Tatsächlich allerdings ist die Berechnung des Elterngeldes nicht ganz so simpel, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Aus diesem Grund haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Die Höhe des Elterngeldes
Als Faustregel gilt: 67 % des bereinigten monatlichen Nettoeinkommens (das im Jahr vor der Geburt bezogen wurde) werden den Eltern ausgezahlt. Natürlich richtet sich dieser Satz nach dem Einkommen des Elternteils, der sich in Elternzeit befindet. Bei Angestellten wird der Durchschnittswert des Gehalts der letzten zwölf Monate ermittelt. Für Selbstständige werden die Einnahmen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt als Orientierungswert angesetzt.
Unabhängig von diesen 67 % gibt es einen Mindestsatz von 300,- € und einen Höchstsatz von 1.800, – €, die als Elterngeld ausgezahlt werden. Geringverdiener können also mehr als 67 % ihres Lohns ausgezahlt bekommen. Wer sehr wenig verdient hat, dem wird sogar sein gesamtes Gehalt ausgezahlt.
Wer bekommt den Mindestsatz?
Anspruch auf den Mindestsatz von 300, – € haben außerdem Studenten oder nichterwerbstätige Hausfrauen.
Auch Empfängern von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe steht das Minimum von 300, – € zu. Im Endeffekt spült das Elterngeld jedoch nicht mehr Geld in die Haushaltskasse, da es auf diese Zahlungen angerechnet wird. D. h.: Die Ersatzleistungen werden entsprechend gekürzt.
Anderes ist es bei Empfängern von Sozialleistungen wie Bafög oder Wohngeld: Hierauf wird das Elterngeld nicht angerechnet, sondern ist eine Zusatzleistung.
Nach einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel haben auch Eltern mit ausländischen Einkünften oder einem Gehalt, das nicht in Deutschland versteuert wird, nur Anspruch auf das Basiselterngeld von 300, – €.
Welche Einkünfte dienen als Berechnungsgrundlage?
Immer wieder wird vor Gericht um die Höhe des Elterngeldes gestritten. Denn auch, wenn es den festen Regelsatz von 67 % gibt, stellt sich in vielen Fällen die Frage, welches Gehalt der Berechnung zugrunde gelegt wird.
Erst in der vergangenen Woche hat das BSG entschieden, dass Lohnansprüche, die vor der Geburt des Kindes verrechnet und daher nicht ausgezahlt wurden, trotzdem in die Berechnung des Kindergeldes eingehen.
Grund für diesen Urteilsspruch war die Klage einer Studienrätin aus Bayern. In ihrem Fall hatte der Arbeitgeber einen Fehler gemacht und trotz der Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit über einen bestimmten Zeitraum weiterhin das alte Gehalt überwiesen. Nachdem der Fehler bemerkt wurde, wurden spätere Gehaltszahlungen gekürzt. Für die Berechnung des Elterngeldes wurden nur die gekürzten Bezüge zurate gezogen, wodurch das Elterngeld sehr niedrig ausfiel. Eine solche Berechnung ist laut dem BSG allerdings nicht zulässig.
Elterngeld bei Sonderzahlungen
Im Gegenzug bedeutet das allerdings auch, dass Sonderzahlungen, die das Gehalt höher ausfallen lassen, nicht in die Berechnung des Elterngeldes einfließen. Unregelmäßige Einzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Prämien und Provisionen spielen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle.
Auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe des Kindergeldes. Grund: diese Zuschläge sind steuerfrei. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird nur das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt.
Einen Sonderfall stellen regelmäßige Provisionen dar: In Berufen, in denen es regelmäßig Provisionszahlungen gibt (wie bspw. bei der Personalvermittlung und in der Versicherungsbranche), wird das Elterngeld in der Regel auf Basis des Grundgehalts berechnet. Doch diese Branchen bilden eine Grauzone, in der es immer wieder zu Gerichtsverhandlungen um Berechnungsgrundlage des Elterngeldes kommt. Es gibt tatsächlich auch Gerichtsurteile, nach denen regelmäßige Provisionszahlungen nicht als Sonderzahlungen gewertet wurden und in die Berechnung des Elterngeldes miteingingen.
Werdende Eltern, die in einer Branche arbeiten, in der Provisionszahlungen üblich sind, sollten sich daher ganz genau informieren, welches Gehalt für die Berechnung des Elterngeldes gilt. Im Zweifel muss der Einzelfall geprüft werden.
Hintergrund des Elterngeldes
Die Elterngeldregelung wurde 2007 eingeführt, um Frauen die Verbindung von Familie und Karriere zu erleichtern. Studien, die nach Einführung Reglung durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass diese staatliche Leistung dazu führen, dass mehr Mütter erwerbstätig sind.
Bereits 2012 verzeichnete der Elterngeld-Monitor – eine Evaluationsstudie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums – zwar einen Rückgang (2 %) der Zahl der Mütter, die bereits im ersten Lebensjahr ihres Kindes wieder in den Job zurückkehrten, dafür kehrten im zweiten Jahr umso mehr Mütter wieder in den Beruf zurück (rund 4 %).
Eine aktuellere Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) bestätigt diesen Trend. Sie zeigt, dass sich das Arbeitsverhalten junger Mütter verändert hat. Inzwischen werden mehr Wochenstunden gearbeitet und Mütter kehren nach der Babypause häufiger wieder an den alten Arbeitsplatz zurück und erhalten auch häufiger unbefristete Verträge.