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Poststreik: Wie halten Verbraucher Fristen ein?
Betroffen sind alle Personen - hier wiederum vor allem Verbraucher -, die wichtige Briefe absenden und darauf vertrauen, dass diese termingerecht ankommen. Es geht um Vertragskündigungen, aber auch um Retouren von Paketen oder um Zustellungen an Behörden.
von Thomas Schulz
Poststreik: Wie halten Verbraucher Fristen ein?. Wie lassen sich wichtige Unterlagen auch beim Poststreik fristgerecht versenden?
© Deutsche Post

Das Einschreiben ist nicht hilfreich, andere Methoden wie das Fax, die Mail oder erst recht die Zustellung per Gerichtsvollzieher funktionieren aber – wenn sie rechtskonform sind.

Fristen sind einzuhalten – trotz Streik

Der Poststreik kann nicht für ein Fristversäumnis herhalten, das müssen Verbraucher wissen. Das Problem beginnt schon bei der Kenntnis der Frist. Wenn Behörden oder Gerichte mit den BürgerInnen kommunizieren, stellen sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung die Fristen klar. Unternehmen unterliegen manchmal, aber nicht in jedem Fall solchen Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern, es gibt unterschiedliche Regelungen. Fristen können sich aus der Rechtslage ergeben oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verträgen stehen, weshalb Verbraucher die nötigen Informationen jetzt einholen müssen, entweder aus ihren Unterlagen oder bei der Gegenseite, die auskunftspflichtig ist. Viele Unternehmen gewähren im Zuge des Poststreiks Kulanzregelungen, mithin Fristverlängerungen, wenn ein Verbraucher beispielsweise einen Vertrag kündigen möchte. Ein Anrecht haben Verbraucher aber nicht darauf.

Retour von Paketen

Wer online Ware bestellt hat, darf sie innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, wenn sie nicht gefällt. Es genügt in diesem Fall, dass die Kunden die Retour fristgerecht veranlasst haben, der Zeitpunkt der Ankunft des Pakets beim Händler ist nicht entscheidend. Die Kunden müssen nur den Einlieferungsbeleg aufbewahren, um das rechtzeitige Absenden belegen zu können. Das kann funktionieren, solange die Paketzusteller noch nicht streiken (was angekündigt wurde) und die Post die Pakete noch entgegennimmt. Natürlich dürfte sich die Auslieferung aufgrund des Poststreiks durchaus verzögern, das hat der Kunde aber nicht zu verantworten. Der Einlieferungsbeleg genügt als Nachweis.

Kündigungsschreiben an Unternehmen und Schreiben an Behörden

Die Briefpost ist aktuell schon betroffen (Stand: 09.06.15). Bedeutsam wäre das für Vertragskündigungen und Schreiben an Gerichte, das Finanz- oder Sozialamt und weitere Behörden. BürgerInnen müssen hierbei dafür Sorge tragen, dass das Schreiben rechtzeitig ankommt. Der rechtzeitige Einwurf in den Briefkasten genügt nicht. Im Normalfall darf jeder Absender davon ausgehen, dass die Post einen Brief pünktlich binnen zwei Werktagen zustellt, jedoch gilt bei kritischen Schreiben auch ohne Warnstreik die Regel, dass der Absender einen Beleg für das Absenden benötigt. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Einwurfeinschreiben: Der Absender erhält einen Beleg über die Abgabe des Einschreibens bei der Post, die dieses Einschreiben erfahrungsgemäß zuverlässig in den Briefkasten des Empfängers einwirft (anders als bei normalen Briefen, bei denen ein Risiko von rund 1 % einzukalkulieren ist, dass der Brief nicht ankommt). Der Beleg genügt dem Absender als Beweis.
  • Einschreiben mit Rückschein: Der Empfänger unterschreibt den Rückschein, den der Absender als Beweis erhält. Jedoch darf der Empfänger die Annahme verweigern, was eine Fristüberschreitung bedeuten kann. Unternehmen gehen durchaus so vor, um sich vor Kündigungen zu drücken. Wenn sie aber das Einschreiben erhalten haben, ist die Beweislage klar. Nur werden Einschreiben beim Briefpoststreik nicht pünktlich zugestellt!
  • Einwurf in den Hausbriefkasten des Empfängers unter Zeugen: Diese Variante ist immer empfehlenswert und juristisch absolut sicher. Der Zeuge muss aber zuverlässig sein und das Zeugnis nötigenfalls vor Gericht abgeben.
  • Zustellung per Fax mit Sendeprotokoll: Nach mehreren Gerichtsurteilen seit den 1990er Jahren ist ein per Fax zugestelltes Dokument genauso wirksam wie ein Brief. Der Absender benötigt als Beweis das Sendeprotokoll inklusive Kopie der Nachricht. Natürlich besitzt heute kaum noch eine Privatperson ein Faxgerät, aber Kopierläden können helfen.
  • Nachricht per Mail: Bezüglich der Beweislage ist die Mail sehr sicher, da sie im Account protokolliert wird, nur bedürfen manche Dokumente nach wie vor der Schriftform. Auch speichern die Provider die Nachrichten nur über einen begrenzten Zeitraum, bei gmail sind es beispielsweise nur 30 Tage. Das genügt keinesfalls, um in einem viel später stattfindenden Zivilprozess eine wirksame Kündigung zu belegen.

Es bleibt als letztes, zuverlässigstes und wirksamstes Mittel die Kündigung per Gerichtsvollzieher.

Briefzustellung per Gerichtsvollzieher

Schon immer war eine Zustellung per Gerichtsvollzieher möglich, die meisten Menschen scheuen aber vor den Kosten um 13 bis knapp 20 Euro (je nach Region) zurück. Das Mittel ist jedoch bei kritischen Schreiben immer zu empfehlen und jedem Einschreiben vorzuziehen. Das Einschreiben weist eine entscheidende Tücke neben der möglichen Zurückweisung (beim Einschreiben mit Rückschein) durch den Absender auf: Der Inhalt des Einschreibens kann nicht belegt werden. Dass es der Absender vorab kopiert, nutzt nichts und ist nicht gerichtsfest. Jedermann kann alles kopieren und später behaupten, er hätte es per Einschreiben verschickt. Natürlich sind die wenigsten Empfänger von kritischen Einschreiben gerissen genug, diese gerichtsfest zu behandeln. Dazu müssten sie wie folgt vorgehen: Sie müssten vor Gericht erklären, dass sie das Einschreiben durchaus erhalten haben, der Kunde sich jedoch für die tolle Zusammenarbeit bedankt habe. Von Kündigung hätte kein Wort darin gestanden. Niemand weiß, wem der Richter in so einem Fall glaubt, zumal manche Kunden wirklich jede Nachricht – belangvoll oder nicht – per Einschreiben verschicken. Kunden, die solchen Winkelzügen entgehen möchten, müssen ihre Kündigung oder andere bedeutsame Nachrichten mit dem Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Dieser kopiert das Schreiben, beglaubigt es und stellt es anschließend protokolliert zu. Entweder trifft er den Empfänger an und lässt sich die Aushändigung quittieren, oder er wirft das Schreiben protokolliert in den Hausbriefkasten, was gerichtsfest ist. Der Vorteil besteht neben der juristischen Sicherheit im psychologischen Effekt.

von Thomas Schulz

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