Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist eine juristisch recht einfach konstruierte Kooperation von mindestens zwei Personen – sie wird oft von Freiberuflern genutzt, die zum Beispiel eine Bürogemeinschaft gründen und im Rahmen dieser zusammenarbeiten, so etwa bei Anwälten, Journalisten oder Kommunikationsexperten. Eine GbR kann kein gewerbliches bzw. Handelsunternehmen sein. Zur Gründung muss ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden, der nicht zwangsläufig kompliziert sein muss. Im Grunde genügt es, das gemeinsame Vorhaben / Anliegen zu definieren. Deshalb werden GbRs oft auch von Menschen gegründet, die sich nicht groß mit juristischen Details plagen wollen, doch das kann auch nach hinten losgehen. Zum Beispiel wenn ein Teilhaber größere Ausgaben im Namen der GbR tätigt und der zweite bzw. die weiteren Teilhaber dafür mithaften müssen, wenn es zu Ausfällen kommt. Hier kann sogar das Privatvermögen der Gesellschafter miteinbezogen werden. Das bedeutet ein nicht zu unterschätzendes Risiko, vor allem für Mitglieder kleiner GbRs, weshalb der Gesellschaftsvertrag von einem Fachjuristen ausgearbeitet werden und solche möglichen Fälle mit einbeziehen sollte – doch selbst das bietet für den Einzelnen keinen gänzlichen Schutz. All das ist keine Pflicht, man kann eine GbR sogar rein mündlich gründen und auch ein Mindestkapital zur Gründung entfällt. Empfehlenswert ist eine so laxe Handhabung allerdings nur selten. Man sollte sich immer der Risiken bewusst sein, die sie mit sich bringt und sich im Zweifel fachlich beraten lassen. Während zur GbR-Gründung mindestens zwei Personen nötig sind, kann von einer Person die GbR einseitig aufgelöst werden, auch das kann ein Nachteil sein.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Wer nicht Freiberufler ist, sondern einen gewerblichen Handel betreibt, für den bietet sich die OHG als relativ einfach zu gründende Unternehmensform an. Voraussetzung ist ein Gründungsvertrag zwischen mindestens zwei Personen mit gemeinsamer geschäftlicher Absicht (sowie die üblichen Formalitäten bei der Gründung eines Gewerbes). Es muss kein Mindestkapital eingebracht werden, aber wie bei der GbR haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die OHG, woraus sich dieselben Nachteile und Risiken wie bei einer GbR ergeben. Ein Unterschied ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot: Will ein Gesellschafter Geschäfte im Namen der OHG tätigen, muss er zuvor die Zustimmung der anderen Gesellschafter einholen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, zu deren Gründung mindestens 25.000, – € Stammkapital eingebracht werden müssen. Gründen kann man sie als Einzelperson, zu mehreren oder auch gemeinsam mit weiteren Unternehmen wie zum Beispiel GbRs. Voraussetzung zur Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag und der darauf folgende Eintrag ins Handelsregister. Außerdem wird eine Satzung benötigt. Allein die Gründung ist also im Vergleich zur GbR mit erheblichem bürokratischem und finanziellem Aufwand verbunden. Während die Gesellschafter einer GbR alle dieselben Rechte und Pflichten haben, wird die GmbH von einem Geschäftsführer geleitet. Für Haftungen wird lediglich das Kapital der GmbH herangezogen, das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.
Unternehmergesellschaft (UG)
Eine haftungsbeschränkte UG ist eine im Jahr 2008 neu eingeführte Alternative zur GmbH. Rechtlich gleicht sie der GmbH, benötigt aber ein deutlich geringeres Stammkapital, was die Gründung erleichtert. Sie soll Existenzgründern eine vereinfachte Ausgangslage bieten, denn sie kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden, unter der Voraussetzung, dass dieses Stammkapital aus den jährlich erwirtschafteten Gewinnen mit jeweils 25 % erweitert wird. Sind hierdurch die 25.000, – € erreicht, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden und die Pflicht zur weiteren Kapitalrückstellung entfällt. Wie bei der GmbH ist ein wesentlicher Vorteil die Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital, während der / die Gesellschafter im Fall der Fälle bei anderen Formen auch mit ihrem Privatkapital geradestehen müssen. Kompliziert und aufwändig sind allerdings die steuerrechtliche Seite und die damit verbundenen Dokumentationspflichten, die die Einbindung eines Steuerberaters unumgänglich machen.