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Lohnsteuer
Die Lohnsteuer macht sich jeden Monat auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung bemerkbar: Sie wird direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen und gehört somit zu den Steuern, die uns im Alltag besonders bewusst werden. Alles, was Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Lohnsteuer wissen müssen.
von Laura Hoffmann
Lohnsteuer: Alle Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Lohnsteuer zahlen alle Arbeitnhemer in Deutschland
© Inside Creative House / iStock
Tipp

Mit einem Brutto-Netto-Rechner rechnen Sie aus, wie hoch das Gehalt ist, das am Monatsende auf Ihrem Konto landet.

Die Lohnsteuer berechnet sich am Einkommen und kann einen erheblichen Teil davon ausmachen. Je nach Steuerklasse und Einkommen geht daher eine hohe Summe pro Monat vom Bruttogehalt ab. Lohnsteuer, die man zu viel bezahlt hat, kann man sich jedoch erstatten zu lassen: Eine Lohnsteuererklärung kann sich durchaus lohnen. Hier erfahren Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber alles, was Sie rund um die Lohnsteuer und mögliche Erstattungen wissen müssen.

Die Lohnsteuer einfach erklärt

Die Lohnsteuer zahlt der Arbeitnehmer. Die Steuer wird direkt vom Lohn einbehalten und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Das geschieht monatlich im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung, die der Arbeitgeber erstellt.

Info
Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch dafür verantwortlich, die Steuer an das Finanzamt zu zahlen. Somit haftet auch der Arbeitgeber für die Abführung der Steuer sowie für die konkrete Berechnung.

Die Lohnsteuer wird auf der Basis der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fällig. Steuerfreibeträge und Familienstand werden bei der Festlegung der Lohnsteuer automatisch miteinbezogen. Maßgeblich dafür ist die Lohnsteuerklasse, in der der Arbeitnehmer eingeordnet ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer als Quellensteuer an das Finanzamt abzuführen. Sofern der Arbeitnehmer am Anfang des Folgejahres eine Steuererklärung abgibt, nimmt das Finanzamt einen Lohnsteuerausgleich vor und berechnet, ob zu viele Steuern gezahlt wurden. Somit ist die Lohnsteuer eine Vorauszahlung, die im kommenden Jahr konkretisiert wird.

Unterschied zwischen Lohn- und Einkommenssteuer

Auf den ersten Blick gibt es keine wesentlichen Differenzen zwischen der Lohn- und Einkommensteuer. Bei näherem Hinsehen zeigt sich aber, dass die Einkommensteuer viel umfassender ist.

Die Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer zwangsläufig gezahlt. Sofern weitere Einkünfte bezogen werden (weil beispielsweise ein Gewerbe angemeldet wurde oder der Arbeitnehmer auch als Freiberufler tätig ist) muss Einkommensteuer gezahlt werden. Diese muss dem Finanzamt gemeldet und überwiesen werden. Möglich ist es auch eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dabei sind genau festgelegte Fristen zu beachten. Im Prinzip ist die Lohnsteuer also eine Erhebungsform der Einkommenssteuer.

Berechnung der Einkommenssteuer

Die Höhe der Einkommensteuer wird nach der Höhe aller Einkünfte berechnet. Der Familienstand spielt ebenfalls eine Rolle. Durch das progressive Steuersystem müssen Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen mehr Steuern zahlen als Geringverdiener. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist die Summe aller Einkünfte abzüglich der Beiträge, die vom Finanzamt steuermindernd anerkannt sind. Das können zum Beispiel Freibeträge, Entlastungsbeträge, Werbungskosten, Beiträge zur Sozialversicherung oder außergewöhnliche Belastungen sein.

Lohnsteuer-Rückerstattung

Von den Einkünften dürfen bestimmte Ausgaben abgezogen werden. Hierbei handelt es sich um Ausgaben, die das Finanzamt steuermindernd anerkennt. Dazu gehören Freibeträge sowie Ausgaben für Versicherungen oder Fahrtkosten zum Arbeitsplatz.

Ein solcher Freibetrag ist beispielsweise der Arbeitnehmerpauschbetrag. Dieser zählt zu den Werbungskosten und wird jedem Arbeitnehmer anerkannt. Derzeit liegt der Pauschbetrag bei 1.200 Euro und wird automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Fallen über diesen Pauschbetrag weitere Werbungskosten an, können diese bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wichtig sind in einem solchen Fall die Belege über die zusätzlichen Kosten.

Ein weiterer Freibetrag ist der Sonderausgaben Pauschbetrag. Zu diesen Sonderausgaben zählen Kirchensteuern, Kosten für Ausbildung und Studium, Spenden und Mitgliedsbeiträge. Außerdem sind auch zum Teil auch Unterhaltsleistungen und Versorgungsleistungen absetzbar, gleiches gilt für Schulgeld und Kosten für die Kinderbetreuung.

Da der Pauschbetrag, der vom Finanzamt für Sonderausgaben automatisch berücksichtigt wird, nur sehr klein ist (36 Euro für Singles, 72 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare), lohnt es sich, weitere Sonderausgabe in der Steuererklärung anzugeben. Auch hier gilt natürlich wieder die Nachweispflicht.

