Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Wie lang dieser Urlaub mindestens sein muss hängt davon ab, wie lange der betreffende Arbeitnehmer arbeitet.
Das Gesetz sieht im höchsten Fall 24 Urlaubstage vor – für einen Arbeitnehmer, der in Vollzeit an sechs Tagen in der Woche arbeitet. Aber auch ein Minijobber hat Anspruch auf Urlaub.
Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch auf Urlaub
Im gesetzlichen Urlaub besitzt jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das betrifft nicht nur festangestellte Vollzeitkräfte, sondern ebenso Minijobber, Werkstudenten, Teilzeitangestellte sowie Heimarbeiter. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist der gleiche.
Nach Oben sind dabei keine Grenzen gesetzt: Der Arbeitgeber kann einen zusätzlichen Urlaubsanspruch zu den 24 gesetzlich festgelegten Tagen vertraglich festhalten. In Bezug auf zusätzlichen Urlaub ist der Arbeitgeber jedoch frei darin, Regelungen beispielsweise zum Verfall des Urlaubsanspruches festzulegen. Das steht ihm in Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Urlaubszeit nicht zu.
Wer schon länger im Betrieb arbeitet, hat gesetzlich keinen höheren Anspruch auf Urlaub, als die anderen Mitarbeiter. Solche Regelungen können jedoch vom Arbeitgeber im Vertrag festgehalten werden, um den Arbeitsvertrag möglichst attraktiv zu gestalten.
Urlaubsrecht für Minijobber und Teilzeitkräfte
Die Anzahl der Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer rechtlich zustehen, richtet sich nicht nach den Stunden, sondern den Arbeitstagen pro Woche. Angestellte, die nicht an fünf Tagen die Woche arbeiten, erhalten ihren Urlaub anteilig. Hat ein Vollzeitarbeiter in seinem Betrieb jährlich also einen Anspruch auf 25 Urlaubstage, erhält ein Minijobber, der an zwei Tagen die Woche arbeitet, Anspruch auf zwei Fünftel des Urlaubs im Jahr – also 10 Tage.
Wer als Teilzeitkraft tätig ist, jedoch jeden Tag arbeitet, erhält den gleichen Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft, die an 5 Tagen die Woche arbeitet. Dabei zählt eben nicht die Anzahl erbrachter Wochenstunden, sondern die Anzahl der Tage, an denen gearbeitet wird. Demnach hätte auch die Teilzeitkraft in diesem Beispiel 25 Tage Urlaub im Jahr.
Wer legt den Urlaubszeitpunkt fest?
Wann genau man Urlaub nehmen kann, muss in Absprache mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Dieser wiederum muss Rücksicht auf den Arbeitnehmer nehmen – hat dieser zum Beispiel Kinder, muss er die Möglichkeit haben, seinen Urlaub während der Schulferien zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Urlaub auch am Stück gewähren und hat nur in Ausnahmefällen das Recht auf Mitsprache. Zum Beispiel dann, wenn dringende betriebliche Gründe bestehen, also ein wichtiges Projekt mit zeitlichen Abgaben fertiggestellt werden muss.
Auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus kann weiterer Urlaub gewährt werden. Inwiefern das möglich ist und ob dieser Urlaub bezahlt oder unbezahlt ist, ist Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und muss im Vertrag stehen, der von beiden Seiten unterzeichnet wird.
In Notlagen muss der Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren
Der Arbeitgeber hat, außer in Notlagen, nicht das Recht, den Urlaub des Arbeitnehmers zu verschieben. Eine Verschiebung des Urlaubs muss grundsätzlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Der genaue Zeitraum des Urlaubs muss vorab angemeldet und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Wer den Urlaub nicht abklärt, riskiert eine Abmahnung und im wiederholten Fall sogar die Kündigung. Am Jahresende oder bei Verlassen eines Unternehmens kann man sich noch bestehende Urlaubsansprüche in Form von Gehalt auszahlen lassen.
Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch kann in bestimmten Fällen Sonderurlaub gewährt werden. Dafür braucht es triftige Gründe. Zum Beispiel ein Todesfall oder die schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen zählen unter solche Begründungen. In solchen Fällen darf ein Urlaubsgesuch nicht verweigert werden. Im Urlaub selbst gilt außerdem, dass diese Zeit der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll. Der Chef kann also nicht verlangen, dass man im Urlaub seine Mails liest oder telefonisch erreichbar ist.
Kann mein Urlaubsanspruch verfallen?
Es ist im Bundesurlaubsgesetz festgelegt, dass Angestellte ihren Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres antreten. Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, verfällt er rechtlich gesehen demnach am 31, Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Musste der Arbeitnehmer aus Gründen hohen Arbeitsanfalls oder wegen Krankheit auf den Urlaub verzichten, besteht Anspruch auf den Urlaub im Folgejahr. Der Resturlaub muss dann jedoch bis zum 31. März des Jahres darauf wahrgenommen werden. Diese Laufzeit des Übertragungszeitraums kann vertraglich vom Arbeitgeber auch verlängert, nicht jedoch verkürzt werden.