In Deutschland bildet der Besitz eines Kontos die Grundlage für eine wirtschaftliche Existenz. Ohne Bankverbindung können Verbraucher keine Verträge abschließen, bekommen keine Wohnung und auch eine Anstellung zu finden, ist ohne Konto so gut wie unmöglich. Im Falle einer Verschuldung führt die die Pfändung des Girokontos meist zur kompletten Blockade des Schuldners, denn Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens (Überweisung der Miete, der Stromkosten, etc.) können nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Durch Einführung des pfändungssicheren Kontos – auch P-Konto – haben Schuldnern inzwischen die Möglichkeit auch während einer Kontopfändung über einen bestimmten Teil der Einkünfte zu verfügen und so weiter am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Das P-Konto ist somit eine Funktionserweiterung eines normalen Girokontos.
Zur Wahrung eines würdevollen Lebens
Mit dem Pfändungsschutz wird auch ein grundrechtliches Ziel verfolgt, denn er sichert eine angemessene Lebensführung des Verschuldeten und seiner Unterhaltsberechtigten. Ein weiterer wichtiger Aspekt des P-Kontos ist, dass es Schuldnern die Möglichkeit geben soll, trotz einer Zwangsvollstreckung nicht auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesen zu sein. Tatsächlich wäre es unsinnig, wenn die staatlichen Organe den Schuldnern etwas zugunsten der Gläubiger wegnehmen, um anschließen den Schuldner mit staatlichen Leistungen unterstützen müssen.
Guthaben auf dem P-Konto ist vor den Gläubigern sicher
Guthaben, das auf dem P-Konto verwahrt wird, ist vor dem Zugriff durch den Gläubiger geschützt und der Kontoinhaber kann frei über das Geld verfügen. Ein pfändungssicheres Konto hat auch nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Gültigkeit. Schuldner sollten daher vor Beginn eines Verfahrens unbedingt ihr Girokonto umwandeln, denn seit der Reformierung des Pfändungsschutzes im Jahr 2012 kann Kontoguthaben nur noch durch ein P-Konto geschützt werden.
Vorsicht: Ein P-Konto schützt nicht generell vor Pfändung. Es gilt lediglich, dass ein bestimmtes Guthaben sowie bestimmte Zahlungseingänge nicht herausgegeben werden dürfen. Gänzlich kann eine Pfändung nicht verhindert werden.
Wenn die Pfändung droht
Jeder Besitzer eines Girokontos hat die Möglichkeit dieses in ein pfändungssicheres Konto umzuwandeln. Wem eine Pfändung droht, oder wenn diese sogar schon bei der Bank eingegangen ist, der kann die Änderung seines Kontos vornehmen lassen. Die Umstellung kann rückwirkend für den laufenden Monat beantragt werden. Das gilt auch für Kontopfändungen, die bis zu vier Wochen vor der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto bei der Bank eingegangen sind. So kann das Girokonto rückwirkend geschützt werden, wenn es bereits gepfändet wurde.
Doch auch, wenn eine Frist von vier Wochen bleibt, um noch einen Pfändungsschutz für das Konto zu erwirken, sollte man nicht zu lange zögern. Denn der Pfändungsschutz wirkt nicht unmittelbar nach dem Umstellungsantrag, sondern erst nach der Bearbeitung, für diese hat die Bank drei Werktage Zeit. Greift der Pfändungsschutz erst nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist, kann das gesamte Guthaben an die Gläubiger übergeben werden.
Doch diese Regelung räumt Schuldner die Möglichkeit ein, ihr Girokonto nicht bereits in Erwartung einer Pfändung umwandeln zu müssen. Bei Gemeinschaftskonten ist allerdings Vorsicht geboten, denn die Frist gilt hier nicht. Betroffene müssen daher bereits vor der Pfändung aktiv werden.
