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Schadenersatzpflicht bei fehlender Beratungsdokumentation
Im Falle eines fehlerhaften Beratungsgespräch bleibt nur noch die Inanspruchnahme der Vermögensschadenshaftpflicht, damit der Versicherte zu seinem Recht kommt und der Berater nicht sein ganzes Hab und Gut verliert.
von Thomas Schulz
Schadenersatzpflicht bei fehlender Beratungsdokumentation. Bei unzureichender oder fehlender Beratung koennen Versicherungsvermittler fuer moegliche Schaeden haftbar gemacht werden.
© geralt/Pixabay

In der Regel muss ein Versicherter beweisen, dass er falsch oder unzureichend beraten wurde, wenn er von einem Vermittler Schadensersatz für eine falsche Beratung verlangt. Das Oberlandesgericht Hamm kommt nun aber zu dem Ergebnis, dass eine Beweislastumkehr angebracht ist, nach der der Berater darlegen muss, seinen Kunden umfassend und korrekt beraten zu haben. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Selbst erfahrene Versicherungsmakler und Vertreter könnten angesichts dieses Urteils ins Schwitzen geraten. Doch was sind die Hintergründe, und wie können Versicherte von diesem Urteil profitieren?

PKV-Wechsel ohne Kundenberatung

Geklagt hatte ein Versicherter, der von seinem Versicherungsvertreter den Wechsel von der GKV in die PKV empfohlen bekommen hatte. Im Jahr 2008 nahm der damals 56 Jahre alte Kunde Kontakt mit seiner örtlichen Sparkasse auf, um sich eingehend zu seiner Altersvorsorge informieren zu lassen. Im Gespräch zeigte er Interesse an der Ergänzung seines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes durch eine private Krankenzusatzversicherung. Der Kunde war zu diesem Zeitpunkt freiberuflich als gesetzlicher Betreuer tätig und bezog nur ein geringes regelmäßiges Einkommen. Auch die staatliche Rente war entsprechend im niedrigen Bereich zu erwarten. Die Beraterin der Sparkasse legte dem Kunden trotzdem den Wechsel in die private Krankenversicherung nah. Zwar steht dem Versicherten dieser Wechsel aufgrund seiner Freiberuflichkeit grundsätzlich zu, doch wichtige Nachteile hat die Beraterin ihrem Kunden im Gespräch nicht aufgezeigt.

So musste der Versicherte wissen, dass die PKV-Beiträge unabhängig vom Einkommen berechnet werden. Wer also ein geringes Einkommen bezieht, zahlt in der GKV auch einen geringen Beitrag. In der PKV hängen die Versicherungsprämien vom Alter des Versicherten, von seinem Gesundheitszustand und von den gewählten Tarifleistungen ab. Ein 56 Jahre alter Versicherter muss vor diesem Hintergrund tendenziell mit sehr hohen Beiträgen rechnen, die angesichts der überschaubaren Einkommenssituation kaum zu tragen waren. Hinzu kam, dass aufgrund des hohen Einstiegsalters keine Altersrückstellungen gebildet wurden. Diese fehlenden Altersrückstellungen könnten sich in enormen Beitragsanpassungen manifestieren. Insgesamt stand für den Kunden zu erwarten, dass sein Versicherungsbeitrag in der PKV erheblich höher sein würde als in der GKV. Dieser Zusammenhang wurde im Beratungsgespräch aber keinesfalls angesprochen und entsprechend auch nicht dokumentiert.

Als der Versicherer schon nach kurzer Zeit eben diese erwarteten Beitragsanhebungen geltend machte, forderte der Versicherte Schadenersatz sowohl von der Sparkasse als auch von dem privaten Versicherer. Der Fall musste schließlich vor dem Oberlandesgericht Hamm entschieden werden (Az. I-20 U 116/13). Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.

Fehlende Aufzeichnung begründet Beweislastumkehr

Nach Meinung des Oberlandesgerichts müssen Sparkasse und PKV-Versicherer den Kläger so stellen, als ob er weiterhin in der GKV geblieben wäre. Vor allem bei der Rente ergeben sich für den Kläger somit erhebliche Auswirkungen, denn der GKV-Beitrag wird nur einkommensabhängig berechnet und muss bei einer geringen Rente im Vergleich zum PKV-Beitrag also stark sinken.

