Möglichkeiten bei der Planbarkeit des Alltags sowie schwankende Einkommen, oftmals gepaart mit niedrigen Löhnen“, heißt es beim DGB.
Einsatzzeiten müssen vier Tage im Voraus festgelegt werden
Die meisten Menschen dieser Beschäftigungsform arbeiten zum Mindestlohn. Ihr Einkommen schwankt, da sie keine festen Arbeitszeiten haben. Je nach Bedarf werden sie mal öfter und mal seltener eingesetzt. Arbeitsrechtlich ist eigentlich festgeschrieben, dass der Arbeitgeber mindestens vier Tage im Voraus die Einsatzzeiten festzulegen hat, damit sich die Arbeitnehmer darauf einstellen und ihren Alltag planen können. Oft komme es aber vor, dass tatsächlich erst ein bis zwei Tage, mitunter gar erst noch am Einsatztag geplant wird. Das erfordert von den Arbeitnehmern maximale Flexibilität. Dass das zu Stress führt und ein entspanntes Privatleben fast unmöglich macht, liegt auf der Hand.
Die Betriebe, sagt der DGB, verlagern mit dieser Taktik ihr wirtschaftliches Risiko auf ihre Angestellten. Dem müsse die gesetzliche Grundlage entzogen werden. Die Arbeitszeitflexibilität müsse sich auch an den Bedürfnissen der Beschäftigten orientieren, nicht nur einseitig an denen der Betriebe. Vor allem in kleineren und mittleren Betrieben bestehe dieses Problem, da die Mitarbeiter dort seltener gewerkschaftlich organisiert sind.
Arbeit auf Abruf vor allem in Kleinbetrieben
Die meisten Beschäftigten, die auf Abruf arbeiten (was nicht zu verwechseln ist mit dem Bereitschaftsdienst, bei dem Bereitschaftszeiten entlohnt werden) finden sich demnach im Einzelhandel (12%), aber auch in der Verarbeitung (11%), im Gesundheits- und Sozialwesen (9%), auf dem Bau (8%), in der Gastronomie (7%) und weiteren. Betroffen sind überdurchschnittlich oft Minijobber, unter Vollzeitbeschäftigten ist der Anteil mit unter 4% eher gering. Dass der DGB in der Liste auch Freiberufler auflistet mutet allerdings seltsam an, da diese als Selbständige kaum unter die Arbeitszeitregelungen von Angestellten fallen.
Außerdem kritisiert der DGB: „Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung bei Krankheit, an Feiertagen und bezahlter Urlaub können bei Arbeit auf Abruf leicht unterlaufen werden. Wirksame Kontrollen zum Schutz der Beschäftigten fehlen.“