Urteil: Mindestlohn auch für Bereitschaft
Bereitschaftsdienste werden oftmals nicht entlohnt, sondern nur tatsächliche Einsatzzeiten. Dem schob das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun einen Riegel vor – auch wenn der Kläger im konkreten Fall, ein Rettungsdienst-Mitarbeiter, davon nichts hat und seine Klage abgewiesen wurde. Wer im Bereitschaftsdienst arbeitet, sollte nun sein Gesamtgehalt mit den geleisteten Stunden abgleichen – möglicherweise bestehen Ansprüche auf Lohnnachzahlung.