Wenn Beitragsschulden bei der Krankenkasse zum Problem werden
Probleme mit der Krankenkasse können schnell bedrohlich und unangenehm werden. Leistungen werden verweigert, obwohl medizinische Hilfe dringend notwendig wäre. Die Krankenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung und das ist an sich auch eine gute Sache. Manche Krankenkassen übernehmen nämlich unter bestimmten Bedingungen sogar die Kosten für Therapien mit Canabis- bzw. CBD Produkten oder für andere alternative Ansätze fernab der klassischen Schulmedizin. Der häufigste Grund, warum Krankenkassen die Leistungen im Jahr 2018 verweigerten, war in Beitragsrückständen der Versicherten zu erblicken – machen Versicherte Schulden, dann ruhen viele Leistungen der Krankenkasse automatisch. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die Versicherte kennen sollten:
- Schließt der Versicherte mit der Krankenkasse bei Beitragsschulden eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung, dürfen die Leistungen nicht länger verweigert werden
- Wichtig ist, dass der Beitragsschuldner neben seinen Rückzahlungsraten die regulären Beiträge weiter entrichten kann
Dass bei Ratenzahlung weiterhin ein ganz normaler Leistungsanspruch besteht, ist gesetzlich verankert und geht aus §16 Absatz 3a des Fünften Sozialgesetzbuches hervor. Indes muss generell keine Ratenzahlung angeboten werden.
Mehr als 200.000 Mal im Jahr werden Leistungen verweigert
Über 200.000 Mal im Jahr kommt der Fall vor, in denen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern bestimmte Leistungen verweigern. Das ist gleich doppelt bitter, wenn die nächste Krankheitswelle naht. Zwar können im Winter selbst einfache Nahrungsergänzungsmittel oder regelmäßig eingenommene Vitaminpräparate schon zu einer verbesserten Leistung des Immunsystems beitragen, allerdings ergreifen viele Personen erst dann Maßnahmen, wenn sie bereits krank sind. In manchen Fällen verweigern Krankenkassen sogar notwendige Leistungen bei wirksamer Ratenzahlungsvereinbarung. Da dies dem Gesetz zuwiderläuft, können sich Versicherte in diesem Fall direkt mit einem Schreiben an die Krankenkasse wenden und sich auf §16 des SGB V berufen. Grundsätzlich sind Krankenkassen aufgrund der hohen jährlichen Ausgaben für ihre Mitglieder gemäß obiger Grafik mit Leistungskürzungen nicht zimperlich:
- Die LKK gab im Jahr 2017 5244 Euro pro Mitglied aus
- Selbst die BKK hatte mit 3772 Euro noch hohe Ausgaben
Auf der Einnahmenseite standen bei den Krankenkassen folgende Beiträge:
Krankenkasse | Einnahmen je Mitglied |
LKK | 5252 Euro |
BKK | 3819 Euro |
Widerspruch und Klage als letzter Ausweg für die Versicherten
Abgesehen davon haben Versicherte in anderweitig gelagerten Fällen von Leistungsverweigerungen durch die Krankenkasse auch die Möglichkeit, sich entsprechend zur Wehr zu setzen. Beachtet werden muss initial die Widerspruchsfrist, die ab der Zustellung des Bescheids vier Wochen beträgt. Ein Widerspruch muss immer schriftlich erfolgen, ist allerdings an keine nähere Form gebunden. Wichtig ist, dass dem Schreiben eine adäquate Begründung beigefügt wird. Ist die Krankenkasse anschließend am Zug, hat sie drei Monate nach Einreichung des Widerspruchs Zeit, zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, kann der Versicherte Klage vor dem Sozialgericht einreichen:
- Bei einer Klage sollte sich der Versicherte stets anwaltlich vertreten lassen
- Eine Rechtsschutzversicherung kommt für die Kosten auch bei verlorenem Prozess auf, ohne Versicherung müssen die Kosten bei gewonnenem Prozess aber ebenfalls nicht bezahlt werden
Ein weiterer Tipp bezieht sich generell auf die Genehmigung von Leistungsanträgen: Erhält ein Versicherter nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Antrags einen Ablehnungsbescheid von der Krankenkasse, gilt der Antrag unter Verweis auf §13 Abs. 3a SGB V automatisch als genehmigt.