Allgemeines zur Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird in ihrer Höhe von den Gemeinden durch einen Hebesatz festgelegt, die Steuereinnahmen gehen an die Gemeinden. Jeder Gewerbebetrieb muss diese Steuer zahlen, jedoch unterscheiden sich die gewährten Freibeträge nach der Rechtsform. Hiervon gibt es die drei Möglichkeiten:
- Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr für Einzelunternehmen und Personengesellschaften,
- kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften sowie
- einen Freibetrag von 5.000 Euro für öffentliche Rechtspersonen.
Der Gewerbeertrag, der die Ausgangsbasis für die Berechnung darstellt, unterliegt möglichen Kürzungen und Hinzurechnungen. Anschließend erfolgt eine Abrundung auf volle 100 Euro. Kleiner als null kann der Betrag aber nicht werden, das heißt, es gibt keine Gewerbesteuererstattung. Der verbleibende Betrag wird mit 3,5 % – der Gewerbesteuermesszahl – multipliziert. Dieser ermittelte Steuermessbetrag ist die Basis für die Anwendung des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde. Daraus ergibt sich der tatsächlich zu zahlende Betrag für die Gewerbesteuer.
Häufige Fragen
Gemeinden dürfen ihren Hebesatz ab mindestens 200 % selbst festlegen. Sie stehen dabei im Spannungsfeld zwischen höheren Gewerbesteuereinnahmen durch bereits ortsansässige Unternehmen mit einem hohen Hebesatz oder dem Anlocken neuer Unternehmen beziehungsweise dem Verhindern der Abwanderung durch einen niedrigen Hebesatz. Letzten Endes entscheidet in der Regel der tatsächliche Bedarf: Größere Städte müssen mit höheren Hebesätzen von oft deutlich über 400 % operieren, kleinere Gemeinden können den Hebesatz eher absenken.
Gerade bei schwankenden Gewinnen oder einer Standortveränderung stellen sich Unternehmer diese Frage. Denn die Höhe des Hebesatzes und damit der Gewerbesteuer schwankt je nach Gemeinde, in deren Grenzen der Betriebssitz liegt. Damit stellt das Gewerbesteueraufkommen eine zentrale Einnahmequelle für die Gemeinden dar.
Vereinfacht gesagt, wird vom Gewerbeertrag der Freibetrag abgezogen und so die Steuermesszahl ermittelt. Multipliziert mit dem Faktor 3,5 % und dem Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die Höhe der Gewerbesteuer.
Unternehmer sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Im Gegensatz zur Personensteuer handelt es sich bei der Gewerbesteuer um die Besteuerung eines in Deutschland geführten Gewerbebetriebs.
Laut gesetzlicher Definition fallen unter diese Betriebe im Einkommensteuergesetz (EStG) alle sogenannten selbstständigen nachhaltigen Betätigungen, bei denen der Unternehmer mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, explizit nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt.
Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Betriebe, die in der Land- oder Frostwirtschaft angesiedelt sind sowie selbstständige Tätigkeiten, die unter die private Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer fallen.
Der Gewerbesteuer-Freibetrag beträgt 24.500, – € bei Personengesellschaften. Für andere Unternehmen gilt ein Freibetrag von 5.000, – €.
In den Genuss von Steuerermäßigungen können Personenunternehmen kommen, deren gewerblicher Gewinn der Einkommensteuer unterliegt.
Ihre Einkommensteuer kann sich um den Faktor 3,8 in Relation zum Gewerbesteuermessbetrag reduzieren. Die Obergrenze der Ermäßigung ist dabei die Höhe der Gewerbesteuer.
Wer in einer Gemeinde mit geringem Hebesatz sein Gewerbe betreibt, kann durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer unter Umständen sogar komplett gewerbesteuerfrei bleiben.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Anrechnung des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags (auf die Einkommensteuer) nur für den Anteil der Einkommensteuer gilt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Personenunternehmen wie Einzelunternehmer oder OHG können die Zahlungen der GewSt (Gewerbesteuervorauszahlung und Restzahlung) aus dem Firmenkonto vornehmen, müssen dies aber als „Privatentnahme“ verbuchen. Damit ist die Zahlung nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass im Gegenzug bei Personenunternehmen ein höherer Faktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer angerechnet wird. Mit dem Jahreswechsel 2007/2008 wurde der Anrechnungsfaktor um zwei Prozent auf 3,8 % erhöht.Zudem liegt die Steuermesszahl nun für alle Gesellschaften bei 3,5 %. Zum Vergleich: Gewerbeerträge von Kapitalgesellschaften unterlagen bis Ende 2007 einheitlich 5 % der Steuermesszahl.
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer erhalten ebenso wie die Gesellschafter von Personengesellschaften eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Sie beträgt bis zu 3,8-mal die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags. Bis zum Hebesatz von 380 % ist die Gewerbesteuer für diese Gruppe daher Einkommens-neutral. Der Gewerbesteuerrechner berechnet für die Unternehmen dieser Rechtsform die effektive Gewerbesteuerbelastung nach Einkommensteuerermäßigung. Auch nennt er die prozentuale Durchschnittsbelastung, der Unternehmer durch die Gewerbesteuer unterliegen. Dabei werden der Gewerbeertrag, der eventuelle Freibetrag und die eventuelle Einkommensteuerermäßigung berücksichtigt.