Tatsächlich rankt sich auch nach der Reform noch immer eine beachtliche Anzahl an Gerüchten um das Thema Rente. Die aktuellen Neuerungen haben zu deren Aufklärung nicht unbedingt beigetragen. Darum wollen wir nun mit zehn dieser Gerüchte endlich aufräumen …
Gerücht Nr. 1: Die Rente kommt automatisch
Es ist eine schöne Vorstellung: Der letzte Arbeitstag liegt hinter einem und ohne eigenes Zutun füllen nun anstelle der Gehaltszahlungen regelmäßig die Rentenzahlungen das Konto. Schön, wenn’s so einfach wäre. Tatsächlich müssen alle Leistungen aus der Rentenversicherung beantragt werden. Und zwar spätestens drei Monate vor dem geplanten Eintritt in den Ruhestand.
Gerücht Nr. 2: Die letzten Arbeitsjahre vor Rentenbeginn zählen am meisten
Viele Unternehmen pflegen diesen Mythos. Doch für die Höhe der Rente werden alle Beitragsjahre gleich behandelt. Die Rente berechnet sich aus allen rentenrechtlichen Jahren. Wie hoch sie ausfällt ist davon abhängig wie viel in die Rentenkasse eingezahlt wurde und damit vor allem vom ehemaligen Gehalt.
Gerücht Nr. 3: Selbständige können sich die Beiträge auszahlen lassen
Generell ist eine Auszahlung der Rentenbeiträge nur bei den Berufsgruppen möglich, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Selbständige gehören nicht dazu. Eine Auszahlung der Rentenbeträge für Selbstständige ist erst mit 65 Jahren möglich. Und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass sie zum diesem Zeitpunkt keine fünf Jahre Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Wer mehr als fünf Jahre eingezahlt hat, bekommt eine reguläre Altersrente.
Gerücht Nr. 4: Die Babyjahre bringen Geld
Leider ist auch das nicht ganz richtig. Es gibt zwar das sogenannte „Babygeld“, doch steht das nur Frauen zu, die vor 1921 geboren wurden. Mütter, die später geboren wurden, bekommen die Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten auf ihrem Rentenkonto angerechnet. Für die Kindererziehungszeiten gilt durch die aktuelle Rentenreform nun Folgendes: Kinder, die vor 1992 geboren wurden, bringen der Mutter zwei Jahre auf ihrem Rentenkonto. Alle später geborenen Kinder werden mit drei Jahren Kindererziehungszeit angerechnet. Allerdings gilt: Ein Rentenanspruch besteht erst ab einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (inklusive der Kindererziehungszeiten).
Gerücht Nr. 5: Witwenrente ist nur was für Frauen
Mit der Reform des Hinterbliebenenrechts 1986 sind Männer und Frauen in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Nach dem Tod des Ehepartners besteht daher in den ersten drei Monaten Anspruch auch Hinterbliebenenrente. Voraussetzung: Der Verstorbene hat bereits Rente bezogen, oder mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt, dann muss der Rentenantrag innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten gestellt werden.
Gerücht Nr. 6: Für die Rente gilt die volle Steuer
Diese Annahme stimmt nur bedingt. Seit 2005 gilt: Wie hoch der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente ist, hängt vom Eintritt in den Ruhestand ab. Alle Rentner, die vor 2005 bereits im Ruhestand waren, oder in dem Jahr in den Ruhestand gegangen sind, haben einen Rentenfreibetrag von 50 % ihrer Jahresbruttorente. Mit jedem Jahr steigt der zu versteuernde Anteil der Rente um 2 %. D. h. ab 2040 ist die Rente dann tatsächlich zu 100 % steuerpflichtig. Welcher Prozentsatz für einen persönlich gilt, ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Der Betrag, der sich daraus ergibt, bleibt über die gesamte Bezugsdauer unverändert. Das gilt auch wenn die Rente durch eine Rentenanpassung steigt.
Gerücht Nr. 7: Rente? Erst ab 67!
Auch wenn gerne behauptet wird, dass alle bis zu einem Alter von 67 Jahren arbeiten müssen, stimmt das erst für diejenigen, die 1964 oder später geboren wurden. Denn die Altersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Gerücht Nr. 8: Bei vorzeitiger Altersrente werden Abschläge fällig – aber nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
Leider ist auch diese Annahme ein Trugschluss. Wer vor Erreichen des regulären Renteneintrittsalters in Rente geht, muss Abschläge auf seine Altersrente hinnehmen. Und zwar für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, wird das Altersgeld um 0,3 % gekürzt.
Gerücht Nr. 9: 45 Beitragsjahre? Dann gibt’s die Rente ab 60!
Mit der Einführung des Renteneintrittsalters mit 67 Jahren wurde auch einen Mindestversichertenzeit von 45 Jahren eingeführt. Das heißt aber nicht, dass einem eine abschlagsfreie Rente nach 45 Arbeitsjahren zusteht. Erst wer mindestens 65 Jahre alt ist und 45 Jahre lang gearbeitet und Pflichtbeiträge geleistet hat, hat einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente.
Durch die Rentenreform 2014 ist die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte nun bereits mit 63 Jahren möglich. Bis 2029 wird die Grenze dann wieder auf 65 Jahre angehoben. Wer also nach 1964 geboren wurde, hat von der Neuregelung nichts. Allerdings können dank der Neuregelung nun auch Jahre der Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre mitgezählt werden. Auch hier gibt es ein Aber: Es muss Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestanden haben. Empfänger von Arbeitslosengeld II sind von dieser Regelung ausgenommen.
Gerücht Nr. 10: Wer eine Reha macht, bekommt weniger Rente
Wer aufgrund einer Erkrankung eine Rehabilitationsmaßnahme durchläuft, muss nicht befürchten, deswegen später weniger Rente zu bekommen.