Noch ist die Lage etwas kompliziert, denn bisher wurde beim Steuerbescheid zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten abgesetzt werden.
Dagegen lässt sich bislang die Erstausbildung nur unter den Sonderausgaben (max. 6.000, – € pro Jahr) und nur im betreffenden Jahr geltend machen. Durch das Urteil haben nun ehemalige Studenten die Möglichkeit die Kosten für ihr Zweitstudium bis zum Jahr 2008 abzusetzen.
Wer nur eine Ausbildung bzw. ein Studium absolviert hat und sich durch die Entscheidung des BFH einen Steuerbonus erhofft, muss zunächst abwarten.
Was gilt als Zweitausbildung?
Jede weitere Ausbildung, der eine geordnete Ausbildung über mindestens zwölf Monate voran ging, die mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, ist der Definition nach eine Zweitausbildung. Das gilt beispielsweise für ein Master-Studium nach dem Bachelor.
Unterm Strich bedeutet das Urteil gewaltige Entlastungen für Tausende. Denn rückwirkend darf nun die Klägerin die Ausgaben für ihre Erstausbildung als Werbungskosten anrechnen lassen, auch wenn eine Steuererklärung für die betreffenden Jahre eigentlich nicht mehr möglich wäre.
Entscheidung des BGH
Es bleibt vorerst noch kompliziert, denn die Verfassungsrichter müssen als oberste Instanz entscheiden, ob Erst- und Zweitausbildungen bei der Einkommenssteuer anders behandelt werden dürfen.
Da Studenten und Auszubildende in der Regel wenig Einkommen haben, profitieren sie kaum von dem Abzug der Ausbildungskosten als Sonderausgaben. Wenn sie diese als Werbungskosten einstufen könnten, wäre das ein beachtlicher Vorteil.
Eile ist geboten
Da mit dem Urteil Forderungen in Millionenhöhe auf den Staat zukommen können, vermuten Experten, dass die Regierung diese Option möglichst rasch wieder aushebeln wird.
Der Finanzausschuss des Bundesrats empfiehlt das Gesetz zu ändern, da „eine Neuregelung der Steuervereinfachung und dem Rechtsfrieden dienen“ würde.
Wie man die Kosten geltend macht
Damit die Ausbildungskosten berücksichtigt werden, müssen die ehemaligen Auszubildenden den Verlustvortrag feststellen lassen. Das geschieht ganz einfach durch Ankreuzen auf dem Mantelbogen der Steuererklärung.
Zusätzlich müssen dann in der Anlage „N“ unter den Werbungskosten alle Ausgaben für Fahrten zum Ausbildungsort, Studiengebühren und Arbeitsmittel eingetragen werden.
Wer bereits einen Steuerbescheid erhalten hat…
Wer seine Steuererklärung in den zurückliegenden Jahren bereits abgegeben hat, ohne die Kosten für die Ausbildung einzutragen, hat dennoch Chance auf Berücksichtigung. Dafür ist ein Änderungsantrag nach § 173 Abgabenordnung erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten nicht bereits als Sonderausgaben beim Steuerbescheid veranschlagt wurden.