Das war nicht immer so: Bis ins Jahr 2009 wurde die Riester-Förderung von Rentnern zurückverlangen, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen wollten. Diese Regelung wurde allerdings vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärt. Wer seinen wohlverdienten Ruhestand im sonnigen Süden, im hohen Norden oder am Strand von Malibu verbringen möchte, kann das unbesorgt tun.
Wohn-Riester im Ausland
Auch im Falle des Wohn-Riesters musste Deutschland seine Förderungsvorschriften lockern. Künftig kann man bedenkenlos eine Immobilie in einem Land der Europäischen Union kaufen und in den Genuss des Riester-Darlehens kommen, wenn diese Immobilie als Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt genutzt wird.Wer die ausländische Immobilie allerdings nur als Ferienhaus nutzt, kann den Wohn-Riester dafür nicht in Anspruch nehmen.
Beruflich bedingter Auslandsaufenthalt
Wer beruflich für einige Zeit ins Ausland muss, braucht keine Förderung zurückzuzahlen. Man ist sogar weiterhin zulagenberechtigt, wenn man in Deutschland sozialversicherungspflichtig angestellt ist und in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Oder aber man zahlt in ein dem deutschen System vergleichbares Sozialversicherungssystem ein. In diesem Fall kann man allerdings die Zulagen für die Auslandsjahre erst nachträglich beantragen.
Riester für Grenzpendler
Wer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat aber in Deutschland arbeitet, kommt ebenfalls in den Genuss der Riester-Zulagen. Bis 2009 hatten nur die Personen Anspruch auf staatliche Zulagen, die in Deutschland auch Steuern zahlten. Häufig sind Grenzpendler aber in den Ländern steuerpflichtig, in denen sie leben. Auch diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof für nichtig erklärt. Somit ist die Riester-Rente auch für Grenzpendler ein mögliches Altersvorsorgemodell.