Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?
Gewerbebetriebe sind dazu verpflichtet, Gewerbesteuern zu zahlen – so die Richtlinie. Damit verbunden ist eine Zwangsmitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer sowie eine Buchführungspflicht, auch wenn Ihr Unternehmen noch keinen großen Gewinn erwirtschaftet.
Ob Sie als Selbständiger einen Gewerbebetrieb führen oder nicht, hängt von der Art Ihrer Tätigkeit ab. Ein Gewerbe, das beim lokalen Gewerbeamt anzumelden ist, unterliegt auch der Gewerbesteuerpflicht. Die Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes besteht dann, wenn Ihre Tätigkeit nicht freiberuflicher Art ist. Sie sind hingegen nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der die Gewerbesteuerpflicht begründet, ist die Zielsetzung Ihrer Firma. Ihr Betrieb muss darauf ausgerichtet sein, Gewinne zu erwirtschaften, um der Gewerbesteuerpflicht zu unterliegen.
Obwohl Sie nach diesen Voraussetzungen auch mit einem kleinen Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, heißt das noch nicht, dass Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssen. Gewerbesteuern fallen erst an, wenn der Gewinn Ihres Unternehmens den Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr übersteigt.
Wer wird von der Gewerbesteuerpflicht befreit?
Freiberufler sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Wie Gewerbetreibende gehen auch Freiberufler einer selbständigen Tätigkeit nach. Freiberufliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden und die eine gehobene fachliche Ausbildung voraussetzen.
Typische freiberufliche Tätigkeiten sind etwa wissenschaftliche, unterrichtende oder künstlerische Tätigkeiten. Freiberufler sind unter Anderem
- Ärzte
- Anwälte
- Ingenieure
- Chemiker
- Architekten
- Steuerberater
- Wirtschaftprüfer
- Heilpraktiker
- Journalisten
- Übersetzer
Voraussetzung für Ihre freiberufliche Tätigkeit ist, dass Sie eigenverantwortlich und leitend tätig sein können und dafür eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Der Begriff des Freiberuflers ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Hier ist festgeschrieben, wer aufgrund seiner Tätigkeit als Freiberufler gilt und deshalb keine Gewerbesteuer zahlen muss.
Sollte ein Selbständiger neben seiner freiberuflichen Tätigkeit noch eine andere Aufgabe ausführen, die einen eher gewerblich geprägten Charakter hat, kann dafür allerdings eine Gewerbesteuerpflicht anfallen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie der Gewerbesteuerpflicht unterliegen oder nicht, lohnt sich eine Anfrage beim Finanzamt, um den Sachverhalt eindeutig zu klären.
Ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?
Wer Gewerbesteuern zahlen muss, sollte wissen, wann die Verpflichtung beginnt. Sie beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie mit Ihrem Gewerbe den Geschäftsbetrieb aufnehmen. In juristischer Sicht bezeichnet das den Moment, ab dem Sie sich am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligen. Lediglich bei einer Kapitalgesellschaft gibt es hier eine Ausnahme.
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt, sobald Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Gründen Sie hingegen eine Einzelunternehmung, müssen Sie sich erst dann Gedanken über die Gewerbesteuerpflicht machen, wenn Sie erste Aufträge von Ihren Kunden annehmen und im Gegenzug Einkünfte beziehen. Sobald die ersten Einnahmen eingehen, wird klar, ob Sie den Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr überschreiten. Ist das der Fall, müssen Sie im kommenden Jahr Gewerbesteuer zahlen.