* Reduzierter Bruttolohn: Bezeichnet den Bruttolohn der tatsächlichen gekürzten Arbeitszeit vor Beantragung der Kurzarbeit. Beispiel: Wer nur noch 60 % der eigentlichen Arbeitszeit leistet, bei dem gelten 60 % des eigentlichen Bruttos als reduziertes Brutto.
* Kindergeld: Wer Kinder hat und laut Lohnsteuerkarte einen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 hat, erhält statt 60 % nun 67 % Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeit: Antrag bei der Arbeitsagentur
Auf Faktoren, die gezwungenermaßen zur Einschränkung oder auch zur kompletten Niederlegung der Arbeit führen, haben Unternehmer keinen nennenswerten Einfluss, wie man insbesondere in den Jahren der Corona-Pandemie gesehen hat. Meist sind solche Extremsituationen aber zeitlich begrenzt und das Unternehmen an sich ist nicht gefährdet. Anders sieht es mit den Arbeitsplätzen aus. Denn die weiterlaufenden Lohnkosten können zu einem gewaltigen Problem werden, wenn die Umsätze einbrechen. Um Entlassungswellen zu vermeiden und Arbeitsplätze über die Krise hinaus zu erhalten, greift mit dem Kurzarbeitergeld eine staatliche Transferleistung.
Die Abwicklung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers über die Agentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % des letzten Nettolohns an die Arbeitnehmer auszahlt. Arbeitnehmer mit Kindern bekommen in der Regel 67 % – und manche Unternehmen stocken ihrerseits das Kurzarbeitergeld auf, so dass betroffene Arbeitnehmer im besten Fall sogar 80 bis 90 % ihres Lohns weiterhin erhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn für eine bestimmte Zeit gar nicht mehr gearbeitet wird – sofern nur weniger als üblich gearbeitet wird, wird nach den entsprechenden Sätzen die Differenz zum eigentlichen Lohn ausgeglichen. Daher auch der Begriff ‚Kurzarbeit‘.
Das von der Arbeitsagentur gezahlte Geld muss nicht versteuert werden, der Arbeitgeber muss aber weiterhin Sozialabgaben abführen. Hat der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit weitere Einnahmen, so kann das Kurzarbeitergeld allerdings das zu versteuernde Einkommen erhöhen (siehe dazu unsere FAQ weiter unten).
Je nach ursprünglicher Höhe des Nettolohns kann eine Kürzung auf 60 % natürlich einen harten Einschnitt bedeuten – vor allem, wenn es keine Aufstockung durch den Arbeitgeber gibt und man selbst über keine oder nur geringe Rücklagen verfügt. Denn schließlich reduzieren sich die laufenden Kosten wie Miete, Nebenkosten, Kosten für Kleidung und Ernährung nicht, sondern bleiben so hoch wie zuvor. Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kann ganz einfach per Kurzarbeit-Rechner vorgenommen werden.
Kurzarbeit und Nebenjob: Geht das?
Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann die Aufnahme einer weiteren (Neben-)Tätigkeit sein. Das ist erlaubt, sofern man im ursprünglichen Betrieb vorübergehend gar nicht oder nur wenig arbeiten muss bzw. kann.
Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Denn ein weiteres Einkommen, das erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wird, reduziert den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das, wie auch andere staatliche Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II), auf das Einkommen angerechnet wird. Man sollte sich daher unbedingt bei seiner zuständigen Arbeitsagentur informieren, bevor man einen Nebenjob annimmt. Sonst kann es schlimmstenfalls dazu kommen, dass man Teile des Kurzarbeitergeldes zurückzahlen muss.
Anders sieht es bei sehr gut verdienenden Kurzarbeitern aus: Damit die vom Staat zu leistenden Zahlungen nicht explodieren, gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Das Kurzarbeitergeld kann dadurch maximal 4623,00 Euro betragen. In den neuen Bundesländern liegt der Höchstbetrag mit 4321,50 Euro ein wenig niedriger.
Offene Fragen zur Kurzarbeit
Anhand dieser Beispiele wird rasch klar: Kurzarbeit ist ein komplexes Thema, viele Fragen lassen sich nur individuell konkret beantworten und sind von zahlreichen Faktoren abhängig. Darunter sind die Situation des Betriebes, in dem Kurzarbeit verhängt wird, Situation und Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer, sowie die Frage, ob und wie lange diese noch arbeiten und ob das Kurzarbeitergeld unterm Strich zum Leben reicht.
