Für Schüler oder Rentner sind Minijobs eine praktische Möglichkeit, sich etwas Geld hinzuzuverdienen. Rund zwei Millionen Menschen haben eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung neben ihrem Hauptberuf. Nicht selten weil der Lohn aus einem Job nicht zum Leben reicht. Rund fünf Millionen haben nur den Minijob – darunter sind viele Hausfrauen und Rentner, aber auch zahlreiche Aufstocker. Das bedeutet, dass ihr Lohn mittels ALG II auf das Existenzminimum angehoben wird.
Minijobs werden mit geringen pauschalen Abgaben für Steuer und Sozialversicherung belegt, die entweder vom Arbeitgeber direkt abgeführt oder vom Arbeitnehmer übernommen werden. Aufgrund des sehr niedrigen Abgabenteils auf Arbeitgeberseite lohnt es sich für Unternehmen, sozialversicherungspflichtige Vollzeitstellen alternativ mit mehreren Minijobbern zu besetzen.
Oft liegen die Stundenlöhne von Minijobbern sehr niedrig. In vielen Fällen werden sie sogar wie Teilzeitkräfte eingesetzt. Der im kommenden Jahr in Kraft tretende Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde soll das eigentlich unterbinden. Doch Arbeitnehmern bleibt das Schlupfloch der Lohnstückkosten (Bezahlung nicht nach Zeit, sondern nach erledigter Arbeit), was dazu führen wird, dass sich die Lage für die Mehrheit der Betroffenen nicht ändert.
Typische Fallen in Minijob-Verträgen
Der Regelfall ist, dass Minijobber nur für ihre tatsächliche Anwesenheitszeit bezahlt werden. Sind sie krank, bekommen sie kein Geld und sollen den ausgefallenen Tag nacharbeiten. Das verstößt gegen das Arbeitsrecht. Rechtlich gilt für Minijobber dasselbe wie für reguläre Arbeitnehmer: Sie haben ein Anrecht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlte Feier- und Urlaubstage.
Ein beliebter Vertragstrick ist, derartige Zahlungen als bereits im Stundenlohn enthalten zu werten. Vor einem Arbeitsgericht hätte diese Regelung allerdings keinen Bestand. Auch regelmäßige unbezahlte Überstunden dürfen von Minijobbern nicht verlangt werden. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam.
Auch im Mutterschutz ist der Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen und darf nicht einfach das Arbeitsverhältnis kündigen. Auch die Kündigungsfristen sind dieselben wie bei regulär Beschäftigten. All dies gilt auch dann, wenn es nicht explizit im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Hiervon abweichende Vertragsregelungen verstoßen gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Minijobber unterliegen, und sind somit unwirksam. Die Minijob-Zentrale stellt ein Merkblatt zur Verfügung, in dem auf alle relevanten Details eingegangen wird.
Unsere Reihe Arbeitsrecht:
- Das kleine 1 x 1 Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Minijobber
- Das kleine 1 x 1 Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Leiharbeiter
- Das kleine 1 x 1 Arbeitsrecht: Studentenjobs