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Urteil: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt. Allerdings nicht in allen Punkten. So ist die Erhebung für Zweitwohnungen nicht verfassungsgemäß.
von Gerrit Wustmann
Urteil: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen verfassungswidrig
© Rainer Puster / iStock

Seit seiner Einführung herrscht Streit um den Rundfunkbeitrag, mit dem das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziert wird. Aktuell wird ein Beitrag von 17,50 Euro pro Monat und Haushalt erhoben, rund 200 Euro im Jahr. Für die Sender entsteht ein Gesamtbudget von rund acht Milliarden Euro jährlich.

Rundfunkgebühr ist rechtmäßig

Vor der Gebührenreform war die Gebühr an den Besitz von Empfangsgeräten wie Fernseher oder Radio gebunden gewesen. Da das öffentlich-rechtliche Programm heute aber auch durch „neuartige Empfangsgeräte“ wie Computer und Smartphones nahezu überall und immer verfügbar ist und die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung über solche Geräte verfügt, war die damalige Erhebungsform nicht mehr zeitgemäß, zumal es viel Kritik an den Gebühreneintreibern der GEZ gab, die nicht selten in rechtlichen Grauzonen agierten.

Gegen den neuen Rundfunkbeitrag klagten mehrere Personen und auch Unternehmen wie der Autovermieter Sixt, der sich beschwerte, dass er die Gebühr für jedes einzelne Fahrzeug zahlen muss. Das betrifft freilich auch vergleichbare Unternehmen. Bei Sixt fällt dadurch monatlich ein sechsstelliger Betrag an. Die Verfassungsrichter wiesen die Klage von Sixt allerdings zurück und erklärten die Regelung für rechtmäßig.

Die Argumente der anderen Kläger sind altbekannt: Manche Menschen müssen zahlen, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen (auch wenn das in Deutschland heute verschwindend wenige sein dürften). Eine andere Klage verglich den Rundfunkbeitrag mit einer Steuer und kritisierte die Art der Erhebung. Und eine weitere zielte auf die (objektiv vorhandene) Ungerechtigkeit, dass durch die Form der Haushaltsabgabe größere Haushalte wie Familien oder Wohngemeinschaften einen rechnerischen Vorteil gegenüber Singlewohnungen oder Paarwohnungen hätten, weil die Abgabe sich auf mehr Köpfe verteilt. All diese Klagen wiesen die Richter ab.

Für Zweitwohnung darf kein Rundfunkbeitrag erhoben werden

Nur einem Kläger gaben sie statt. Er hatte argumentiert, dass der Rundfunkbeitrag auch für seine Zweitwohnung erhoben wird, obwohl er sich schwerlich in beiden Wohnungen gleichzeitig aufhalten kann. In Zukunft darf folglich der Rundfunkbeitrag pro Haushalt auch dann nur einmal erhoben werden, wenn der Inhaber mehrere Wohnungen besitzt – zumindest dürfte das der Fall sein, solange er die übrigen Wohnungen nicht vermietet, sondern wirklich ausschließlich selbst nutzt. Bis 2020 muss der Gesetzgeber hier nachbessern.

Abgesehen von der monetären und der Erhebungsfrage steht der öffentlich-rechtliche Rundfunk in letzter Zeit auch seitens rechtsradikaler Parteien und Gruppen in der Kritik, die seine gänzliche Abschaffung fordern. Die Verfassungsrichter setzten daher ein wichtiges Zeichen, indem sie in ihrer Begründung die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie unterstrichen.

von Gerrit Wustmann

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