Im Zuge der Corona-Krise wurden Teile der Regelungen zur Kurzarbeit gelockert bzw. angepasst, um auf die besonderen Härten dieser Situation zu reagieren und sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmern zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen. Diese vorübergehenden Änderungen finden Sie jeweils gesondert und hervorgehoben innerhalb der FAQ.
Häufige Fragen zur Kurzarbeit
Wie der Name schon sagt: Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn aufgrund nicht beeinflussbarer äußerer Umstände die Arbeit innerhalb eines Betriebes für einige oder sogar alle Mitarbeiter verkürzt oder ganz ausgesetzt werden muss.
Zu Kurzarbeit können sowohl wirtschaftliche als auch andere Ursachen beitragen. Wirtschaftlich lässt sich Kurzarbeit beispielsweise begründen, wenn aufgrund kurzfristiger, nicht selbst verschuldeter Zahlungsengpässe (z.B. weil eine Abnehmer nicht bezahlt und daher die Liquidität eingeschränkt ist) nicht wie geplant gearbeitet werden kann; oder: wenn Lieferengpässe bestehen, es also vorübergehend nicht möglich ist, für die Durchführung der Arbeit benötigtes Material zu erhalten.
Zu den äußeren, nicht selbst verschuldeten Faktoren zählen zum Beispiel Naturereignisse. Das kann eine überflutete Werkshalle sein oder auch durch Sturm oder Feuer ganz oder teilweise zerstörte Betriebe, die ein Weiterarbeiten unmöglich machen. Auch Einschränkungen wie sie durch die Corona-Krise auftreten (vor allem von der Politik verordnete Werksschließungen, aber auch hiermit verbundene Auftragseinbrüche) können Kurzarbeit begründen.
Es müssen mindestens 30 % des Betriebes / der Beschäftigten betroffen sein.
CORONA-HINWEIS: In der Corona-Krise wurde diese Regelung vorübergehend geändert, so dass Kurzarbeit bereits beantragt werden kann, wenn nur 10 % der Beschäftigten betroffen sind!
Die staatliche finanzielle Unterstützung durch eine teilweise und zeitlich begrenzte Übernahme eines Teils der Lohnkosten soll für Stabilität sorgen, indem die finanziellen Lasten der Arbeitgeber abgefedert und Arbeitsplätze gesichert werden. Ohne dieses Mittel müssten viele Betriebe bei längeren Ausfällen einen Teil ihrer Mitarbeiter entlassen – was langfristig auch dem Betrieb schaden würde, da man Mitarbeiter verlöre, die gut eingearbeitet sind und alle Abläufe kennen.
Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit, dass sie entweder weniger oder vorübergehend gar nicht mehr arbeiten müssen, für die nicht gearbeitete Zeit aber einen Teil (mindestens 60 %) ihres vereinbarten Gehaltes weiterhin bekommen.
Der Arbeitgeber muss die Maßnahme der Kurzarbeit in Absprache mit seinen Mitarbeitern beschließen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser der Ansprechpartner. Kurzarbeit kann nur beschlossen werden, wenn eine Mehrheit der Mitarbeiter einverstanden ist.
Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (bzw. deren Vertretung) einig und alle Voraussetzungen erfüllt, so kann der Arbeitgeber bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur die Kurzarbeit anmelden.
Der Arbeitnehmer selbst muss nichts unternehmen. Er erhält das Kurzarbeitergeld von seinem Arbeitgeber, dieser wiederum erhält es von der Agentur für Arbeit. Diese zahlt das Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt anhand der Angaben des Arbeitgebers. Erweisen diese sich im Nachhinein als nicht korrekt, kann das Kurzarbeitergeld ganz oder in Teilen zurückgefordert werden. Arbeitnehmer sind hiervon jedoch nicht betroffen.
Grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, auch solche mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Dem Arbeitnehmer darf außerdem nicht unmittelbar während oder nach Bezug des Kurzarbeitergeldes gekündigt werden – ansonsten können die Zahlungen vom Arbeitgeber zurückgefordert werden.
Nein. Minijobber und Zeitarbeitnehmer sind vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen.
CORONA-HINWEIS: Im Zuge der Corona-Pandemie wurde diese Einschränkung vorübergehend gelockert, so dass auch Minijobber und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können und ihr Job gesichert bleibt.
