Ganz im Gegenteil. Das Szenario, das nach Weihnachten in den Geschäften herrscht, steht dem Gedränge vor dem Fest in nichts nach. Denn meist hat sich am Heiligen Abend dann herausgestellt, dass das ideale Geschenk doch seine Schwachstellen hat und die unglücklich Beschenkten versuchen zu retten, was noch zu retten ist und die Ware umzutauschen. Damit wenigstens das reibungslos klappt, ist es hilfreich, seine Umtausch-Rechte als Kunde zu kennen.
Es gibt kein generelles Umtauschrecht
Für Ware, die im Laden gekauft wurde, gibt es eigentlich nur eine Regel, die Verbraucher kennen sollten: Gekauft ist gekauft. Niemand kann darauf bestehen, dass ein Produkt vom Händler zurückgenommen wird, wenn es nicht gefällt. Die meisten Händler sind allerdings kulant und räumen Ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Informieren Sie sich am besten direkt beim Kauf über Umtauschmöglichkeiten und darüber, was Sie in einem solchen Fall erhalten. Die Händler können frei wählen, ob sie einen Umtausch nur gegen Ware, gegen einen Gutschein oder gegen Bargeld ermöglichen.
Gutscheine
Um das Thema Gutscheine rankt sich eine Reihe falscher Annahmen. Zwar ist es falsch, dass Gutscheine ab Ausstellungstermin nur ein Jahr gültig sind, genauso ist es aber auch falsch, dass sie nie verfallen dürfen. Für Gutscheine gilt prinzipiell eine Gültigkeit von drei Jahren und diese beginnt mit Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden. Theoretisch dürfen Aussteller von Gutscheinen auch eine individuelle Frist nennen, diese darf bei bezahlten Gutscheinen jedoch nicht zu kurz sein. De facto bedeutet das, dass Gerichte Fristen, die unterhalb der gesetzlichen 3-Jahres-Frist liegen, in der Regel für zu kurz befinden.
Wichtig: Die 3-Jahres-Frist betrifft nur bezahlte Gutscheine! Aktions-Gutschein haben meist kürzere Halbwertszeiten.
Reduzierte Ware
Ware aus dem Schlussverkauf ist nicht automatisch vom Umtausch ausgeschlossen. Wird erst nach dem Kauf ein Defekt entdeckt, auf den im Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, haben Sie auch bei reduzierter Ware das Recht auf eine Reparatur oder auf einen Ersatz. Wurde die Ware allerdings aufgrund von „Schönheitsfehlern“ oder „2.Wahl“ reduziert angeboten, reicht das als Hinweis auf mögliche Mängel und das Produkt ist vom Umtausch ausgeschlossen.
Defekte Ware
Und was, wenn das Geschenk gefällt, aber defekt ist? In diesem Fall verweisen die Händler gerne an den Hersteller. Doch nach § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Verkäufer verpflichtet, ein beschädigtes Produkt zu ersetzen. Bei Neuware haben Kunden zwei Jahre lang das Recht auf eine Reparatur oder einen Ersatz des defekten Produkts.
Ohne Kassenbon kein Umtausch?
Die Annahme, dass nur mit Kassenbon ein Umtausch möglich ist, ist weit verbreitet. Tatsächlich aber kann mangelhafte Ware grundsätzlich umgetauscht werden, wenn man beweisen kann, dass man das Produkt bei dem Händler gekauft hat. Daher reicht es auch, einen Zeugen zu haben, der den Kauf bestätigen kann. Am unkompliziertesten geht der Umtausch allerdings tatsächlich mit Kassenbon, weshalb es sich durchaus empfiehlt, ihn aufzubewahren. Das erspart einem unter Umständen eine Menge Ärger.
Widerrufsrecht im Fernabsatz
Zwar gilt für Ware, die über Internet oder Telefon bestellt wurde ein 14-tägiges Widerrufsrecht, doch dieses Recht gilt nicht uneingeschränkt. Ausgenommen von der Möglichkeit, die Ware zurückzuschicken sind versiegelte Produkte (CDs, DVDs …), bei denen die Versiegelung beschädigt wurde. Auch maßangefertigte Produkte können nicht den Retour-Weg gehen, wenn sie doch nicht den Geschmack des Käufers treffen. Genauso wie sich Theater- oder Konzertkarten nicht zurückgeben lassen.
Kompliziert ist es auch bei digitaler Ware. Diese unterliegt zwar grundsätzlich auch dem Widerrufsrecht, allerdings nur bis zum Download.
Kommentarloser Widerruf
Niemand ist verpflichtet, dem Händler zu erklären, warum er sich doch gegen ein Produkt entschieden hat und von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Die einzige Pflicht des Kunden liegt darin, ausdrücklich den Widerruf zu erklären. Viele Anbieter legen ihrer Sendung dafür ein Formular bei, das Käufer verwenden können. Es reicht aber auch, dem Paket einen Zettel beizufügen, auf dem „Widerruf“ vermerkt ist.
Es besteht auch die Möglichkeit eines Widerrufs, wenn die Ware noch gar nicht eingetroffen ist. Ein solcher empfiehlt sich, wenn eine Sendung nicht rechtzeitig zum Wunschtermin geliefert wird.
Portozahlungen bei Rücksendungen
Oft übernehmen Verkäufer für ihre Kunden das Porto, wenn Ware zurückgeschickt wird. Das ist allerdings eine freiwillige Serviceleistung. Anbieter haben das Recht, das Porto für Retour-Sendungen auf den Kunden zu übertragen, wenn sie ihn darüber auf ihrer Internetseite informieren.
Erstattung für gebrauchte Ware?
Immer wieder erstatten Händler nur noch einen Teil des Kaufpreises, wenn ein Kunde von seinem Widerrufsrechts gebraucht macht, die Ware zuvor jedoch ausprobiert hat. Doch rechtlich ist der Verkäufer verpflichtet, den vollen Preis zu erstatten, da Kunden beim Kauf über Fernabsatz keine Möglichkeit haben, die Produkte auszuprobieren. Das reine Ausprobieren muss also möglich sein. Jegliche Nutzung, die darüber hinausgeht, kann natürlich zu einer Reduzierung bei der Erstattung des Kaufpreises führen. Wichtig ist jedoch, dass der Verkäufer den Kunden darüber im Vorfeld informiert.