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Abmahnung im Job: Wie verhält man sich richtig?
Sie haben vom Chef eine Abmahnung erhalten - das ist ein berechtigter Grund, sich um seinen Arbeitsplatz Sorgen zu machen. Denn damit wird persönliches Fehlverhalten im Job gerügt.
von Johanna Schödel
Abmahnung im Job: Wie verhält man sich richtig?. Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese weder auf die leichte Schulter nehmen noch in Panik ausbrechen: Erst einmal genau hinsehen.
© axelbückert/thinkstock

Zuallererst sollte mit einem gängigen Irrglauben aufgeräumt werden: Es ist nicht richtig, dass erst nach der dritten Abmahnung die Kündigung droht. Schon eine einzige Abmahnung kann das Ende einer beruflichen Anstellung bedeuten.

Der Gesetzgeber formuliert dazu Folgendes: „Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“ (BGB § 314, Absatz 2)

Die Abmahnung ist also in der Regel ein “Schuss vor den Bug”, mit dem Ziel, dem Arbeitnehmer die Chance zu geben, sein Verhalten am Arbeitsplatz zu korrigieren – so dass er dem Unternehmen in keiner Weise schadet. Wer sein Fehlverhalten trotz der Abmahnung nicht einstellt, muss also mit der Kündigung rechnen.

Was rechtfertigt eine Abmahnung?

Es ist nicht unbedingt eindeutig, welches Verhalten im Job vom Arbeitgeber als Fehlverhalten gewertet wird. Generell gilt jedoch, dass eine Abmahnung angemessen ist, wenn der Arbeitnehmer:

  • sich unangemessen gegenüber dem Chef, Kollegen oder Kunden verhält
  • das Telefon, Internet oder E-Mails privat nutzt, obwohl dies offiziell nicht erlaubt ist
  • mangelhafte oder grob fehlerhafte Arbeitsleistung abliefert
  • Sicherheitsvorschriften missachtet
  • Weisungen nicht beachtet
  • Betriebsgeheimnisse weitergibt
  • zu viele Pausen während der Arbeitszeit einlegt
  • regelmäßig zu spät kommt (und dies im persönlichen Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt)
  • unentschuldigt fehlt
  • handgreiflich wird
  • Kollegen mobbt
  • Arbeitsgeräte unsorgfältig oder unsachgemäß behandelt und in der Folge beschädigt
  • während der Arbeit Rauschmittel konsumiert
  • sich nicht an das Rauchverbot hält

Wann ist eine Abmahnung unzulässig?

Es gibt auch Fälle, in denen eine Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Dazu zählt beispielsweise die Unterschreitung von Unternehmensziele wie Umsatzzahlen. Auch Fehlzeiten wegen Krankheit rechtfertigen keine Abmahnung.

Was tun nach einer Abmahnung?

Ist eine Abmahnung zugestellt, heißt es, erst einmal cool bleiben und genau hinzusehen. Schließlich muss diese gewisse formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen, sonst ist sie unwirksam.

Die Abmahnung muss sich zunächst auf einen konkreten Vorfall beziehen. Dazu muss das genau Datum des Vorfall genannt sein. Außerdem muss der Angestellte dazu angehalten werden, sein Verhalten zu korrigieren und über die potentiellen Konsequenzen bei Missachtung informiert werden.

Wenn das Schriftstück in Ihren Händen diese Kriterien nicht erfüllt, droht erstmal keine konkrete Gefahr. Allerdings sucht der Chef möglicherweise einen Vorwand, Sie loszuwerden.

Ist die Abmahnung jedoch legitim, gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann der Abgemahnte eine schriftliche Gegendarstellung verfassen. Darin legt er sachlich dar, weshalb ihm die Abmahnung nicht gerechtfertigt erscheint. Diese Stellungnahme muss in der Personalakte (gemeinsam mit der Abmahnung) aufbewahrt werden.

Zum anderen kann man versuchen, den Abmahnungsgrund im persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber zu thematisieren und gemeinsam einen Lösungsansatz zu formulieren.

Experten warnen jedoch davor, das eigene Fehlverhalten ausdrücklich zuzugeben, um nicht später damit konfrontiert zu werden. Der Tenor sollte eher sein: „Chef, aus meiner Sicht verhält es sich anders, aber ich will auch in Zukunft gute Arbeit abliefern”.

Eine andere Option besteht darin, den Betriebsrat einzuschalten oder gegen die Abmahnung zu klagen. Der Betriebsrat kann die Abmahnung zwar nicht aufheben, aber (falls er derselben Ansicht wie der Abgemahnte ist), um die Rücknahme der Abmahnung bitten. Vor Gericht zu gehen, lohnt sich allerdings in den wenigsten Fällen.

Wer weiter in dem Unternehmen arbeiten möchte, verspielt sich dadurch nur Sympathien (und muss unter Umständen für Anwalts- und Gerichtskosten tief in die Tasche greifen).

Anders ist der Fall gelagert, wenn es sich um eine Kündigungsklage handelt. Denn hier wird die Abmahnung genauso wie das anschließende Verhalten des Abgemahnten eingehend analysiert. Fehlt darin zum Beispiel der Vermerk auf eine drohende Kündigung, wird die Abmahnung vom Gericht nicht akzeptiert.

Für die Zukunft …

Eine Abmahnung verjährt nicht. Damit später nicht irgendwann ein negatives Licht auf Sie fällt, sollten Sie – nachdem das Fehlverhalten glaubwürdig eingestellt wurde – bei der Personalabteilung auf die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte bitten.

von Johanna Schödel

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