1. Home
  2. Karriere
  3. Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Studentenjobs

Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Studentenjobs
Studentenjobs sind oft vergleichsweise gut bezahlt und eine Win-Win-Situation sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Studenten. Letzterer finanziert sich sein Studium und schnuppert im besten Fall bereits in Berufsfelder rein, die später interessant werden. Ersterer hat eine durch geringe Sozialabgaben günstige aber meist gut ausgebildete und flexible Arbeitskraft. Doch welche Rechte haben studentische Arbeitskräfte? Und wo lauern Fallen?
von Gerrit Wustmann
Das kleine 1×1 Arbeitsrecht: Studentenjobs. Auch fuer studentische Arbeitskraefte gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Festangestellte.
© Wavebreakmedia Ltd./thinkstock

Studenten arbeiten nicht selten zu Brutto-Stundenlöhnen von deutlich über zehn Euro. Viele Unternehmen stellen gern Studenten ein, weil der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung geringer ist, denn Studenten sind bis zum Alter von 25 Jahren und bei einem geringfügigen Einkommen (450, – € im Monat) über die Familienversicherung krankenversichert oder zahlen selbst eine recht geringe monatliche Pauschale (meist ca. 65, – €) als Studententarif an die Kasse.

Vorsicht ist geboten bei den Arbeitszeiten während der Vorlesungszeit. Hier dürfen 20 Wochenstunden nicht überschritten werden, denn das Studium soll Vorrang haben. Kommt es doch zu einer Überschreitung, so kann es passieren, dass man in Bezug auf die Sozialversicherung nicht mehr als Student eingestuft wird und die vollen Sätze fällig werden. Auch kann das Überschreiten bestimmter Beträge oder Arbeitszeiten den Bafög-Bezug gefährden. Hier sollte man sich genau über die Zuverdienstgrenzen informieren. In der vorlesungsfreien Zeit gibt es keine Beschränkung.

Vertragstricks & Fallen

Trotz der Vorteile gibt es Tricks, mit denen Arbeitgeber auch hier versuchen, weitere Vorteile rauszuschlagen. Grundsätzlich ist der studentische Mitarbeiter genauso zu behandeln wie eine reguläre Vollzeitkraft, das heißt: Es besteht Anspruch auf Feiertagsausgleich und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, unbezahlte Überstunden sind nicht erlaubt.

Wie bei den Minijobbern gibt es Verträge, in denen solche Leistungen als bereits im Stundenlohn enthalten dargelegt sind. Das ist arbeitsrechtlich unzulässig. Ein weiterer gern angewandter Vertragstrick: Sollte der Student zu viel arbeiten/verdienen, verpflichtet er sich, eventuell anfallende Mehrzahlungen der Sozialversicherung (also den steigenden Arbeitgeberanteil) selbst zu zahlen. Auch das hat selbstverständlich keinen rechtlichen Bestand. Als Student muss man selbst entscheiden, ob man für Unternehmen arbeiten, die es mit solchen Mitteln versuchen.

Hinzu kommt die beliebteste Masche um Sozialabgaben zu sparen: Den Student auf Rechnung arbeiten zu lassen. In nahezu allen Fällen läuft das auf eine Scheinselbständigkeit heraus.

Steuererklärung lohnt sich

Für Studenten lohnt es sich im Grunde immer, eine Steuererklärung zu machen. Die meisten Studenten bleiben mit ihrem Jahresbruttoeinkommen unter der Steuerfreigrenze von derzeit 8.354, – €. Einbehaltene Steuern erhält man folglich zurück.

In allen anderen Punkten gilt das Gleichheitsgebot. Studenten haben also exakt dieselben Rechte und Pflichten wie regulär angestellte Kollegen – und daher auch Anspruch auf denselben Lohn sowie dieselben Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld.

Unsere Reihe Arbeitsrecht: 

von Gerrit Wustmann

Schreibe einen Kommentar

Kommentar*
Name*
E-Mail*
Website
© 2024 qmedia GmbH.
bbx newsletter
Bleiben Sie aktuell mit unserem Newsletter - so verpassen Sie garantiert nie wieder ein günstiges Angebot.
Mit bbx sind Sie stets top informiert über wichtige Verbraucherthemen - vom günstigsten Stromanbieter bis zum Gehaltsrechner für Werkstudenten.
Risikofrei: jederzeit kündbar. Kein Spam.