Pluspunkt bei den Gläubigern
Die Beantragung eines pfändungsfreien Kontos ist simpel und erfordert lediglich einen schriftlichen Antrag bei der Bank. Solche Anträge werden von den Banken selbst zur Verfügung gestellt. Immer wieder zögern verschuldete Personen allerdings bei der Entscheidung für ein pfändungssicheres Konto. Doch die Angst vor Stigmatisierungen durch die Eröffnung eines P-Kontos ist unbegründet. Faktisch ist es sogar so, dass sich ein P-Konto positiv auf die Belange der Gläubiger auswirkt. Denn wer weiterhin arbeiten gehen und seinen Lebensunterhalt mit seinem pfändungsfreien Einkommen bestreiten kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können.
Und natürlich gilt: So einfach wie die Umstellung auf ein P-Konto ist, so einfach lässt sich der Prozess rückgängig machen. Wer es aus der Verschuldung herausgeschafft hat, kann den Pfändungsschutz aufheben lassen und verfügt dann wieder über ein normales Guthabenkonto.
Schuldnern, die kein Konto haben, rät der Verbraucherschutz, zunächst ein Guthabenkonto zu eröffnen und dieses umzuwandeln. Das ist deswegen empfehlenswert, da es keinen rechtlichen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos gibt, zur Umwandlung eines bestehenden Kontos sind Banken jedoch verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch, wenn das Girokonto zum Zeitpunkt des Antrags im Minus ist. Allerdings haben Banken in solchen Fällen das Recht sämtliche Eingänge auf dem Konto zunächst mit dem Minus zu verrechnen. Wer also tief im Dispo sitzt, sollte versuchen mit seiner Bank oder Sparkasse eine Regelung zu treffen, die sich im Rahmen der möglichen Leistungen bewegt. Solche Absprachen sind in der Regel recht problemlos möglich.
Basisschutz und Freibeträge
Für das P-Konto gilt ein Basisschutz von 1.045,04 € pro Monat. Die tatsächliche Höhe des geschützten Betrags hängt letztendlich jedoch vom Einkommen und der Unterhaltsverpflichtung des Betroffenen ab. So gibt es für die erste Unterhaltspflicht einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 393,30 €. Zusätzliche Freibeträge von je 219,12 €/Monat können für weitere unterhaltspflichtige Personen hinzukommen (siehe Tabelle).
Betrag | Unterhaltspflichtige Personen |
---|---|
1438,34 € | 1 |
1657,46 € | 2 |
1876,58 € | 3 |
2095,70 € | 4 |
2314,82 € | 5 |
Um diese Freibeträge gutgeschrieben zu bekommen, sind Schuldner verpflichtet der Bank eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie auf diese Freibeträge angewiesen sind. Eine Bescheinigung für weitere Freibeträge gilt nicht unbefristet. Über die Gültigkeitsdauer entscheidet die Bank. Schuldner sollten sich daher unbedingt über die gesetzten Fristen informieren, um gegebenenfalls rechtzeitig Folgebescheinigungen einreichen zu können.
Auch Kindergeld und Kindergeldzuschläge sowie weitere Sozialleistungen können auf Nachweis Pfändungsschutz erhalten. Einmalige Sozialleistungen sind grundsätzlich pfändungsfrei (bspw. Erstausstattung für die Wohnung, Zuschuss für Klassenfahrten, Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse). Weitere besondere Aufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für die Behandlung chronischer Erkrankungen wie Diabetes oder Bluthochdruck können ebenfalls auf Antrag geschützt werden. Um für solche Posten eine Bescheinigung zu erhalten, müssten die Aufwendungen beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden.
Ausgestellt werden Bescheinigungen von: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger, anerkannten Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälten.
Am Rande des Existenzminimums
Was aber, wenn die Freibeträge nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu sichern? In einem solchen Fall muss beim Vollstreckungsgericht ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle gestellt werden.
Weitere Möglichkeiten bietet auch eine Reduzierung der Kontoeingänge. Es bietet sich an Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger darum zu bitten, die zu leistenden Zahlungen nicht auf das eigene Konto zu überweisen, sondern beispielsweise gleich in Form der Miete dem Vermieter zukommen zu lassen.
