Wenn Sie die Steuerklasse wechseln, kann das zu grossen Steuerersparnissen führen. Unter Umständen ist ein Steuerklassenwechsel sogar mehrmals im Jahr möglich, sofern sich Ihre individuelle Situation entsprechend ändert. Diese Regelung ist neu: Bis zum Jahr 2019 durften Steuerzahler nur einmal im Jahr in eine günstigere Steuerklasse wechseln.
Steuerklasse wechseln – wann?
Der vielleicht häufigste Grund für einen Wechsel der Lohnsteuerklasse ist eine Eheschließung. Mit der Heirat werden beide Partner automatisch in die Steuerklasse 4 eingeordnet. Es kann allerdings sinnvoll sein, in die Kombination von Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 zu wechseln. Dieser Wechsel muss beim Finanzamt beantragt werden.
Ein weiterer Grund für einen sofortigen Wechsel ist eine Trennung mit einer nachfolgenden Scheidung und mit einer umgehenden räumlichen Trennung. In diesem Fall ist der Wechsel von der Steuerklasse 4, 3 oder 5 in die Steuerklasse 1 angesagt. Sofern Sie als Ehepaar im Trennungsjahr einen gemeinsamen Wohnsitz führen, dürfen Sie die bisherigen Steuerklassen beibehalten.
Wer als alleinerziehende Person ein Kind bekommt, wird von der Steuerklasse 1 in die Steuerklasse 2 eingestuft. Dieser Wechsel muss beim Finanzamt vorgezeigt werden. Sofern ein verheiratetes Paar im Jahr der Geburt eines gemeinsamen Kindes getrennt ist verschiedene Wohnsitze hat, kann die alleinerziehende Person diesen Wechsel unmittelbar nach der Geburt beantragen.
Ein deutlicher Gehaltssprung bei einem Ehepartner kann ein Grund für einen Wechsel von der Steuerklasse 4 in die Kombination 3 und 5 sein. Auch dieser Wechsel muss beim Finanzamt vorgezeigt werden.
Wann bringt ein Steuerklassenwechsel hohe Einsparungen?
Empfehlenswert ist ein Wechsel in der Regel bei einer
- Heirat
- Schwangerschaft
- Scheidung
- bei Arbeitslosigkeit
- für Alleinerziehenden.
Bei einer Heirat wird für beide Ehepartner die Steuerklasse 4 angenommen. Das ist sinnvoll, solange beide Partner ein vergleichbares Einkommen haben. Wenn ein Ehepartner viel mehr verdient als der andere, sollte der Besserverdiener die Steuerklasse 3 wählen. Der Partner mit dem geringeren Einkommen kommt dann in die Steuerklasse 5. Durch den Wechsel erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen. Wird er nicht durchgeführt, erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer nach der Steuererklärung zurück.
Bei einer geplanten Schwangerschaft ist ein Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5 zu empfehlen. Der Partner, der später einen Anspruch auf das Elterngeld erhebt, sollte sich in Steuerklasse 3 einstufen lassen. Das Elterngeld wird anhand des letzten Nettoeinkommens ermittelt. Die Steuerklasse 3 bringt weniger Abzüge mit sich, weshalb das Elterngeld hier entsprechend höher ist.
Bei einer noch nicht vollzogenen Scheidung können Paare eine Zusammenveranlagung machen, wenn sie belegen können, dass sie im Trennungsjahr mindestens phasenweise zusammengelebt haben.
Wenn in absehbarer Zeit Arbeitslosigkeit droht, ist es ebenfalls sinnvoll, die Steuerklasse zu wechseln. Das Arbeitslosengeld wird auf der Basis des bisherigen Nettoeinkommens ermittelt, das mit dem Wechsel in eine entsprechende Steuerklasse höher ausfällt.
Alleinerziehende erhalten in der Regel die Steuerklasse 2. Allerdings muss mindestens ein Kind minderjährig sein und im gleichen Haushalt leben. In diesem Haushalt darf keine weitere erwachsene Person wohnen, die als erziehungsberechtigt gilt.
Wie beantragt man einen Steuerklassenwechsel?
Der Steuerklassenwechsel wird beim Finanzamt durchgeführt. Die Finanzbehörde speichert die Änderung in der Datenbank für die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM). Jeder Arbeitgeber hat Zugriff auf diese Datenbank und kann damit die Steuerklasse seiner Mitarbeiter herausfinden. Mit Hilfe der Steuerklasse wird die Lohnsteuer berechnet und vom Bruttogehalt abgezogen. Haben Sie Ihre Steuerklasse gerade gewechselt, ist es sinnvoll, die Lohnbuchhaltung Ihres Arbeitgebers darüber zu informieren, damit der Abzug der Lohnsteuer von Anfang an korrekt durchgeführt wird.
Wie geht man beim Wechsel am besten vor?
Der Steuerklassenwechsel will gut überlegt sein. Im Prinzip besteht er aus den drei Schritten:
- Vergleichen
- Wechseln und
- planen.
Wollen Sie zum Beispiel den Bezug des Elterngelds erhöhen, sollten Sie als werdende Mutter schon rund sieben Monate vor Ihrem Mutterschutz in der Steuerklasse 3 eingeordnet sein. Informieren Sie sich rechtzeitig über solche Fristen und beantragen Sie dann den Wechsel bei Ihrem Finanzamt.
Wie ist der Sonderfall des Wechsels als Witwe geregelt?
Mit dem Tod des Ehepartners nimmt das Finanzamt automatisch eine Einstufung in die Steuerklasse 3 vor. Das gilt für das Jahr, in dem der Partner verstirbt sowie für das Folgejahr. Dadurch erhält die Witwe oder der Witwer den höchsten Steuerfreibetrag. Mit dem Ablauf des zweiten Jahres erfolgt automatisch ein Wechsel in die Steuerklasse 1.