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Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Leiharbeiter
Knapp eine Million Leiharbeiter gibt es inzwischen in Deutschland. Vielerorts verdrängen sie regulär Beschäftigte und erhalten einen deutlich geringeren Lohn als ihre festangestellten Kollegen. Zudem müssen sie höchst flexibel sein und können nur selten auf Übernahme in eine Festanstellung oder ein über Jahre stabiles Arbeitsverhältnis hoffen. Und oft müssen sie zu Bedingungen arbeiten, die gegen das Arbeitsrecht verstoßen.
von Gerrit Wustmann
Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Leiharbeiter. Kurzfristige Auftragsspitzen lassen sich mit Leiharbeitern gut abfangen.
© Fuse/thinkstock

Ähnlich wie bei den Minijobbern werden die Verhältnisse und Verträge kaum überprüft und die Leiharbeiter lassen es aus Angst um ihren Job mit sich machen. Oft sorgt auch mangelndes Wissen um die eigenen Rechte für eine nachteilige Situation.

Die ursprüngliche Idee hinter der Leih- oder Zeitarbeit war es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, kurzfristige Auftragsspitzen abfangen zu können. Das bedeutet: Es kommt immer wieder vor, in der Regel auch saisonal bedingt, dass mehr Arbeit anfällt als mit der Stammbelegschaft erledigt werden kann. Dabei ist aber absehbar, dass dieser Zustand nur vorübergehend ist, es sich also nicht lohnt, neue Kräfte fest einzustellen. Also entleiht man sich für ein paar Wochen oder Monate weitere Arbeitnehmer – die dann auch bei dem Zeitarbeitgeber und nicht bei dem entleihenden Unternehmen angestellt sind. In einigen Ländern wird Missbrauch dadurch verhindert, dass die entliehenen Arbeitnehmer für den Entleiher teurer sind als seine Stammbelegschaft, was Anreize schafft, das Leiharbeitsverhältnis in ein reguläres Arbeitsverhältnis umzuwandeln, sollten die Arbeitskräfte doch dauerhaft benötigt werden.

Knapper Lohn, Vertrags-Trickserei

In Deutschland verdienen Leiharbeiter in der Regel deutlich weniger als die Stammbelegschaften und oft auch deutlich unter 8,50 € in der Stunde. Ab 2015 gilt allerdings auch für sie der gesetzliche Mindestlohn. Wobei zu befürchten ist, dass Arbeitgeber ihn umgehen werden, indem sie nicht mehr pro Stunde, sondern nach geleisteter Arbeit bezahlen. Zwar hat sich die Lohnsituation durch neue Tarifverträge für die Branche in den letzten Jahren stark gebessert, in den Betrieben sind Leiharbeiter aber nach wie vor Arbeiter zweiter Klasse.

Zeitarbeitsunternehmen wenden derzeit einen arbeitsrechtlich unzulässigen Trick an, um Kosten zu sparen, natürlich zuungunsten der Leiharbeiter, die bei ihnen angestellt sind. Das funktioniert so: Die Leiharbeiter verpflichten sich, bezahlte Überstunden bis zu einem bestimmten Volumen zu leisten. Allerdings werden ihnen diese Überstunden vorerst nicht ausgezahlt, sondern angesammelt. Wird ein Arbeiter zeitweise nicht entliehen, ist also nicht in einem Betrieb beschäftigt, oder wird er krank und fällt zeitweise aus, dann erhält der erst das Überstundengeld.

Buchungstricks und Kündigungsfristen

Das Argument der Zeitarbeitsunternehmen klingt für den Laien logisch und gut: So solle verhindert werden, dass Zeiten entstehen, in denen der Arbeiter keinen Lohn erhält, weil er ja nicht arbeitet. Faktisch ist aber der Arbeitgeber (also das Zeitarbeitsunternehmen) verpflichtet, seine Angestellten auch dann zu bezahlen, wenn sie gerade nicht im Einsatz sind. Das Ganze ist ein Buchungstrick, mit dem die Leiharbeiter um einen beträchtlichen Teil dessen gebracht werden, was ihnen zusteht. Gegen derartige Vertragsklauseln zu klagen kann sich lohnen – auch im Nachhinein.

Prognose-zum-Umsatz-in-der-Personal--und-Zeitarbeitsbranche-in-Deutschland-bis-2016
Die Statistik zeigt die prognostizierte Umsatzentwicklung in der Personal- und Zeitarbeitsbranche in Deutschland in den Jahren von 2005 bis 2016.

Ein anderer Trick ist die Umgehung des Kündigungsschutzes, den der Leiharbeiter ebenso genießt wie alle anderen auch. Üblicherweise gilt hier eine Frist von sechs Monaten. Es ist eher die Regel als die Ausnahme, dass Leiharbeitern vor dieser Frist gekündigt wird – so sichern sich die Leiharbeitgeber zusätzlich dagegen ab, Menschen bezahlen zu müssen, die gerade nicht im Einsatz sind.

Unsere Reihe Arbeitsrecht:

von Gerrit Wustmann

1 Kommentare

  1. Anonym
    29. Januar 2018, 16:12

    Meinem Lebensgefährten wird der Urlaub 2018von der Leiharbeitsfirma verweigert.Ausserdem arbeitet er schon fast 4 Jahre bei der gleichen Vertragsfirma.Darf die Leifirma überhaupt so lange verleihen.an wenn kann man sich wenden.Die Leihfirma droht mit Kündigung wenn er Urlaub nimmt.Bitte dringend um Antwort.Er war auch die ganze Zeit nie krank.

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