Aber natürlich ist es bereits für Auszubildende elementar, dass sie über nicht nur über ihre Pflichten, sondern auch über ihre Rechte ausreichend aufgeklärt wurden.
Auszubildende in der Probezeit – kein Freiwild
In der ersten Zeit nach dem Beginn der Ausbildung ist die erste große Hürde, die sich den Berufseinsteigern stellt, die Probezeit. Diese Zeit dient dem richtigen Kennenlernen von Lehrling und Ausbildern. Anders als im späteren Berufsleben beträgt die Probezeit in der Ausbildung einen bis maximal vier Monate. Immer wieder versuchen Betriebe auch die Probezeit über diese vier Monate hinaus zu verlängern. Solche Versuche bestraft der Gesetzgeber strikt und Auszubildende sollten wissen, dass Vereinbarungen einer längeren Probezeit dazu führt, dass die Probezeit von vornherein gänzlich entfällt.
Was bedeutet Probezeit?
In der Phase der Probezeit haben Arbeitgeber das Recht das Ausbildungsverhältnis vorzeitig und mit sofortiger Gültigkeit zu beenden. Eine solche Kündigung muss schriftlich erfolgen, die Benennung von Gründen erfordert sie jedoch nicht.
Nach Ablauf der Probezeit ist der Azubi berechtigt mit einer Frist von vier Wochen ohne Angabe wichtiger Gründe zu kündigen. Auszubildende, die noch nicht volljährig sind, dürfen jedoch nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) den Ausbildungsvertrag beenden.
Ein besonderes Kündigungsrecht gilt für Schwangere und Schwerbehinderte Auszubildende sowie für Mitglieder der Auszubildendenvertretung. Diese haben bereits während der Probezeit einen Kündigungsschutz. Eine Schwangerschaft muss dem Betrieb jedoch spätestens zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt werden, andernfalls wird die Kündigung dennoch wirksam.
Kein grundsätzlicher Kündigungsschutz
Hat man die Probezeit hinter sich gebracht, ist das jedoch mitnichten ein Freifahrtschein, um sich gehen zu lassen. Lehrlingen, die regelmäßig zu spät kommen oder ihre Ausgaben in einer anderen Weise vernachlässigen, droht auch weiterhin eine fristlose Kündigung. Denn die Pflichten der Auszubildenden gelten selbstredend gleichermaßen wie ihre Rechte.
Arbeitszeiten
Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln eindeutig, wie lange während der Ausbildung gearbeitet werden muss bzw. darf.
Jugendarbeitsschutzgesetz (Azubis unter 18 Jahren) | Arbeitszeitgesetz (Azubis ab 18 Jahren) | |
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täglich |
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wöchentlich |
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Pausen |
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Pausendauer |
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Schichtarbeit |
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Arbeit an Wochenenden/Feiertagen |
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Überstunden |
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Schul- und Prüfungszeit
Für den Unterricht und die Prüfungen müssen die Betriebe ihren Lehrlingen frei geben – das gilt unabhängig vom Alter.
Auch die Führung des Berichtshefts gilt als Arbeitszeit und der Ausbilder muss hierfür genügend Freiraum schaffen.
Die Erholung darf nicht zu kurz kommen
Die Regelung von Urlaubszeiten ist bei der Ausbildung vom Alter des Azubis abhängig:
Alter zu Beginn des Kalenderjahres | Anzahl der Urlaubstage |
unter 16 Jahren |
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unter 17 Jahren |
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unter 18 Jahren |
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ab 18 Jahren |
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Angemessene Bezahlung
Mit dem Gehalt während der Ausbildung lassen sich keine großen Sprünge machen. Tatsächlich sind viele Auszubildende meist recht knapp bei Kasse. Auch vom Mindestlohn ab 2015 profitieren Auszubildende nicht. Doch zumindest gibt es eine Regelung, nach der die Vergütung während der Ausbildungszeit in jedem Jahr ansteigen muss (§ 17 Berufsbildungsgesetz).
In manchen Branchen ist die Bezahlung so gering, dass die Geringverdienergrenze (325, – €) unterschritten wird. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber alle Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen. Mögliche Zusatzbeiträge für die Krankenkasse entfallen für gering verdienende Auszubildende.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Gehalt mal die Grenze von 325, – € übersteigt. Denn dann muss der Auszubildende diese Beiträge selbst leisten. Handelt es sich einmalig um eine höhere Zahlung, gilt: Die Hälfte des Betrags oberhalb der 325, – € fließt in Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Bei der Krankenversicherung müssen Auszubildende derzeit knapp ein Prozent mehr als der Arbeitgeber übernehmen. Andere Regelungen gelten, wenn die Geringverdienergrenze dauerhaft überschritten wird. In einem solchen Fall tragen Lehrling und Ausbildungsbetrieb jeweils die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.
Ende der Lehrlingszeit
Der Abschluss der Ausbildung ist im Vertrag festgehalten und natürlich gehört auch das Bestehen der Abschlussprüfung dazu. Wer durch die Prüfung fällt, hat Anspruch auf eine Wiederholung. Der Ausbildungsbetrieb ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, seinen Lehrling für maximal ein Jahr weiter zu beschäftigen.
Zu einer Übernahme nach einem erfolgreichen Abschluss ist kein Betrieb verpflichtet. Auszubildende sollten jedoch wissen, dass eine Weiterbeschäftigung nach dem Abschluss der Ausbildung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mündet. Das gilt auch, wenn kein Vertrag vorliegt, denn gesetzlich ist ein schriftlicher Vertrag nicht vorgeschrieben.