1. Home
  2. Karriere
  3. Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Minijobber

Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Minijobber
Rund 7,5 Millionen Minijobber oder geringfügig Beschäftigte gibt es in Deutschland – sie erhalten pro Monat bis zu 450, - €. Doch welche Rechte haben Minijobber? Es ist Gang und Gäbe, dass die Verträge gegen das Arbeitsrecht verstoßen, doch erstens wird das so gut wie nicht kontrolliert und zweitens trauen sich Betroffene aus Angst um ihren Job meist nicht, sich über zweifelhafte Bedingungen zu beschweren ...
von Gerrit Wustmann
Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Ihre Rechte als Minijobber. Auch fuer Minijobber gibt es ein geregeltes Arbeitsrecht. Kennen Sie Ihre Rechte?
© JackF/thinkstock

Für Schüler oder Rentner sind Minijobs eine praktische Möglichkeit, sich etwas Geld hinzuzuverdienen. Rund zwei Millionen Menschen haben eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung neben ihrem Hauptberuf. Nicht selten weil der Lohn aus einem Job nicht zum Leben reicht. Rund fünf Millionen haben nur den Minijob – darunter sind viele Hausfrauen und Rentner, aber auch zahlreiche Aufstocker. Das bedeutet, dass ihr Lohn mittels ALG II auf das Existenzminimum angehoben wird.

Minijobs werden mit geringen pauschalen Abgaben für Steuer und Sozialversicherung belegt, die entweder vom Arbeitgeber direkt abgeführt oder vom Arbeitnehmer übernommen werden. Aufgrund des sehr niedrigen Abgabenteils auf Arbeitgeberseite lohnt es sich für Unternehmen, sozialversicherungspflichtige Vollzeitstellen alternativ mit mehreren Minijobbern zu besetzen.

Oft liegen die Stundenlöhne von Minijobbern sehr niedrig. In vielen Fällen werden sie sogar wie Teilzeitkräfte eingesetzt. Der im kommenden Jahr in Kraft tretende Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde soll das eigentlich unterbinden. Doch Arbeitnehmern bleibt das Schlupfloch der Lohnstückkosten (Bezahlung nicht nach Zeit, sondern nach erledigter Arbeit), was dazu führen wird, dass sich die Lage für die Mehrheit der Betroffenen nicht ändert.

Typische Fallen in Minijob-Verträgen

Der Regelfall ist, dass Minijobber nur für ihre tatsächliche Anwesenheitszeit bezahlt werden. Sind sie krank, bekommen sie kein Geld und sollen den ausgefallenen Tag nacharbeiten. Das verstößt gegen das Arbeitsrecht. Rechtlich gilt für Minijobber dasselbe wie für reguläre Arbeitnehmer: Sie haben ein Anrecht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlte Feier- und Urlaubstage.

Ein beliebter Vertragstrick ist, derartige Zahlungen als bereits im Stundenlohn enthalten zu werten. Vor einem Arbeitsgericht hätte diese Regelung allerdings keinen Bestand. Auch regelmäßige unbezahlte Überstunden dürfen von Minijobbern nicht verlangt werden.  Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam.

Auch im Mutterschutz ist der Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen und darf nicht einfach das Arbeitsverhältnis kündigen. Auch die Kündigungsfristen sind dieselben wie bei regulär Beschäftigten. All dies gilt auch dann, wenn es nicht explizit im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Hiervon abweichende Vertragsregelungen verstoßen gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Minijobber unterliegen, und sind somit unwirksam. Die Minijob-Zentrale stellt ein Merkblatt zur Verfügung, in dem auf alle relevanten Details eingegangen wird.

Unsere Reihe Arbeitsrecht:

von Gerrit Wustmann

2 Kommentare

  1. Loipolder
    20. September 2017, 09:59

    Mein Chef verlangt von mir Nachtdienst und Feiertagsarbeit er behauptet das mit 8,90 €die nacht und feiertagszuschläge schon inbegriffen sind und ich ja keine steuern bezahle,,,somit auch keinen Anspruch auf nacht und feiertagszuschläge habe

  2. Norbert Wachter
    19. November 2020, 11:09

    Hallo
    Ich verdiene regelmäßig 400 € in Monat .
    Mein Chef ist der Meinung , ich hätte im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung !
    Da er der Meinung ist , Lohnfortzahlung gibt’s nur wenn man 450. € verdient , und ich hätte ja einen 400 € Job .
    Soweit ich Informiert bin wurde der 400 € Job 2013 bereits abgeschafft .
    Könnten Sie mir was zukommen lassen ,damit er es Schwarz auf Weis hat ?
    Da er sich davon nicht Abbringen lässt .
    Vielen Dank im Vorraus
    Mit Freundlichen Grüßen N. Wachter

Schreibe einen Kommentar

Kommentar*
Name*
E-Mail*
Website
© 2024 qmedia GmbH.
bbx newsletter
Bleiben Sie aktuell mit unserem Newsletter - so verpassen Sie garantiert nie wieder ein günstiges Angebot.
Mit bbx sind Sie stets top informiert über wichtige Verbraucherthemen - vom günstigsten Stromanbieter bis zum Gehaltsrechner für Werkstudenten.
Risikofrei: jederzeit kündbar. Kein Spam.