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Künstlersozialkasse: Absicherung für Künstler und Freiberufler
Freiberufliche Künstler haben es vor allem am Anfang der Selbständigkeit schwer. Die Honorare sind oft niedrig, die Kosten für die soziale Absicherung im Vergleich enorm. Die Künstlersozialkasse (KSK) soll diese Widrigkeiten abfedern und die Kosten für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung senken.
von Gerrit Wustmann
Künstlersozialkasse: Absicherung für Künstler und Freiberufler. Die KSK bietet Menschen in freien kuenstlerischen Berufen Sicherheit.
© thinkstock

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Behörde, die sich um die Sozialversicherungen von freischaffenden Künstlern und Publizisten kümmert. Sie ist selbst keine Versicherungsgesellschaft. Die KSK prüft, ob die Kriterien für die Mitgliedschaft erfüllt werden und zieht die Versicherungsbeiträge der Mitglieder ein. Diese werden an die zuständigen Kranken- und Pflegekassen weitergeleitet.

Achtung

Wer Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) wird, bleibt weiter bei seiner gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich die Entrichtung der Beiträge läuft dann über die Künstlersozialkasse.

Gesetzliche Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten

Künstler und Publizisten sind gesetzlich verpflichtet, sich über die Künstlersozialkasse zu versichern. Wie auch bei Angestellten übernimmt die Kasse die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Damit genießen Kunstschaffende einen Sonderstatus unter den Selbstständigen, die ansonsten nämlich diese Beiträge komplett alleine schultern müssen.

Diese Leistung finanziert die KSK zum überwiegenden Teil aus der sogenannten Künstlersozialabgabe: Jeder, der Aufträge an freiberufliche Künstler vergibt, muss sie zahlen. Der Satz beträgt derzeit 5 %. Er ist in den letzten Jahren stark gestiegen, da zahlreiche Unternehmen ihn nicht abführen und Überprüfungen nur sehr sporadisch stattfinden – dies soll sich allerdings in Zukunft ändern, wovon letztlich alle Beteiligten profitieren: Die Künstlersozialkasse und ihre Versicherten durch eine starke finanzielle Basis, die abgabepflichtigen Unternehmen durch sinkende Kosten. Hinzu kommt ein Zuschuss vom Bund.

Enge Zulassungsvoraussetzungen

Als Künstler gelten bei der Künstlersozialkasse Musiker und bildende Künstler, Schriftsteller, Journalisten und Publizisten, sowie unter engeren Voraussetzungen auch Übersetzer und PR- bzw. Werbefachleute, außerdem Dozenten in den genannten Fachgebieten.

KSK, Künstler oder Publizist, Darstellende oder bildende Kunst
Künstlerische oder publizistische Leistungen müssen hauptberuflich erbracht werden, für eine Aufnahme in der KSK.

Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK ist, dass die selbständige künstlerische Tätigkeit der auf Dauer angelegte Hauptberuf ist, mit dem der wesentliche Teil des Einkommens bestritten wird. Zusätzlichen nicht-künstlerischen oder Angestelltentätigkeiten sind enge Grenzen gesetzt.

Dem Antrag auf Aufnahme bei der KSK müssen Nachweise über die berufliche Tätigkeit beigefügt werden in Form von Rechnungen, Abrechnungen, Verträgen, Vereinbarungen sowie Arbeitsproben. Diese werden sehr genau geprüft.

Weniger strenge Regeln für Berufsanfänger

Gerade während des Berufseinstiegs kann es für Künstler oder Publizisten erstmal zur Ablehnung durch die KSK kommen. Doch da man auch dort weiß, mit welchen Schwierigkeiten freie Künstler, die sich zu etablieren versuchen, zu kämpfen haben, sind die Voraussetzungen in der Anfangszeit gelockert. So ist der Mindestverdienst niedrig angesetzt und darf in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit auch mal unterschritten werden.

Wird der Mindestverdienst nach diesen drei Jahren erneut unterschritten, kann das zum Ausschluss aus der KSK führen. Allerdings kann sich der Zeitraum mit den gelockerten Voraussetzungen verlängern, wenn die Versicherungspflicht unterbrochen war, beispielsweise aufgrund von Kindererziehung, freiwilligem Wehrdienst oder der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung.

Möglichkeiten bei Ablehnung des Antrags

Künstlersozialkasse für darstellende oder bildende Kunst
Wer als Künstler oder Publizist nicht gleich bei der KSK angenommen wird, kann Widerspruch einlegen.

Künstler oder Publizisten, die mit ihrem Antrag bei der KSK scheitern und abgelehnt werden, können innerhalb von vier Woche nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Dabei sollte gut begründet werden, warum dieser Widerspruch eingelegt wird. Sinnvoll ist es in diesem Zusammenhang auch noch weitere Belege einzureichen, die die künstlerische Tätigkeit nachweisen, dadurch lässt sich der Widerspruch untermauern.

Bei einem erneuten Widerspruch gibt es natürlich auch noch die Möglichkeit vor dem Sozialgericht zu klagen. Unterstützung kann man dabei von den Gewerkschaften und Berufsverbänden erhalten.

