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Ärger mit Leistungsverweigerungen der Krankenkasse vermeiden
Jeder, der schon einmal nicht pünktlich seine Beiträge für die Krankenkasse bezahlt hat, kennt das Problem: Krankenkassen kennen in dieser Hinsicht kein Pardon und stellen relativ schnell die Leistungen für den Versicherten nahezu ein. Doch auch in anderen Fällen erklären sich Krankenkassen nicht bereit, separat beantragte Leistungen zu genehmigen. In diesen Fällen kann sich durchaus ein Widerspruch lohnen, allerdings sollte dieser gut begründet sein.
von Laura Hoffmann
Ärger mit Leistungsverweigerungen der Krankenkasse vermeiden. Tabletten liegen auf Banknoten.
© jarmoluk / pixabay.com

Wenn Beitragsschulden bei der Krankenkasse zum Problem werden

Probleme mit der Krankenkasse können schnell bedrohlich und unangenehm werden. Leistungen werden verweigert, obwohl medizinische Hilfe dringend notwendig wäre. Die Krankenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung und das ist an sich auch eine gute Sache. Manche Krankenkassen übernehmen nämlich unter bestimmten Bedingungen sogar die Kosten für Therapien mit Canabis- bzw. CBD Produkten oder für andere alternative Ansätze fernab der klassischen Schulmedizin. Der häufigste Grund, warum Krankenkassen die Leistungen im Jahr 2018 verweigerten, war in Beitragsrückständen der Versicherten zu erblicken – machen Versicherte Schulden, dann ruhen viele Leistungen der Krankenkasse automatisch. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die Versicherte kennen sollten:

  1. Schließt der Versicherte mit der Krankenkasse bei Beitragsschulden eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung, dürfen die Leistungen nicht länger verweigert werden
  2. Wichtig ist, dass der Beitragsschuldner neben seinen Rückzahlungsraten die regulären Beiträge weiter entrichten kann

Dass bei Ratenzahlung weiterhin ein ganz normaler Leistungsanspruch besteht, ist gesetzlich verankert und geht aus §16 Absatz 3a des Fünften Sozialgesetzbuches hervor. Indes muss generell keine Ratenzahlung angeboten werden.

Mehr als 200.000 Mal im Jahr werden Leistungen verweigert

Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2017 pro Mitglied in Euro.
Pro Mitglied gaben im Jahr 2017 die LKK und KBS mit über 5000 Euro das meiste Geld für ihre Versicherten aus.

Über 200.000 Mal im Jahr kommt der Fall vor, in denen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern bestimmte Leistungen verweigern. Das ist gleich doppelt bitter, wenn die nächste Krankheitswelle naht. Zwar können im Winter selbst einfache Nahrungsergänzungsmittel oder regelmäßig eingenommene Vitaminpräparate schon zu einer verbesserten Leistung des Immunsystems beitragen, allerdings ergreifen viele Personen erst dann Maßnahmen, wenn sie bereits krank sind. In manchen Fällen verweigern Krankenkassen sogar notwendige Leistungen bei wirksamer Ratenzahlungsvereinbarung. Da dies dem Gesetz zuwiderläuft, können sich Versicherte in diesem Fall direkt mit einem Schreiben an die Krankenkasse wenden und sich auf §16 des SGB V berufen. Grundsätzlich sind Krankenkassen aufgrund der hohen jährlichen Ausgaben für ihre Mitglieder gemäß obiger Grafik mit Leistungskürzungen nicht zimperlich:

  • Die LKK gab im Jahr 2017 5244 Euro pro Mitglied aus
  • Selbst die BKK hatte mit 3772 Euro noch hohe Ausgaben

Auf der Einnahmenseite standen bei den Krankenkassen folgende Beiträge:

Krankenkasse Einnahmen je Mitglied
LKK 5252 Euro
BKK 3819 Euro

Widerspruch und Klage als letzter Ausweg für die Versicherten

Abgesehen davon haben Versicherte in anderweitig gelagerten Fällen von Leistungsverweigerungen durch die Krankenkasse auch die Möglichkeit, sich entsprechend zur Wehr zu setzen. Beachtet werden muss initial die Widerspruchsfrist, die ab der Zustellung des Bescheids vier Wochen beträgt. Ein Widerspruch muss immer schriftlich erfolgen, ist allerdings an keine nähere Form gebunden. Wichtig ist, dass dem Schreiben eine adäquate Begründung beigefügt wird. Ist die Krankenkasse anschließend am Zug, hat sie drei Monate nach Einreichung des Widerspruchs Zeit, zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, kann der Versicherte Klage vor dem Sozialgericht einreichen:

  • Bei einer Klage sollte sich der Versicherte stets anwaltlich vertreten lassen
  • Eine Rechtsschutzversicherung kommt für die Kosten auch bei verlorenem Prozess auf, ohne Versicherung müssen die Kosten bei gewonnenem Prozess aber ebenfalls nicht bezahlt werden

Ein weiterer Tipp bezieht sich generell auf die Genehmigung von Leistungsanträgen: Erhält ein Versicherter nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Antrags einen Ablehnungsbescheid von der Krankenkasse, gilt der Antrag unter Verweis auf §13 Abs. 3a SGB V automatisch als genehmigt.

von Laura Hoffmann

2 Kommentare

  1. Cathrin Wunsch
    11. März 2022, 15:16

    Ich Bekomme schon fast 1Jahr vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld?!Normalerweise von etwa 200Euro Rente und Sozialhilfe.Ich sollte zu einem Arzt nach Andernach keine Fahrgelegenheit von Herdorf aus?!Ich warte schon lange auf einen anderen Arzt in Siegen?Ich habe natürlich kein Auto Züge fahren nur über Betzdorf nach Siegen?

  2. Cathrin Wunsch
    11. März 2022, 15:27

    Das Arbeitsamt erkundigt sich bei mir ob sich die Rentenversicherrung gemeldet hat?Ich habe keine Ahnung wie lange das noch dauert?Meine Schwester hatte die AOK angerufen da haben sie gesagt sie wissen nicht zu welchem Arzt sie mich schicken sollen?!
    Irgendwann soll die Rente wieder laufen?!

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