Um die Rückerstattung geltend zu machen, müssen Arbeitnehmer im Frühjahr eine Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr einreichen. In der Steuererklärung werden alle abzugsfähigen Ausgaben angegeben. Das Finanzamt prüft dann, ob der Abzug berechtigt ist und berechnet die Lohnsteuer neu. Wurden zu viele Steuern gezahlt, zahlt das Finanzamt eine Steuer-Erstattung aus.

Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung

Wer nur gelegentlich oder als Aushilfe bei einem Arbeitgeber tätig ist, geht einer kurzfristigen Beschäftigung nach. Auch in diesem Fall ist Lohnsteuer nach den Merkmalen in der elektronischen Steuerkarte zu zahlen.

Arbeitnehmer dürfen entweder einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich mit allen Einkommen vornehmen, die aus einem Arbeitsverhältnis erhalten wurden, oder mit dem Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung von 25 % vereinbaren, um dabei auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu verzichten. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und der Arbeitgeber muss mit dieser Art der Besteuerung einverstanden sein.

Häufig gestellte Fragen zur Lohnsteuer

Die Lohnsteuer muss von Angestellten gezahlt werden, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten. Sie wird direkt vom Bruttoeinkommen abgeführt. Die Einkommenssteuer betrifft das gesamte zu versteuernde Einkommen, d. h. Einnahmen aus nichtstelbstständiger und selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben oder Kapitalvermögen haben, sowie Einnahmen auf Vermietungen / Verpachtungen oder durch Land- und Forstwirtschaft. Sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Einkommenssteuer gilt: Nach der Steuererklärung bzw. der Einkommenssteuererklärung wird berechnet, ob die Zahlungen ausreichend oder möglicherweise sogar zu hoch waren. Entsprechend kann es zu Rückzahlungen oder Nachforderungen kommen.

In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen. Die Einstufung in die Steuerklassen ist vom Familienstand abhängig. So werden Alleinstehende der Steuerklasse I zugeordnet, Steuerklasse II erhalten Alleinerziehende. Verheiratete Paare erhalten beim Splitting-Verfahren die Steuerklassen III und V ansonsten sind beide Partner in Steuerklasse IV eingeordnet. Die Steuerklasse VI erhalten alle, die mehreren lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungen nachgehen. Dabei wird ein Job nach einer anderen Steuerklasse besteuert, während der zweite Job oder alle weiteren mit Steuerklasse VI besteuert werden.

Gezahlt wird die Lohnsteuer de facto vom Gehalt des Angestellten. Bei der Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber auch nicht einen Teil der Steuer, wie es beispielsweise bei Abgaben wie der Pflegeversicherung oder der Krankenversicherung der Fall ist. Dennoch muss die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt werden. Sie wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und landet daher niemals auf dem Konto des Angestellten.

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, beim Finanzamt zu melden, wenn sie einen Mitarbeiter im Unternehmen anstellen, der lohnsteuerpflichtig ist. Die Lohnsteueranmeldung muss – je nach Gehalt bzw. Lohnsteuerhöhe – monatlich, quartalsweise oder einmal pro Jahr vorgenommen werden. Die Pflicht zur Lohnsteueranmeldung endet erst, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen wieder verlässt.

Da die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird, haftet der Arbeitgeber auch bei Fehlern bei der Berechnung der Höhe der Lohnsteuer oder wenn etwas anderes bei der Zahlung schiefläuft.

Die Lohnsteuer setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen. Dazu gehören die Steuerklasse des Angestellten, mögliche Kinderfreibeträge und die Kirchenzugehörigkeit.

Das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren (kurz: ELStAM) besagt, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten, wenn sie ihren Angestellten die Lohnsteuer überweisen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird dann an das Finanzamt abgeführt. Berücksichtigt werden müssen beim Lohnsteuerabzugsverfahren folgende Posten:

  • Grundlohn
  • Zulagen
  • geldwerter Vorteil
  • einmalige Bezüge

Wie hoch die abzuziehende Lohnsteuer ist, wird mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet. Zu diesen Merkmalen zählen die Steuerklasse und ggf. der Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge beim Lohnsteuerabzug.

Bei geringfügig Beschäftigten kann die Besteuerung pauschal mit 2 % erfolgen, oder aber es wird eine individuelle Besteuerung durchgeführt, hier hat der Arbeitgeber das Wahlrecht. Bei einer pauschalen Besteuerung des Arbeitnehmers ist keine Teilnahme am ELStAM-Verfahren erforderlich, das ist nur der Fall, wenn eine individuelle Besteuerung vorgenommen wird.

Die Lohnsteuer wird ausschließlich aus dem Verdienst des Arbeitnehmers gezahlt. Der Arbeitgeberanteil bezieht sich auf die Beiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers, die von Arbeitgeber übernommen werden, hierbei handelt es sich etwa um die Hälfte der Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Arbeitnehmer können beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Hierbei geht es um die Beantragung individueller Freibeträge, die für zwei Jahre gültig sind. Durch diese Freibeträge sinkt die Höhe der Lohnsteuer und damit steigt das Nettogehalt. Freibeträge können beispielsweise für Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder negative Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt werden. Für die meisten Aufwendungen muss ein Betrag von mindestens 600 Euro nachgewiesen werden.

Jede Person, die in Deutschland ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat, erhält eine steuerliche Identifikationsnummer. Die Nummer wird durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie bleibt dauerhaft gültig und ändert sich auch nicht nach einem Umzug oder einer Heirat. Durch die Nummer wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht.

von Laura Hoffmann
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