Bei der Steuererklärung sind Ehepaare und gesetzliche Partner vor die Wahl gestellt: Soll das Einkommen gemeinsam oder getrennt voneinander veranlagt werden?
Der Splittingtarif
Die gemeinsame Veranlagung ist für viele Paare die beste Wahl. Elementar dabei ist der Splittingtarif, der bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde gelegt wird. Durch diesen Tarif gilt vom gemeinsamen Einkommen nur die Hälfte.
Besonders für Paare mit einem ungleichen Einkommen lohnt sich das Zusammenlegen der Gehälter – je größer der Unterschied umso größer ist der steuerliche Vorteil. Paare, bei denen beide Partner etwa das gleiche verdienen, können keinen Nutzen aus dem Splittingverfahren ziehen.
Paare, die sich 2014 getrennt haben, können den Tarif als „Sondersplitting im Trennungsjahr“ noch anwenden. Das sogenannte Verwitwetensplitting können Steuerzahler anwenden, deren Partner 2013 oder 2014 gestorben sind.
Aus für die getrennte Veranlagung
Die Alternative zur gemeinsamen Veranlagung war bis dato die getrennte Veranlagung. Seit dem vergangenen Jahr, gibt es nun die Möglichkeit die Einzelveranlagung mit Grundtarif zu wählen. Diese Variante ersetzt die alte getrennte Veranlagung.
Bei der Einzelveranlagung geben beide Partner eine eigene Steuererklärung ab und erhalten entsprechend auch einen eigenen Steuerbescheid. Gibt es gemeinsame Einnahmen, rechnet jeder Partner seine Hälfte ab.
Freibeträge, Höchstbeträge und Pauschalen gelten bei der Einzelveranlagung wie für Alleinstehende. Das Einkommen wird nach dem Grundtarif für Singles versteuert.
Handwerkerkosten und Sonderausgaben
Sonderausgaben und Kosten für Handwerker kann nur der Partner angeben, der diese auch wirtschaftlich getragen hat.
Bei der getrennten Veranlagung war es möglich, dass die Ausgaben frei unter den Eheleuten aufgeteilt wurden, wodurch eine steueroptimierende Gestaltung möglich war. Im Rahmen der Einzelveranlagung ist solch eine freie Zuordnung nicht mehr möglich. Allerdings kann zur Vereinfachung eine hälftige Aufteilung der Kosten unter den Partnern vorgenommen werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Die Einführung der Einzelveranlagung führt auch zu einer Veränderung bei der Berechnung für die außergewöhnliche Belastung. Während die Belastungsgrenze bisher aus dem Gesamteinkommen der Eheleute berechnet wurde, wird sie bei der Einzelveranlagung individuell ermittelt. Steuermindern wirken sich die Belastungen aus, wenn diese Grenze überschritten wird.
Wann lohnt sich die Einzelveranlagung?
Für bestimmte Paare ist die Einzelveranlagung die beste Wahl und kann Einsparungen von einigen hundert Euro bringen. Bei Eheleuten, bei denen ein Partner Arbeitnehmer ist und der andere Rentner, Pensionär oder Selbstständiger, ist die Wahl der Einzelveranlagung die richtige Entscheidung.
Auch lohnend kann die Einzelveranlagung sein, wenn einer der Partner einen Lohnersatz wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld bezieht. Dasselbe gilt für Paare, bei denen nur ein Partner in der Kirche ist – das besondere Kirchengeld fällt dann nur für diesen Partner an.
Wahl der Veranlagung als Rechenspiel
Für andere Paare ist es ein Rechenspiel, welche der Varianten sich eher empfiehlt. Sinnvoll kann die Wahl der Einzelveranlagung sein, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen hohe Gesundheitskosten hatte. Denn durch die individuelle Berechnung wird in diesem Fall die Grenze der zumutbaren Belastung niedriger angesetzt als bei einer gemeinsamen Veranlagung mit Splittingtarif.
Paare müssen in einem solchen Fall berücksichtigen, dass das Finanzamt die Einzelveranlagung nur dann anerkennt, wenn die Kosten für die medizinischen Aufwendungen vom Konto des Betroffenen oder einem gemeinsamen Konto überwiesen wurden. Ist der Partner für die Kosten aufgekommen, werden die Angaben nicht berücksichtigt.
Nebeneinkünfte? Besser Einzelveranlagung!
Auch Arbeitnehmer und Pensionäre mit Nebeneinkünften sind besser beraten, wenn sie die Einzelveranlagung wählen. Denn die Höhe der zulässigen Nebeneinkünfte beläuft sich auf 410,- € im Jahr – sowohl bei der Einzelveranlagung als auch bei der gemeinsamen Veranlagung.
Bleiben die Nebeneinkünfte im Jahr unter 820, – €, ist nur ein Teil davon steuerpflichtig. Auch hier gilt: Der Betrag ist unabhängig davon, ob die Einzel- oder die gemeinsame Veranlagung gewählt wird.
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