Das Kurzarbeitergeld orientiert sich am Nettolohn bzw. am reduzierten Nettolohn, den der Arbeitnehmer zuletzt vor Anmeldung der Kurzarbeit erhalten hat und wird, da es nicht steuerpflichtig ist, als Nettolohn ausgezahlt. Es beträgt 60 % des Nettoentgelts bzw. 60 % des reduzierten Nettoentgelts. Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte erhalten 67 %. Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes, können Sie ganz einfach mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner vornehmen.
Ja. Einige Arbeitgeber tun das in Absprache mit den Beschäftigten bzw. dem Betriebsrat, so dass Arbeitnehmer für die Dauer der Kurzarbeit 70, 80 oder mehr Prozent ihres ursprünglichen Nettolohns erhalten. Dies ist besonders wichtig für Arbeitnehmer mit geringem Lohn, da für diese eine Reduzierung auf 60 % existenzbedrohend sein kann.
Wenn das Kurzarbeitergeld so niedrig ist, dass es unter das Existenzminimum fällt, können zusätzlich aufstockende ALG II-Leistungen bezogen werden. Betroffene Arbeitnehmer sollten in jedem Fall prüfen, ob sie Anspruch auf aufstockende Transferleistungen durch die Arbeitsagentur haben.
Nein. Da es sich um eine staatliche Transferleistung handelt ist das Kurzarbeitergeld nicht steuerpflichtig. Allerdings wirkt es sich auf die Steuerprogression aus. Das heißt: Es kann dazu führen, dass sich der Steuersatz auf das gesamte Einkommen erhöht. Daher muss es auch in der Steuererklärung mit angegeben werden.
Grundsätzlich ja. Allerdings mit einer Besonderheit. Während die Sozialabgaben beim normalen Arbeits-Bruttolohn in Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil aufgesplittet werden, fällt beim Kurzarbeitergeld nur der Arbeitgeber-Anteil an und muss vom Arbeitgeber direkt an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Es handelt sich dabei allerdings nicht um die „halben“ Sozialabgaben, sondern der Arbeitgeber muss den vollen Betrag abführen, also den Arbeitnehmer-Anteil auch übernehmen.
CORONA-HINWEIS: Im Zuge der Corona-Krise wurde vorübergehend eine Sonderregelung eingeführt, so dass Arbeitgeber ihren Anteil an den Sozialabgaben am Kurzarbeitergeld komplett von der Arbeitsagentur erstattet bekommen.
Grundsätzlich ja. Haben Arbeitnehmer, die für den Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigt sind, Arbeitszeitkonten mit Überstunden, so müssen diese erst abgebaut werden. Erst danach können sie für die tatsächlich entfallenen Arbeitsstunden aufgrund von Kurzarbeit auch Kurzarbeitergeld erhalten.
CORONA-HINWEIS: Diese Regelung wurde im Zuge der Corona-Pandemie vorübergehend gekippt, so dass Kurzarbeitergeld sofort bezogen werden kann, unabhängig davon, ob noch Minusstunden bestehen.
Die Agentur für Arbeit gewährt Kurzarbeitergeld für bis zu zwölf Monate, sofern die Gründe für die Kurzarbeit so lange bestehen. Sobald die Gründe wegfallen, muss der Arbeitgeber dies umgehend mitteilen.
Wenn man durch Kurzarbeit vorübergehend weniger oder gar nicht mehr arbeiten kann, darf man einen Nebenjob antreten. Die Einnahmen hieraus werden allerdings auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, es reduziert sich also der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Anders ist es, wenn man den Nebenjob schon vor der Kurzarbeit hatte – in diesem Fall gibt es keine Anrechnung.
CORONA-HINWEIS: Im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Anrechnung für Beschäftigte in „systemrelevanten Bereichen“ ausgesetzt. Dazu zählen beispielsweise Mitarbeiter im Gesundheitswesen, in der Energieversorgung und anderen Branchen. Da sich die Einstufung, was im Corona-Kontext als systemrelevant gilt, jederzeit ändern kann, sollte man im Zweifel bei der Agentur für Arbeit nachfragen oder die Mitteilungen des Bundeswirtschaftsministeriums beachten.
Wer während der Kurzarbeit erkrankt und aufgrund dessen nicht arbeiten kann, hat für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes.