- Arbeitnehmer sind bei einem Arbeitgeber angestellt. Sie haben in der Regel feste Arbeitszeiten an festgelegten Einsatzorten, bekommen ein fixes oder zeitabhängiges Gehalt. Die Beiträge zur Sozialversicherung teilen sich auf in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
- Selbstständige arbeiten für mehrere Kunden oder Auftraggeber zeitweise oder dauerhaft. Sie sind nicht bzw. nur sehr eingeschränkt weisungsgebunden und können Arbeitszeit und -ort in der Regel frei wählen. Ihre Sozialversicherungsbeiträge tragen sie selbst. In bestimmten freien Berufen kann ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge von der Künstlersozialkasse übernommen werden. Selbstständige können sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen.
- Scheinselbstständige arbeiten dauerhaft nur für einen Auftrag- bzw. Arbeitgeber. Sie sind weisungsgebunden und haben festgelegte Arbeitszeiten und Einsatzorte. Strukturell gleichen sie Arbeitnehmern, müssen aber ihre Sozialversicherungsbeiträge gänzlich selbst bestreiten. Dieses Modell verstößt in aller Regel gegen das Arbeitsrecht und wird von Arbeitgebern eingesetzt, um Kosten zu Lasten des Arbeitnehmers zu sparen.
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, dem sie zu einem gewissen Grad weisungsgebunden sind. Die Tätigkeit an sich ist aber selbstständig. Arbeitsort und -zeit kann meist frei gewählt werden. Rechtliche Basis ist zumeist ein Werkvertrag. Sie dürfen keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen. Es besteht Versicherungspflicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung – unter bestimmten Umständen gibt es die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Statusfeststellung
Es kommt mitunter vor, dass der genaue Arbeits-Status unklar ist, da die Grenzen fließend sein können. Selbstständigen kann es vor allem in der Gründungsphase, aber auch später, passieren, dass sie zeitweise nur für einen Auftraggeber arbeiten. Solange dieser Zustand nicht dauerhaft besteht (zum Beispiel über mehrere Jahre) und solange man nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen arbeitet, ist dies kein Problem und ändert nichts am Status.
Vorsichtig sollten aber Freiberufler sein, da die dauerhafte Tätigkeit für nur einen Kunden die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse gefährden und somit die Sozialversicherung massiv verteuern kann.
Bei Scheinselbstständigen ist der Status zumeist eindeutig: Sie haben sich ihre „Selbstständigkeit“ nicht frei gewählt, sondern wurden vom Arbeitgeber hineingezwungen, während ihre Tätigkeit mit der eines Arbeitnehmers deckungsgleich ist. Sie sind von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig.
Besonderheit Rentenversicherung
Ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger arbeitet zwar nur für einen festen Arbeitgeber, hat aber die Arbeit mit Eigenschaften der Selbstständigkeit selbst gewählt. Hierbei kann es sich beispielsweise um Handelsvertreter oder Journalisten handeln, die nur für einen Verlag oder Sender arbeiten. Auch für Franchise-Unternehmer oder Pflegepersonal kann der Status zutreffen.
Ist man sich über den eigenen Status unklar, kann man bei der Deutschen Rentenversicherung ein Feststellungsverfahren bemühen – das Ergebnis ist dann rechtssicher. Wichtig ist das vor allem in Hinsicht auf die volle Rentenversicherungspflicht, denn hat man diese vor der Feststellung nicht oder nur teilweise übernommen, kann es zu existenzbedrohenden Nachzahlungen kommen.
Von der Rentenversicherungspflicht können sich Berufsanfänger die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit befreien lassen. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Häufig gestellte Fragen
Hierbei handelt es sich um einen Selbstständigen, der auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, aber gleichzeitig Gewerbetreibender ist, ohne selbst einen versicherungspflichtigen Angestellten zu beschäftigen. Wichtig bei einem arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ist, dass er sich in der Deutschen Rentenversicherung versichern muss, die Beiträge müssen durch den Selbstständigen selbst gezahlt werden und dürfen nicht vom Auftraggeber übernommen werden.
Eine dauerhafte Tätigkeit bei einem Arbeitgeber besteht, wenn ein Dauerauftrag vorliegt, oder ein regelmäßig wiederkehrendes Auftragsverhältnis besteht. Zudem müssen mindestens 5/6 der gesamten Einkünfte aus dieser Tätigkeit stammen. Es handelt sich nicht um eine dauerhafte Tätigkeit, wenn der Auftrag von vorneherein zeitlich begrenzt ist und wenn diese Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt.
Wer einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit nachgeht, muss in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlen, diese muss er selbst leisten. Wichtig zu wissen ist, dass sich diese Selbstständigen von sich aus bei der Rentenversicherung melden müssen, um die Zahlungen zu veranlassen. Diese Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird dies versäumt, kann es zu hohen Nachzahlungen kommen.
Auch bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von den Rentenversicherung zu stellen. Insbesondere in den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung ist eine Befreiung von der Rentenversicherung möglich.
Scheinselbstständige betreiben kein eigenes Gewerbe, sondern sind im Prinzip Angestellte, die ihre Steuern und Sozialleistungen jedoch komplett selbst zahlen müssen und nicht hälftig mit dem Arbeitgeber teilen. Sie sind nur bei einem oder im Wesentlichen bei einem Auftraggeber beschäftigt.
Wenn sich Auftraggeber und / oder Auftragnehmer nicht sicher sind, ob es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit oder um eine abhängige Tätigkeit handelt, kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Dies läuft über die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Diese Regel besagt, dass 5/6 des Umsatzes eines Selbstständigen durch nur einen Auftraggeber generiert werden.
Sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer ist es wichtig, den Stauts zu kennen. Kostenfreie Beratung erhalten Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Hier kann auch ein Statusfeststellungsverfahren vorgenommen werden.