Personen, die einen Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt für ein Kind erhalten, sollten für das Kind ein eigenes Konto einrichten und das Geld dorthin überweisen lassen. Ansonsten gilt: Wird der Freibetrag durch die Unterhaltsleistungen überschritten, sind diese Beträge nicht mehr geschützt.
Überziehen und Sparen
Erhöhte Kontoführungsgebühren für ein geschütztes Konto sind nicht zulässig – auch wenn der Verbraucherschutz immer wieder von Banken hört, die beispielsweise die Kosten für Überweisungen drastisch anziehen, wenn es sich um ein P-Konto handelt. Mehrgebühren, die von der Bank für die Eröffnung oder Führung eines P-Kontos verlangt wurden, können zurückgefordert werden. Hierfür stellen Verbraucherzentralen Musterbriefe zur Verfügung.
Ebenso wie die Kosten für das Konto nach der Umstellung von Giro auf P-Konto nicht angehoben werden dürfen, dürfen Banken die bisherigen Kontoleistungen nicht einschränken. Funktionen wie Onlinebanking, Lastschriften oder Überweisungen müssen weiterhin im gewohnten Rahmen möglich sein, da mit der Kontoumwandlung kein neues Kontomodell gewählt wird, sondern lediglich die Sicherung eines Grundbetrags stattfindet. Auch Dispokredit und Kreditkarten müssen dem Kunden zu denselben Konditionen erhalten bleiben wie vor der Umstellung. Eine Kündigung kann nur nach den allgemein geltenden Geschäftsbedingungen der Bank vorgenommen werden.
Theoretisch also kann ein P-Konto überzogen werden. Verbraucherschützer raten allerdings dringend davon ab, bei einem geschützten Konto vom Dispokredit Gebrauch zu machen. Der Grund ist, dass der Verrechnungsschutz nur für Sozialleistungen gilt. Diese muss die Bank innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung stellen, legitim ist lediglich der Abzug der Kontoführungsgebühren. Doch alle weiteren Zahlungseingänge darf die Bank mit dem Dispo verrechnen. Und zwar unabhängig davon, ob sie zu dem geschützten Betrag zählen oder nicht.
Wer über Restguthaben aus dem Freibetrag des Vormonats verfügt, kann dieses einmalig auf den Folgemonat übertragen lassen. So werden zumindest kleine Rücklagen ermöglicht. Bis zum Folgemonat müssen diese Ersparnisse dann verbraucht werden, damit es nicht zu einer Anrechnung auf den Freibetrag kommt.
Für jeden nur eins
Das P-Konto kann nur von einer Person geführt werden. Paare mit Gemeinschaftskonto sollten rechtzeitig Einzelkonto eröffnen, damit derjenige, dem die Pfändung droht, dieses in ein P-Konto umwandeln kann. Außerdem darf jeder Verbraucher nur ein P-Konto haben. Wer über mehrere pfändungssichere Konten an unterschiedlichen Banken verfügt, macht sich strafbar.
Und wie sieht es aus, bei Nicht-Verschuldeten? Auch, wenn es theoretisch möglich ist: Die Eröffnung eines P-Kontos für Kontoinhaber, die keine Schulden haben, ist nicht empfehlenswert. Zum einen ist ein geschütztes Konto für unverschuldete Menschen schlichtweg überflüssig, zum anderen sind Banken verpflichtet P-Konten bei der Schufa zu melden. Das hat den einfachen Grund, dass jede Person nur ein geschütztes Konto besitzen darf. Durch die Meldung bei der Schufa soll Missbrauch vorgebeugt werden. Die Schufa darf Informationen über ein P-Konto zwar nur an andere Banken weitergeben, dennoch ist es möglich, dass sich eine solche Meldung negativ auf den persönlichen Schufa-Score und die Bonitätseinstufung durch die Auskunftei auswirkt.