Möglicherweise sind aber die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK einfach noch nicht vollständig erfüllt. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, später einen erneuten Antrag zu stellen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kontrollen stellen Versicherungsanspruch sicher

Der Versicherungsbeitrag wird aus dem vom Versicherten selbst geschätzten Jahreseinkommen ermittelt. Die Schätzung muss jährlich im Dezember abgegeben werden. Erweist sich im Laufe des Jahres, dass die Schätzung zu hoch oder zu niedrig war, kann man sie jederzeit korrigieren. Erstattungen oder Nachzahlungen fallen dabei nicht an.

Um sicherzustellen, dass niemand Falschangaben macht, wird jährlich ein Teil der Versicherten überprüft; zum einen wird anhand des Steuerbescheids kontrolliert, ob die Selbstangaben zum Einkommen korrekt sind. Leichtere Abweichungen werden toleriert, kommt es aber mehrere Jahre in Folge zu großen Abweichungen (wurden zum Beispiel mehrere tausend Euro mehr eingenommen als angegeben), wird die Schätzung von der Künstlersozialkasse selbst vorgenommen. Größere Abweichungen können zudem zum Ausschluss aus der Künstlersozialkasse führen.

Ebenfalls wird überprüft, ob die freie künstlerische Tätigkeit weiterhin das Haupteinkommen bildet. Ist dies nicht mehr der Fall, erlischt auch der Versicherungsanspruch via Künstlersozialkasse.

FAQ

Bei der Künstlersozialkasse handelt es sich um eine Behörde der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ist eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes und wurde für Künstler und Freiberufler eröffnet, um für diese Gruppen das Risiko der Altersarmut zu minimieren. Über die KSK sind Künstler und Publizisten in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie über die deutsche Rentenversicherung abgesichert.

Zugang zur KSK haben freiberufliche Künstler und Publizisten. Wer Mitglied werden möchte, muss einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen, dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Künstlerische und publizistische Leistungen sollten hauptberuflich erbracht werden. Wer nur nebenberuflich als Künstler / Publizist tätig ist, kann kein KSK-Mitglied werden, da die Sozialversicherungspflicht über die Haupttätigkeit besteht.
  • Die freiberufliche künstlerische / publizistische Tätigkeit muss dauerhaft und nicht vorübergehend ausgeübt werden.
  • Wer künstlerisch oder publizistisch tätig ist, muss den Geschäftssitz in Deutschland haben.
  • Das Einkommen muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Diese liegt bei 325 Euro im Monat bzw. 3.900 Euro im Jahr. Wichtig: Diese Regelung gilt für Existenzgründer nicht.

Der Beitragsanteil für die KSK wird aus der Höhe des Arbeitseinkommens errechnet. Das voraussichtliche Einkommen muss jeweils zum 1. Dezember für das Folgejahr im Voraus geschätzt werden. Gezahlt werden muss die Hälfte der fälligen Beiträge.

Die andere Hälfte wird über einen Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe finanziert. Dieses Künstlersozialabgabe wird von den Unternehmen geleistet, die künstlerische und publizistische Leistungen nutzen.

Die Künstlersozialkasse bietet Selbstständigen und Freiberuflern in künstlerischen Berufen Zugang zum deutschen Sozialversicherungssystem. Das heißt Mitglieder in der KSK erhalten eine Krankenversicherung, eine Pflegeversicherung und eine Altersvorsorge in Form der Rentenversicherung.

Wer länger als sieben Wochen krank ist, erhält als Mitglied der Künstlersozialkasse Krankengeldzahlungen. Da selbstständige Künstler und Publizisten in den sechs Wochen vorher jedoch keine Lohnfortzahlungen erhalten, gibt es die Möglichkeit, in diesen sechs Wochen vorher Leistungen zu erhalten, indem bei akuter Arbeitsunfähigkeit ein früherer Beginn der Zahlung des Krankengeldes veranlasst wird.

Im Antragformular für die Aufnahme bei der Künstlersozialkasse werden zahlreiche Berufe genannt, für die eine Mitgliedschaft möglich ist. Genannt werden beispielsweise: Sänger, Tänzer, Lektoren, wissenschaftliche Autoren, Fotografen und noch viele mehr. Es kann aber auch vorkommen, dass die eigene Tätigkeit nicht in der Liste aufgeführt wird, dann ist es erforderlich, dass diese Tätigkeit so genau wie möglich beschrieben wird. Die KSK entscheidet dann im Einzelfall, ob eine Mitgliedschaft möglich ist, oder nicht.

Wichtig ist auch das Erbringen von Nachweisen über die eigene künstlerische Tätigkeit. Als Nachweise können gelten: Verträge und Abrechnungen von Auftraggebern und Nachweise über Veröffentlichungen, Ausstellungen, Konzerte, etc.

Bedacht werden muss auch: Nicht alle Berufe, die eine künstlerische Komponente enthalten, gelten auch bei der KSK als künstlerisch. So können Kunsthandwerker oder Tätowierer beispielsweise nicht Mitglied der Künstlersozialkasse werden.

von Gerrit Wustmann

1 Kommentare

  1. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige – was ist zu beachten?
    30. Mai 2014, 12:42

    […] tragen sie selbst. In bestimmten freien Berufen kann ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge von der Künstlersozialkasse übernommen werden. Selbstständige können sozialversicherungspflichtige Angestellte […]

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