Maßgeblich ist das Urteil für Berater und für Kunden, weil es auf einer Beweislastumkehr basiert. In der Regel muss derjenige den Beweis erbringen, dass eine Verletzung der Beratungspflicht vorliegt, der diese Pflichtverletzung geltend macht. Das wird regelmäßig der Versicherte oder der Kläger sein, der seinem Berater eine Pflichtverletzung vorwirft. Wenn aber die Dokumentation im Beratungsgespräch nicht umfassend ist und wenn dort nicht alle Vor- und Nachteile sauber aufgeführt sind, kehrt sich die Beweislast unter Umständen um. Das heißt, der Versicherer oder der Vertreter müssen beweisen, dass die Beratung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das im hier vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise anzunehmen sei. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann der Versicherte nicht nur zurück in die GKV wechseln. Er wird insbesondere durch den Schadenersatz finanziell entschädigt. Letztlich erhält er die überzahlten PKV-Beiträge zurück und kann dadurch seine finanzielle Situation sehr verbessern. Doch welche Chancen und Risiken ergeben sich aus diesem Urteil für Versicherte und für Vermittler?

Beratungsdokumentation gewinnt weiter an Bedeutung

Die sorgfältige Dokumentation aller Gesprächsinhalte ist bei jeder Versicherungsberatung seit vielen Jahren Pflicht. Selbst erfahrene Versicherungsvermittler legen größten Wert auf eine umfassende Dokumentation und gehen hier mit äußerster Sorgfalt vor. Diese Sorgfalt ist im Interesse der Versicherten und der Vermittler durchaus angebracht, denn letztlich muss der Versicherte verstehen, wie sein abgeschlossenes Versicherungsprodukt funktioniert. Er muss beurteilen können, ob es seinem Bedarf entspricht und ob er das Preis-Leistungs-Verhältnis akzeptieren kann. Insbesondere muss er die Vor- und Nachteile einer Versicherungslösung beurteilen können. Das alles ist nur möglich mit einer umfassenden und sorgfältigen Dokumentation.

Wenn sich nach Meinung eines Versicherten bei einem Vertragsabschluss an dieser Stelle erheblicher Nachholbedarf ergibt, weil die Dokumentation nicht ausreichend ist, könnte daraus eine Schadensersatzpflicht des Vermittlers resultieren. Dazu lohnt sich ein Blick in die Beratungsdokumentation. Ist hier nicht sauber und vollständig aufgeführt, mit welchen Chancen und Risiken der Kunde beim Vertragsabschluss rechnen muss, könnte sich ein Ansatzpunkt für den Kunden ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn er mit seiner gewählten Versicherungslösung nicht zufrieden ist.

Für die PKV-Versicherer entsteht an dieser Stelle ein Risiko, dass es eigentlich in der Praxis heute nicht mehr geben dürfte und dass nur noch ein Überbleibsel aus der Vergangenheit sein sollte. Wenn sich ein PKV-Versicherer für seinen Vertrieb einer Sparkasse oder einer anderen ungeschulten Organisationsform bedient, kann das Risiko einer nicht-bedarfsgerechten Beratung stark zunehmen. Der private Krankenversicherer muss sich dann die Fehler zurechnen lassen, die im Beratungsgespräch durch den ungeschulten Mitarbeiter entstehen, selbst wenn dieser kein Angestellter des Versicherers ist. Zwar sollten solche Fehler nach der Einführung von EU-Richtlinien für die Versicherungsvermittlung und für die Beratungsdokumentation heute nicht mehr auftreten, weil vor allem Versicherungsmakler eine sehr umfangreiche Ausbildung durchlaufen müssen, bevor sie am Markt aktiv beraten dürfen. Doch offenbar arbeiten noch immer einige PKV-Versicherer mit Institutionen zusammen, die die sorgfältige Ausbildung ihrer Mitarbeiter nicht sicherstellen können. Für solche Fälle ist das vorliegende Gerichtsurteil von größter Bedeutung, um Versicherungskunden nachhaltig vor Falschberatung zu schützen.

von Thomas Schulz

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